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Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich

Confederation · 414.131.52 · ordinance

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Studienjahr und Zeitpunkt des Studienbeginns
  3. Art. 3 Begriff «Studienfristen»
  4. Art. 4 Verlängerung und Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer
  5. Art. 5 Grundsätze
  6. Art. 6 Zulassungshindernis Studierunfähigkeit
  7. Art. 6a Weitere Zulassungshindernisse
  8. Art. 7 Gesuch um Zulassung zum Studium
  9. Art. 8 Entscheid über die Zulassung
  10. Art. 9 Zustellung des Entscheids
  11. Art. 10 Schulgeld, Semesterbeiträge und weitere Gebühren
  12. Art. 11 Mehrfachstudium
  13. Art. 12 Immatrikulation an mehreren Hochschulen
  14. Art. 13 Urlaub
  15. Art. 14 Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zulassung
  16. Art. 15 Immatrikulationsobligatorium
  17. Art. 16 Immatrikulationsnachweis
  18. Art. 17 E-Mail-Konto und Verbindlichkeit der Informationen
  19. Art. 18 Adressänderung und Änderung weiterer persönlicher Daten
  20. Art. 19 Wirkung
  21. Art. 20 Exmatrikulation durch die Studierenden
  22. Art. 21 Exmatrikulation durch die ETH Zürich
  23. Art. 22
  24. Art. 23 Schweizerische Vorbildungsausweise
  25. Art. 24 Ausländische Vorbildungsausweise
  26. Art. 25 Besondere Bestimmungen für die Zulassung aufgrund ausländischer Maturitätsausweise
  27. Art. 26 Aufnahmeprüfung und Vorbereitungskurs an der ETH Lausanne
  28. Art. 27 Aufnahmeprüfung: Voraussetzung der Zulassung und Modalitäten
  29. Art. 28 Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung
  30. Art. 29 Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung
  31. Art. 30
  32. Art. 31 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
  33. Art. 32 Spezifische Zulassungsvoraussetzungen
  34. Art. 33 Zulassung mit Bedingungen oder Auflagen
  35. Art. 34 Bachelor-Diplom einer ETH
  36. Art. 35 Didaktische Ausbildung
  37. Art. 36 Austauschstudium
  38. Art. 37 Gaststudium
  39. Art. 38 Fachstudierende
  40. Art. 39 Hörer und Hörerinnen
  41. Art. 40 Einschränkung der Studienwahl
  42. Art. 41 Studiengangwechsel vor Erwerb eines Studienabschlusses
  43. Art. 42 Wiedereintritt in die ETH Zürich
  44. Art. 43 Grundsätze
  45. Art. 44 Besondere Bestimmungen für die Bachelor-Stufe
  46. Art. 45 Besondere Bestimmungen für die Master-Stufe
  47. Art. 46
  48. Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts
  49. Art. 48 Übergangsbestimmung
  50. Art. 49 Inkrafttreten

50 provisions

Art. 40 Einschränkung der Studienwahl

1 Für Personen, die an der ETH Zürich endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, gilt: a. Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Leistungskontrollen nicht bestanden haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelor- und Master-Studium derselben oder einer vergleichbaren Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen. b. Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Studienfristen nicht eingehalten haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelor- und Master-Studium derselben Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen. 2 Für Personen, die an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, weil sie Leistungskontrollen nicht bestanden oder Studienfristen nicht eingehalten haben, und die sich um die Aufnahme an die ETH Zürich bewerben, gilt: a. Sie erhalten keine Zulassung zu denjenigen Studiengängen, von denen sie an der Herkunftshochschule ausgeschlossen worden sind. b. Sie erhalten keine Zulassung zu vergleichbaren Bachelor- und Master-Studiengängen. 3 Die Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung. 4 Die Schulleitung führt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine Liste der vergleichbaren Studienrichtungen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe b und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). www.weisungen.ethz.ch Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 41 Studiengangwechsel vor Erwerb eines Studienabschlusses

