§ 1 vom 5. Mai 1980 (Stand 15. Mai 1980)
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 19651) samt den dazugehörigen Verordnungen und des kantonalen Gesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. November 19662) obliegt dem Amt für Raumplanung3). 2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Überwachen der Zweckerhaltung; 2. Überprüfen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse; 3. Genehmigen von Mietzinserhöhungen; 4. Festlegen von Massnahmen bei Zweckentfremdung; 5. Weiterleiten der Beiträge an die Berechtigten.