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21 provisions
§ 1
Organe
1 Das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)3 und die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)4 werden durch folgende
Organe vollzogen:
a. das Gesundheits- und Sozialdepartement,
b. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,
c. den Veterinärdienst5,
d. die Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
e. die Kommission für Tierversuche,
f. die Gemeindebehörden.
1 SR 455
2 SRL Nr. 300
3 SR 455. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR 455.1. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in
den §§ 1, 4, 6–11, 13–17 und 19 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Veterinärdienst» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 88
2 Nr. 728
§ 2
Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes aus, soweit nicht das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuständig ist.
§ 3
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des
eidgenössischen Tierschutzgesetzes bei der Ausbildung von Jagdhunden aus.
§ 4 * Veterinärdienst
1 Der Veterinärdienst führt die kantonale Fachstelle im Sinn von Artikel 33 TSchG. Er
vollzieht das eidgenössische Tierschutzgesetz, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt.
2 Der Veterinärdienst kann die Bewilligung für die Haltung von Wildtieren (Art. 7
Abs. 3 TSchG, Art. 92 TSchV) oder von gefährlichen Tieren mit Sicherheitsauflagen
verbinden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verbieten (Art. 23 Abs. 1
TSchG).
3 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung kann der Veterinärdienst nach Bedarf weitere kantonale Behörden beiziehen oder an kommunale Behörden gelangen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen.
§ 5
Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist kantonale Behörde für die Bewilligung
der Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden (Art. 75 TSchV).
§ 6
Kommission für Tierversuche
1 Die Kommission für Tierversuche besteht aus drei bis fünf vom Regierungsrat gewählten fachkundigen Mitgliedern. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen
Kommission für Tierversuche der Kommission eines anderen Kantons übertragen.
2 Die Kommission
a. prüft die Bewilligungsgesuche und stellt Antrag an die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Art. 34 Abs. 2 TSchG),
b. wirkt mit bei der Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der
Tierversuche (Art. 34 Abs. 2 TSchG),
c. berät den Veterinärdienst in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen.
3 Die Mitglieder der Kommission sind gegenüber Dritten über Angelegenheiten, die sie
bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 7 Nr. 728 3
Gemeinden
1 Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug des Tierschutzgesetzes verpflichtet. Sie sind gehalten, dem Veterinärdienst Sachverhalte zu melden, die den
Tierschutz betreffen.
2 Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass Neu- und Umbauten
von Tiergehegen und Ställen den Mindestanforderungen des Bundes entsprechen
(Art. 10 Abs. 1 TSchV); vorbehalten bleiben die erforderlichen gesetzlichen Spezialbewilligungen. Sie können Pläne für Neu- und Umbauten zur Vorprüfung und Begutachtung dem Veterinärdienst zustellen.
§ 8
Zusammenarbeit
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die landwirtschaftlichen Schulen und die
landwirtschaftlichen Betriebsberaterinnen und -berater arbeiten in Belangen des Tierschutzes mit dem Veterinärdienst zusammen. Der Veterinärdienst meldet der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Bewilligungen für Wildtierhaltungen.
2 Meldungen und Tierbestandeskontrollen
2.1 Meldungen
§ 9
Pferdehaltungen
1 Wer mehr als fünf Pferde hält, hat dies der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu
melden. Diese informiert den Veterinärdienst (Art. 62 TSchV).
§ 10
Beleuchtung für Hausgeflügel
1 Wer Hausgeflügel hält, hat dem Veterinärdienst zu melden, wenn bei Auftreten von
Kannibalismus die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt oder auf Tageslicht verzichtet wird (Art. 67 Abs. 3 TSchV).
§ 11
Wettkämpfe mit Tieren sowie Prüfen von Bodenhunden
1 Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat spätestens 14 Tage vor der Durchführung
zu melden:
a. dem Veterinärdienst sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Art. 16 Abs. 3 TSchV),
b. der Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden an Kunstbauen (Art. 75 Abs. 3 TSchV).
