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Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor

Schaffhausen · 817.002 · intercantonal agreement

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 c) die Revisionsstelle
  5. Art. 5
  6. Art. 6 b) führt das Personal des Interkantonalen Labors
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

Name und Sitz 1 Unter dem Namen «Interkantonales Labor» errichten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen (Partnerkantone) eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz und Laborbetrieb in Schaffhausen. 2 Das Interkantonale Labor betreibt mindestens eine Zweigstelle in einem weiteren Partnerkanton. 1) SHR 817.100. 2) GS 817.010. 3) bGS 815.11. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 817.002 Kanton Schaffhausen

Art. 2

Zweck 1 Das Interkantonale Labor vollzieht das eidgenössische Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht für die Partnerkantone, soweit der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt (Lebensmittelkontrolle), sowie für den Kanton Schaffhausen das eidgenössische Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Chemikalienrecht. 2 Das Interkantonale Labor kann für die Partnerkantone weitere, sachverwandte Bereiche vollziehen. Ergeben sich daraus Änderungen der Globalbeiträge, so müssen die von der Änderung betroffenen Partnerkantone zustimmen. 3 Die einzelnen Aufgaben werden jährlich in Leistungsaufträgen mit den Partnerkantonen festgelegt. 2 Organisation

Art. 3

Organe 1 Die Organe des Interkantonalen Labors sind: a) die Aufsichtskommission b) die Geschäftsleitung

Art. 4 c) die Revisionsstelle

Aufsichtskommission 1 Die Regierungen der Partnerkantone wählen je ein Mitglied aus ihrer Mitte in die Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. 2 Die Aufsichtskommission: a) genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget b) wählt die Geschäftsleitung und bestimmt deren Vorsitz c) überwacht die Geschäftsleitung d) genehmigt den Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung e) wählt die Revisionsstelle f) erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vorliegenden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Organisation, Personal und Finanzen Kanton Schaffhausen 817.002 3 Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle drei Regierungsmitglieder oder ihre regierungsrätliche Stellvertretung anwesend sind. Für Beschlüsse ist Zustimmung durch zwei Regierungsvertretungen erforderlich. Die Wahlen nach Abs. 2 lit. b und e setzen Einstimmigkeit voraus.

Art. 5

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung führt das Interkantonale Labor. 2 Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Kantonschemikerin / der Kantonschemiker ist Mitglied der Geschäftsleitung. 3 Die Geschäftsleitung: a) ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie für die Einhaltung des Budgets verantwortlich b) erstellt den Geschäftsbericht und erteilt der Aufsichtskommission auf Wunsch weitere Auskünfte c) ist besorgt um eine optimale Nutzung der Räumlichkeiten und um die Instandhaltung der Einrichtungen 4 Die vorsitzende Person der Geschäftsleitung: a) nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil

Art. 6 b) führt das Personal des Interkantonalen Labors

Revisionsstelle 1 Revisionsstelle des Interkantonalen Labors ist die Finanzkontrolle eines Partnerkantons oder ein qualifiziertes Revisionsunternehmen. 2 Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Interkantonalen Labors. Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht. 3 Personal und Vollzug

Art. 7

Personal 1 Das Personal untersteht dem Personalrecht desjenigen Kantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Subsidiär gelten die Reglemente der Aufsichtskommission gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f. 817.002 Kanton Schaffhausen

Art. 8

Anwendbares kantonales Recht 1 Das Interkantonale Labor, handelnd durch seine Organe und das Personal, wendet in Erfüllung der ihm übertragenen Vollzugsaufgaben das geltende Recht desjenigen Partnerkantons an, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt. 2 Der Rechtsschutz gegen Rechts- und Realakte des Interkantonalen Labors richtet sich nach dem Recht des Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt. 3 Die Haftung für Schädigung Dritter durch Organe oder das Personal in der Ausübung amtlicher Tätigkeit richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.

Art. 9

Amtshilfe und Datenbearbeitung 1 Das Interkantonale Labor und die Behörden der Partnerkantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. 2 Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt. 4 Finanzhaushalt

Art. 10

Rechnungslegung und Ertrags- / Aufwandüberschuss 1 Das Interkantonale Labor führt eine Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgs-, Geldfluss- und Investitionsrechnung sowie mit Anhang. Die Rechnungslegung für das Interkantonale Labor richtet sich nach HRM2. 2 Allfällige Ertrags- oder Aufwandüberschüsse können über das entsprechende Eigenkapitalkonto verbucht werden. Für dieses wird eine Höhe angestrebt, die rund 10% der Globalbeiträge der Partnerkantone ausmacht. 3 Die Aufsichtskommission regelt die Einzelheiten im Finanzreglement gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f.

Art. 11

Globalbeiträge der Partnerkantone 1 Die vom Interkantonalen Labor zu erbringenden Leistungen werden von den Partnerkantonen durch je einen Globalbeitrag abgegolten. Kanton Schaffhausen 817.002 2 Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweiligen Partnerkanton zu erbringenden Leistungen. 3 Bei der alljährlichen Erstellung des Budgets werden der Standortvorteil für den Untersuchungsstandort in Schaffhausen und die Höhe des Eigenkapitals berücksichtigt. 4 Das Interkantonale Labor stellt die Finanzierung von Erwerb, Instandhaltung, Unterhalt und Ersatz der Einrichtungen und Installationen durch Einbezug in das Budget und die Jahresrechnung sicher.

Art. 12

Gebühren 1 Das Interkantonale Labor erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Diese richten sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt. 2 Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise erhoben. 5 Aufsicht und Haftung

Art. 13

Aufsicht 1 Die Tätigkeit des Interkantonalen Labors untersteht den für die Oberaufsicht zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Partnerkantone.

Art. 14

Haftung 1 Für die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Vollzug des eidgenössischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerechts haften die Partnerkantone unbeschränkt und solidarisch. In den übrigen Aufgabenbereichen haftet derjenige Partnerkanton, für den die fragliche Amtshandlung ausgeübt worden ist. 2 Im Innenverhältnis der Lebensmittelkontrolle werden die Verbindlichkeiten nach Massgabe der Einwohnerzahlen unter den Partnerkantonen aufgeteilt. 817.002 Kanton Schaffhausen 6 Schlussbestimmungen

Art. 15

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann von jedem Partnerkanton bis Mitte eines Kalenderjahres auf Ende des übernächsten Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung wird durch die verbleibenden Partnerkantone weitergeführt. 2 Der austretende Partnerkanton hat Anrecht auf seinen Anteil am Eigenkapital des Interkantonalen Labors. Weitere Ansprüche auf Abgeltung bestehen nicht. 3 Der austretende Partnerkanton haftet für die vor seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Interkantonalen Labors.

Art. 16

Aufhebungen bisheriger Vereinbarungen 1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 15. Dezember 2009 über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Die Aufsichtskommission bringt die Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis. Kanton Schaffhausen 817.002 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.04.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 836 817.002 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.04.2022 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 836

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