Art. 4
1 Zivilstreitigkeiten zwischen Heimarbeitern und Arbeitgebern werden durch die zuständigen zivilgerichtlichen Behörden beurteilt. * 2 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). * 1) GS III G/1 SBE II/5 189 1