4 Nr. 728
§ 12
Vorfälle mit Hunden
1 Die Meldung von Vorfällen mit Hunden (Art. 78 TSchV) richtet sich nach § 7a Absatz
3 der Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 19736.
§ 13
Wildtierhaltungen
1 Wer Wildtiere hält, hat wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren
und im Tierbestand im Voraus dem Veterinärdienst zu melden (Art. 93 TSchV).
§ 14
Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe
1 Wer ein Tierheim betreibt, gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet, gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält oder gewerbsmässig Wildtiere züchtet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist, hat dies dem Veterinärdienst zu
melden (Art. 101 TschV).
§ 15
Handel und Werbung mit Tieren
1 Wer eine Bewilligung zum Handel und zur Werbung mit Tieren hat, hat wesentliche
Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume,
Gehege oder Einrichtungen für die Tiere oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege dem Veterinärdienst im Voraus zu melden (Art. 107 TSchV).
§ 16
Tierversuche und gentechnisch veränderte Tiere
1 Der Leiter oder die Leiterin einer Versuchstierhaltung hat Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 TSchV und die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere dem Veterinärdienst über das elektronische Informationssystem «E-Tierversuche» zu melden (Art. 145 Abs. 1 TSchV).
2 Der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin hat den Abschluss des Versuchs oder der
Versuchsreihe sowie Zwischenberichte dem Veterinärdienst über «E-Tierversuche» zu
melden beziehungsweise zu übermitteln (Art. 145 Abs. 2 TSchV).
§ 17 * Strafurteile
1 Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte melden dem Veterinärdienst Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse betreffend Widerhandlungen gegen das eidgenössische Tierschutzrecht.
6 SRL Nr. 849
Nr. 728 5
2.2 Tierbestandeskontrollen
§ 18
Grundsatz
1 Eine Tierbestandeskontrolle gemäss der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung müssen führen:
a. gewerbsmässige Zuchten von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren (Art. 30
TSchV),
b. bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (Art. 93 TSchV),
c. Tierhandlungen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 2
TSchV sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen (Art. 108 TSchV),
d. Versuchstierhaltungen (Art. 143 TSchV).
§ 19
Aufbewahrung und Weisungen
1 Die Aufzeichnungen über die Kontrolle des Tierbestands sind drei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren.
Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist jederzeit Einsicht zu gewähren.
2 Der Veterinärdienst kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden.
3 Mitwirkungspflicht und Gebühren
§ 20
Mitwirkungspflicht
1 Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen
a. Auskunft zu erteilen,
b. Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren zu
gewähren,
c. Einsicht in die nach der Tierschutzgesetzgebung zu führenden Unterlagen zu
gewähren,
d. das Untersuchen von Tieren zu gestatten.
2 Wer die Mitwirkung gemäss Absatz 1 verweigert, wird mit Busse bestraft.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
§ 21
Gebühren
1 Die Vollzugsorgane erheben für Bewilligungen und Verfügungen Gebühren von 100
bis 5000 Franken (Art. 219 Unterabs. a TSchV).
2 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden dem Aufwand entsprechende
Gebühren von 50 bis 500 Franken und die Auslagen erhoben.
6 Nr. 728
3 Die Gebühren für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der
über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht, richten sich nach dem Gebührentarif und der
Kostenverordnung für die Staatsverwaltung7.
4 Schlussbestimmungen
§ 22
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Kantonale Tierschutzverordnung vom 9. Juli 19848 wird aufgehoben.
§ 23
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 SRL Nr. 681
8 G 1984 129 (SRL Nr. 728a)
Nr. 728 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.05.2010 01.06.2010 Erstfassung G 2010 88
§ 4 18.01.2011 01.02.2011 geändert G 2011 34
§ 17 14.12.2010 01.01.2011 geändert G 2010 358
8 Nr. 728
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.05.2010 01.06.2010 Erlass Erstfassung G 2010 88
14.12.2010 01.01.2011 § 17 geändert G 2010 358
18.01.2011 01.02.2011 § 4 geändert G 2011 34