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19 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeiten
1 Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde bestimmt wird.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt gemäss § 8 Abs. 4 des Taxigesetzes das Taxiprüfungsreglement.
§ 2
Bewilligungsgesuche
1 Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innert zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen
Unterlagen über das Gesuch.
2 Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen obliegt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.
Die Unterlagen gemäss lit. a bis d dürfen bei Gesuchseinreichung nicht älter als drei Monate sein. Zu
den erforderlichen Unterlagen gehören namentlich:
a) Strafregisterauszug;
b) Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen;
c) Betreibungsregisterauszug über allfällige Betreibungen, Verlustscheine und Konkurse der
letzten fünf Jahre;
d) allfälliger Handelsregisterauszug;
e) allfällig vorgeschriebene Nachweise über Deutschkenntnisse.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Ausland oder solche, die in den letzten fünf
Jahren vor der Einreichung eines Gesuchs keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten, müssen
auf Verlangen entsprechende Unterlagen im Sinne von Abs. 2 des derzeitigen oder bisherigen Wohnsitzstaates beibringen.
§ 3 II. Öffentliche Standplätze
Benutzung der Standplätze
1 Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Standplatz aufzustellen. Lücken sind durch
Nachrücken der nächsten Taxis zu schliessen, vorbehältlich abweichender Regelungen.
2 Taxis dürfen auf Standplätzen nur zum Abwarten von Fahrgastaufträgen aufgestellt werden. Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat jederzeit anwesend zu sein. Die Ausführung von Unterhaltsarbeiten
ist auf den Standplätzen verboten.
3 Die Benutzung öffentlicher Standplätze kann durch eine entsprechende Signalisation zeitlich befristet
werden.
1) SG 563.200
Taxiverordnung 563.210
4 Für besondere Anlässe kann die Kantonspolizei bestehende Standplätze aufheben, verlegen oder weitere Standplätze errichten. Die Einsatzzentralen sind darüber nach Möglichkeit zu informieren.
§ 4 III. Taxibetriebe und Einsatzzentralen
Finanzieller Leumund von Taxibetrieben und Einsatzzentralen
1 Bei offenen Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb oder die Ein -
satzzentrale voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes ist grundsätzlich von einem getrübten finanziellen Leumund auszugehen. Die Bewilligung kann entzogen oder verweigert werden.
§ 5
Persönliche Gültigkeit der Taxibetriebs- und Einsatzzentralenbewilligung
1 Die Bewilligungen sind persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar.
2 Die zuständige Behörde kann einer Bewilligungsübertragung ausnahmsweise zustimmen, namentlich
wenn der Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale von einer nahe verwandten Person weitergeführt wer -
den soll oder wenn sich lediglich die Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ändert.
§ 6
Allgemeine Pflichten der Taxibetriebe und Einsatzzentralen
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen
Folgendes zu melden:
a) Einsatzzentralen: allfällige Adressänderungen der Einsatzzentrale sowie Ein- und Austritte von Taxibetrieben;
b) Taxibetriebe: allfällige Adressänderungen des Taxibetriebs sowie allfällige Adressänderungen und Ein- und Austritte von Taxifahrerinnen und Taxifahrern.
2 Die Taxibetriebe haben die Pflicht zur verantwortlichen Betriebsführung. Dazu gehört namentlich:
a) der Einzug der Kontrollmittel;
b) die Überprüfung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiteneinhaltungen ihrer Taxifahrerinnen
und Taxifahrer;
c) die Überprüfung der Kontrollkarten auf deren Richtigkeit;
d) das Aufbewahren der Kontrollmittel am Geschäftssitz.
§ 7
Besondere Pflichten der Einsatzzentralen
1 Eine Einsatzzentrale hat namentlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Anschluss von mindestens 20 Fahrzeugen mit einer Taxibetriebsbewilligung des Kantons
Basel-Stadt;
b) Führen eines Notrufsystems mit automatischer Koordinatenübermittlung;
c) Aufzeichnen aller Taxifahrten und Aufbewahren der Aufzeichnungen während 60 Tagen.
2 Die Aufzeichnungen sind sicher aufzubewahren und gegen unrechtmässige Bearbeitung zu schützen.
Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde, insbesondere im verwaltungs- oder strafrechtlichen
Verfahren, herauszugeben.
3 Die Einsatzzentrale muss erreichbar sein, solange ihre Taxis in Betrieb sind, um die Fahraufträge sowie andere Meldungen unverzüglich zu übermitteln und zu koordinieren.
4 Informationen der zuständigen Behörde und verkehrspolizeiliche Anordnungen sind den Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern weiterzuleiten.
