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16 provisions
§ 1 Zweck
1
Die Energiestadtkommission ist eine Fachkommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1]. Sie vollzieht das Reglement zur Förderung umweltverträglicher Energienutzung (vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsamer Einsatz nicht erneuerbarer Energien) (Vollzugfunktion) und unterbreitet dem Gemeinderat Massnahmen bezüglich Klimaschutz, Ressourcenschonung und Öffentlichkeitsarbeit (beratende Funktion).
§ 2 Zusammensetzung
1
Die Kommission besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, wenn möglich mit Wohn- oder Arbeitssitz in Cham, die über gute fachliche Kenntnisse und Interessen bezüglich der in § 1 genannten Bereiche verfügen. Mitglieder sind:
a)
zwei im Energiebereich tätige Fachpersonen, welche nicht im Interessenskonflikt zu der Ausrichtung von Gemeindebeiträgen stehen
b)
eine im Umweltschutz engagierte und kompetente Persönlichkeit
c)
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung Verkehr und Sicherheit
d)
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung Planung und Hochbau
e)
weitere frei bestimmbare Mitglieder
2
Alle Mitgliederinnen und Mitglieder sind stimmberechtigt.
3
Der Kommission steht es frei, bei Bedarf Fachpersonen oder Experten für die Beratung beizuziehen.
§ 3 Wahl
1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.
§ 4 Konstituierung
1
Der Gemeinderat bestimmt grundsätzlich das Präsidium. Er ist jedoch frei, der Kommission ihre Konstituierung selber zu überlassen.
2
Die Kommission bestimmt das Vizepräsidium.
3
Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden von der Abteilung Verkehr und Sicherheit ausgeführt.
§ 5 Aufgaben
1
Die Kommission nimmt zu Fragen bezüglich der in § 1 genannten Bereiche phasengerecht Stellung.
2
Die Kommission vollzieht das Reglement zur Förderung umweltverträglicher Energienutzung durch die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen. Auf Grund ihrer Beurteilung und den Vorgaben des Reglements entscheidet sie selber.
3
Die Kommission erarbeitet Handlungsstrategien und unterbreitet dem Gemeinderat im Rahmen des Budgets Massnahmen, damit die Auszeichnung durch das Label «European Energy Award Gold®» erhalten bleibt.
4
Die Kommission unterbreitet dem Gemeinderat Massnahmen bezüglich Klimaschutz, Energienutzung, Energiegewinnung, Energieverteilung, Ressourcenschonung und Öffentlichkeitsarbeit und berät den Gemeinderat in diesen Belangen auf Begehren des Gemeinderates.
5
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit kann der Kommission weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Beratung unterbreiten.
6
Die Kommission entscheidet über die zweckgebundene Verwendung der Rückverteilung der CO2- und VOC-Lenkungsabgabe innerhalb der Verwaltung zu Gunsten der Mitarbeitenden gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 158 vom 13. April 2010.
7
Die Kommission verfügt über eine einmalige Finanzkompetenz von CHF 5'000.00 für den Beizug externer Fachpersonen oder für weitere Abklärungen.
§ 6 Befugnisse
1
Die Kommission hat das Recht, Einsicht in kommissionsrelevante Akten gemäss § 5 zu nehmen.
§ 7 Aufsicht
1
Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Verkehr und Sicherheit.
2
Sie oder er vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.
§ 8 Sitzungen
1
Die Kommission versammelt sich:
a)
zu den am Jahresbeginn festgelegten Terminen
b)
auf Einladung des Präsidiums
c)
auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern
d)
auf Verlangen der Vorsteherin oder des Vorstehers Verkehr und Sicherheit sowie des Gemeinderates
2
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen und nach Rücksprache mit der Abteilung Verkehr und Sicherheit die Traktandenliste.
3
Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch die Abteilung Verkehr und Sicherheit inkl. Traktandenliste schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen. Allfällige Unterlagen werden mit der Einladung zugestellt.
4
Die Beurteilung von Beitragsgesuchen zur Förderung umweltverträglicher Energienutzung kann mit Zirkulationsformular auf dem Korrespondenzweg erfolgen. Erfolgt auf schriftlichen Weg keine einstimmige Zustimmung, wird das Gesuch an der nächsten ordentlichen Sitzung behandelt.
§ 9 Sitzungsteilnahme
1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Abwesenheiten sind dem Sekretariat mitzuteilen.
3
Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Energiestadtkommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *
§ 10 Beschlussfähigkeit
1
Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 11 Beratung
1
Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung.
2
Wo nötig, informieren sich die Kommissionsmitglieder vor Behandlung der Geschäfte individuell durch einen Augenschein über die örtlichen Gegebenheiten.
3
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[2], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
4
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 12 Protokoll
1
Über die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll zu führen[3]. Dieses enthält eine kurze Beschreibung des Projekts, die wichtigsten Diskussionspunkte und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen.
2
Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern und dem Gemeinderat zugestellt.
3
Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt.
§ 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten
1
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit und eventuell betroffene Verwaltungsmitarbeitende können mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teilnehmen.
2
Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher Verkehr und Sicherheit über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend den kommissionsrelevanten Geschäfte informiert.
3
Bei grösseren Objekten hat die Antrag stellende Person oder deren Vertretung das Recht, der Kommission ihr Gesuch persönlich vorzustellen. Die Beratung findet in deren Abwesenheit statt.
4
Die Information der Antragstellenden über den Beschluss bezüglich eines Beitrages läuft in jedem Fall schriftlich über die Abteilung Verkehr und Sicherheit.
5
Die Energiestadtkommission kann dem Gemeinderat eine Stellungnahme abgeben oder einen Antrag stellen.
6
Kommissionsübergreifende Vorhaben, Planungen und Projekte werden in geeigneter Form mit der betroffenen Kommission koordiniert. Es können kommissionsübergreifende Sitzungen durchgeführt werden.
§ 14 Öffentliche Information
1
Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert.
2
Die Kommission kann Informationen für die Bevölkerung, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, in geeigneter Form verbreiten. Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Verkehr und Sicherheit und wird durch die Abteilung Verkehr und Sicherheit koordiniert.
§ 15 Ausstands- und Schweigepflicht
1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4].
2
Über den Ausstand[5] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.
§ 16 Entschädigung
1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.