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9 provisions
Art. 1
Grenzbereinigung
1 Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrundung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg abzutreten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden.
2 In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Mindest -
mass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.
Art. 2
Reviergemeinde
1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden Jagdreviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig (Reviergemeinde). Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen.
2 Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.
Art. 3
Genehmigungspflicht
1 Die Abtretungs- oder Tauschverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Departemente beider Kantone.
Art. 4
Jagdbetrieb
1 Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz.
2 In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.
Art. 5
Jagdberechtigung
1 Jagdpässe und Jagdkarten des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört, haben im ganzen Revier Gültigkeit.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
922.15 Vereinbarung SG/TG - Jagd im Grenzbereich
Art. 6
Schutz des Grundbesitzes, Schadenvergütung, Jagdpolizei
1 Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für
die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und
Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei.
2 Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in
diesem Falle von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.
Art. 7
Strafverfolgung
1 Zuständigkeit und Verfahren der Verfolgung und Beurteilung von Jagddelikten
bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Art. 8
Anstände
1 Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung
sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen
einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen
die Kantonsregierungen den Obmann.
Art. 9
Inkrafttreten, Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft1).
Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf das
Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone gekündigt
werden.
1) Vom RR des Kantons Thurgau am 23. August 1977, vom RR des Kantons St. Gallen am
10. Januar 1978, vom Bundesrat am 7. April 1978 genehmigt.
Vereinbarung SG/TG - Jagd im Grenzbereich 922.15
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.08.1977 08.04.1978 Erstfassung 16/1978