§ 8 IV. Taxifahrerinnen und Taxifahrer
Taxiprüfung
1 Die Taxiprüfung wird von Fachleuten aus der Verwaltung oder aus dem Gewerbe abgenommen.
Taxiverordnung 563.210
2 Der Prüfungsstoff betreffend die kantonalrechtlichen, örtlichen und sprachlichen Kenntnisse und die
Zuständigkeiten und Aufgaben sowie die wesentlichen Kriterien der Taxiprüfung werden im Taxiprüfungsreglement festgelegt.
§ 9
Pflichten und Verhalten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer
1 Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben:
a) sich gegenüber der Kundschaft freundlich und hilfsbereit zu zeigen;
b) die kürzeste Fahrstrecke zum angegebenen Fahrziel zu fahren, es sei denn, die Kundschaft wünscht ausdrücklich eine andere Route;
c) das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren und diese bei der
Einsatzzentrale abzugeben, falls sie der Kundschaft nicht unmittelbar zurückgegeben
werden können;
d) Güter in das Taxi ein- und auszuladen, wobei der Transport von Gegenständen, für welche das Taxi nicht geeignet ist, abgelehnt werden darf;
e) Kundschaft nicht durch Zurufe oder auf andere Weise anzulocken. Ebenso ist das «Wischen» im Sinne des Herumfahrens zur Anwerbung von Kundschaft verboten.
2 Wird ein Taxi für andere Fahrten, namentlich Privatfahrten, verwendet, so ist die Taxikennlampe entweder zu entfernen oder abzudecken. Die Beleuchtung der Taxikennlampe ist auszuschalten, wenn das
Taxi besetzt ist.
§ 10 V. Taxifahrzeuge
Ausrüstung und Erscheinungsbild von Taxifahrzeugen
1 Als Taxi wird ein leichter Motorwagen zugelassen, der mindestens drei seitliche Türen und nicht
mehr als acht Fahrgastplätze aufweist.
2 Auf dem Taxidachbalken ist eine beleuchtbare maisgelbe Taxikennlampe anzubringen. Die beleuchtete Fläche misst in der Projektion nach vorne und nach hinten je 550 cm² ±100 cm². Die Taxikenn -
lampe enthält ausschliesslich die von der Behörde abgegebene amtliche Bewilligungsnummer und das
in schwarzen, mindestens acht Zentimeter grossen Grossbuchstaben geschriebene Wort «TAXI».
3 Der Name und die Telefonnummer der Einsatzzentrale sind gut sichtbar in mindestens sechs Zenti -
meter grossen Buchstaben auf den Vorder- und Rückseiten des Dachbalkens oder auf beiden Seiten
des Taxis anzubringen. Anstelle oder zusätzlich zum Namen der Einsatzzentrale darf der Produktename auf dem Dachbalken angebracht werden. Weitere Beschriftungen, namentlich Name und Telefonnummer des Taxibetriebs, sind auf der Vorder- und Rückseite des Dachbalkens nicht erlaubt. Das Erscheinungsbild betreffend die Beschriftungen am Taxi und das Erscheinungsbild der Dachbalken ist
von der jeweiligen Einsatzzentrale pro Produkt einheitlich zu gestalten.
4 Jedes Taxi muss mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem sowie einem elektronischen
Quittierungssystem ausgerüstet sein.
5 In jedem Taxi ist eine Kindersitzerhöhung mitzuführen.
6 Die Tarifverordnung zum Taxigesetz (Taxitarifverordnung) vom 25. April 2017, das Prüfprotokoll
des Taxameters und ein Stadtplan des Kantons Basel-Stadt mit eingezeichneter Kantonsgrenze sind
mitzuführen und auf Verlangen der Kundschaft und den Kontrollorganen vorzuweisen.
7 Die Fahrzeuge sind stets in betriebssicherem und sauberem Zustand zu halten.
§ 11
Taxameter
1 In jedem Taxi ist gut sichtbar ein beleuchteter Taxameter anzubringen. Für Taxameter gilt die Ver -
ordnung des EJPD über Taxameter vom 5. November 2013.
2 Installation, Reparatur und Auswechslung von Taxametern sowie die Einstellung der Tarife und
Zuschläge dürfen nur von Betrieben durchgeführt werden, die durch die zuständige Behörde ausdrücklich ermächtigt wurden.
Taxiverordnung 563.210
3 Der Streckentarif und die Wartezeittaxe sind in Stufen von Fr. 0.10 steigend anzuzeigen.
4 In der Betriebseinstellung Kasse darf die Gesamtsumme, die sich aus Fahrpreis sowie allfälligen
Zuschlägen ergibt, maximal 30 Sekunden angezeigt werden.
§ 12
Informationen für die Kundschaft
1 Die Taxifahrbewilligung ist während der Berufsausübung so anzubringen, dass Foto sowie Vor- und
Nachname der Taxifahrerin oder des Taxifahrers für die Kundschaft gut sichtbar sind.
2 Im Innern des Taxis sind von allen Fahrgastplätzen aus gut lesbar der Name und die Telefonnummer
der Einsatzzentrale, der Name des Taxibetriebs sowie die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe und
allfällige Zuschläge anzubringen.
3 Von aussen gut sichtbar sind auf der Beifahrerseite des Taxis die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe anzubringen. Die Beschriftung muss sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abheben und mindestens ein Zentimeter Schrifthöhe betragen.
4 Die Bekanntgabe der Preise richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Bekanntgabe
von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978. Es sind die tatsächlichen
Preise und nicht die in der Taxitarifverordnung geregelten Höchstpreise anzuzeigen.
§ 13 VI. Gebühren
Gesuchsbehandlung
1 Für die Prüfung der Gesuche werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Taxibetriebsbewilligung Fr. 200
b) für die Einsatzzentralenbewilligung Fr. 200
§ 14 c) für die Taxifahrbewilligung Fr. 100
Bewilligungserteilungen
1 Für die Erteilung der Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Taxibetriebsbewilligung Fr. 50
b) für die Einsatzzentralenbewilligung Fr. 200
c) für die Taxifahrbewilligung oder Duplikat Fr. 30
§ 15 d) für die Jahresgebühr des Betriebs eines Taxis Fr. 700
Taxiprüfung
1 Für die Administration und Prüfungsabnahme werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die ganze Prüfung (Theorie und Praxis) Fr. 550
b) für die theoretische Nachprüfung Fr. 150
§ 16 c) für die praktische Nachprüfung Fr. 350
Erlass einer Verfügung
1 Für den Erlass einer Verfügung wird eine Gebühr bis Fr. 700 erhoben.
§ 17
Gebührenerhebung
1 Die Jahresgebühr für den Betrieb eines Taxis gemäss § 14 Abs. 1 lit. d der Taxiverordnung ist im
Voraus zu entrichten. Wird der Betrieb vor dem 1. Juli aufgegeben oder nach dem 30. Juni aufgenommen, so ist nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
2 Die Gebühr für die Taxiprüfung ist im Voraus zu entrichten. Sie wird zur Hälfte zurückerstattet,
wenn die Prüfungsanmeldung spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung zurückgezogen wird. Bei
nicht bestandener Prüfung ist eine Rückerstattung der Gebühr ausgeschlossen.
Taxiverordnung 563.210
3 Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.
§ 18 VII. Rechtsmittel
Rechtsmittelverfahren
1 Das Rechtsmittelverfahren gegen auf das Taxigesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte
Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom
22. April 1976.
§ 19 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1 Hängige Gesuche um Erteilung von Taxifahrbewilligungen sowie die diesbezüglichen Taxiprüfungen
werden nach dem bisherigen Recht behandelt bzw. durchgeführt. Die Prüfungskandidatinnen und –
kandidaten können schriftlich bindend beantragen, die Taxiprüfung nach den neuen Bestimmungen zu
absolvieren, unabhängig davon, ob bereits einzelne Prüfungen nach altem Recht absolviert wurden.
2 Die bisherigen Taxichauffeurbewilligungen werden durch neue Taxifahrbewilligungen ersetzt. Bis
dahin sind die bisherigen Namensschilder im Sinne von § 12 Abs. 1 der Taxiverordnung zu verwen -
den.
3 Hängige Gesuche um Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen werden nach neuem Recht behandelt.
4 Für technische Anpassungen an den Taxametern sowie für vorgeschriebene Tarifinformationen im
Fahrzeug wird eine Übergangsfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten der Taxiverordnung gewährt.
Im Taxameter nicht programmierte oder nach Taxitarifverordnung aufgehobene Tarife und Zuschläge
dürfen mit Inkrafttreten der Taxiverordnung und der Taxitarifverordnung nicht bzw. nicht mehr verlangt werden.
5 Änderungen betreffend Ausrüstung der Taxifahrzeuge sowie deren Erscheinungsbild sind spätestens
mit Erteilung der Einsatzzentralenbewilligung gemäss § 17 Abs. 2 des Taxigesetzes umzusetzen.
6 Für Inhaber der bisherigen Taxihalterbewilligungen der Kategorie B (nachfolgen B-Taxis) gilt die
Umsetzungsfrist von Abs. 5 lediglich in Bezug auf die Einführung von Debit- oder Kreditkartenzahlungssystemen sowie elektronische Quittierungssysteme und das Mitführen der obligatorischen Kindersitzerhöhung. Die neuen Vorschriften gelten für B-Taxis auch während der Übergangsfrist von § 17
Abs. 1 des Taxigesetzes. Hiervon ausgenommen sind die im Zusammenhang mit der Bewilligung stehenden Rechte und Pflichten.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) vom 3. Dezember 1996 aufgehoben.
Taxiverordnung 563.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.04.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung KB 29.04.2017
Taxiverordnung 563.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.04.2017 01.05.2017 Erstfassung KB 29.04.2017