1 Nach Eintritt ins Bachelor-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Bachelor-Diploms zweimal der Studiengang gewechselt werden. Ein zweiter Studiengangwechsel ist jedoch nicht zulässig, wenn ein endgültiger Ausschluss aus dem ersten und zweiten Herkunftsstudiengang vorliegt. 2 Erfolgt ein Studiengangwechsel nach nicht bestandener Basisprüfung, so muss im neuen Bachelor-Studiengang stets die gesamte Basisprüfung abgelegt werden. 3 Nach Eintritt ins Master-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Master-Diploms einmal der Studiengang gewechselt werden, sofern: a. kein endgültiger Ausschluss aus dem Herkunftsstudiengang vorliegt; und b. die Zulassungsvoraussetzungen für den neuen Master-Studiengang erfüllt sind. 4 Vorbehalten bleibt bei jedem Studiengangwechsel die Einschränkung der Studienwahl nach Artikel 40. 5 Im neuen Studiengang gelten die regulären Studienfristen. Vorbehalten bleiben: a. eine allfällige Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer, wenn im neuen Studiengang ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden; b. besondere Bestimmungen für die Fristen der Basisprüfung, wenn den Studierenden im neuen Bachelor-Studiengang nur noch ein Versuch für die Basisprüfung zusteht. 6 Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berechnungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 5 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). www.weisungen.ethz.ch Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 42 Wiedereintritt in die ETH Zürich

1 Studierende, die aus der ETH Zürich ausgetreten oder von der ETH Zürich exmatrikuliert worden sind, können sich erneut in einen Studiengang an der ETH Zürich immatrikulieren, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Vorbehalten bleibt bei jedem Wiedereintritt die Einschränkung der Studienwahl nach Artikel 40. 3 Für den Wiedereintritt in denselben Studiengang gelten die folgenden besonderen Bestimmungen: a. Die maximal zulässige Studiendauer reduziert sich um die Anzahl derjenigen Semester, für die in früheren Immatrikulationen eine Einschreibung in diesen Studiengang bestand. b. Der Wiedereintritt ist nur möglich, wenn der Studienabschluss innerhalb der Frist nach Buchstabe a erworben werden kann. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von 30 ECTS-Kreditpunkten pro Halbjahr. c. Muss in einem Bachelor-Studiengang die Basisprüfung abgelegt werden, so ist der Wiedereintritt nur möglich, wenn die Fristen für die Basisprüfung nach Artikel 24 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012 eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem erstmaligen Eintritt in den Bachelor-Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus dem Bachelor-Studiengang nicht unterbrochen. d. Die Bestimmungen nach den Buchstaben a und c gelten nicht, wenn der Austritt aus einem Bachelor-Studiengang spätestens am Ende des zweiten Semesters erfolgt und ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde. In diesem Fall gelten bei einem Wiedereintritt in denselben Bachelor-Studiengang die regulären Studienfristen. 4 Erfolgt der Wiedereintritt in einen anderen Studiengang, so gelten in diesem die regulären Studienfristen. Vorbehalten bleiben: a. eine allfällige Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer, wenn im neuen Studiengang ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden; b. besondere Bestimmungen für die Fristen der Basisprüfung, wenn den Studierenden im neuen Bachelor-Studiengang nur noch ein Versuch für die Basisprüfung zusteht. 5 Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berechnungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 4 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). SR 414.135.1 www.weisungen.ethz.ch Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 43 Grundsätze

1 Bei der Zulassung von Studierenden aus anderen Hochschulen oder aus anderen Studiengängen der ETH Zürich sowie bei Wiedereintritt in die ETH Zürich können ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden. 2 Von nicht bestandenen Leistungskontrollen werden keine ECTS-Kreditpunkte angerechnet. 3 Eine allfällige Anrechnung kann nur dann erfolgen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlicher Bestandteil des gewünschten Studiengangs der ETH Zürich sind. 4 Über die Anrechnung entscheidet der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des aufnehmenden Departements. Er oder sie kann diese Kompetenz den Departementen übertragen. 5 Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung. Vorbehalten bleiben entsprechende Regelungen in den Studienreglementen einzelner Studiengänge. 6 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag des aufnehmenden Departements verlangen, dass Studierende bereits bestandene Leistungskontrollen, einschliesslich ganzer Prüfungsblöcke, erneut ablegen, wenn zwischen dem Ablegen der Leistungskontrolle und dem Gesuch um Anrechnung mehr als sechs Jahre liegen. 7 Werden Studienleistungen angerechnet, so führt dies im neuen Studiengang zu einer entsprechenden Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer. Davon ausgenommen sind Wiedereintritte in denselben Studiengang nach Artikel 42 Absatz 3. 8 Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin den Berechnungsmodus für die Reduktion nach Absatz 7 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich. www.weisungen.ethz.ch Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Art. 44 Besondere Bestimmungen für die Bachelor-Stufe

1 Bei der Zulassung zum Bachelor-Studium können ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kreditpunkte bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. Es können maximal angerechnet werden: a. 120 ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an der ETH Zürich oder an der ETH Lausanne erworben worden sind; b. 60 ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an einer anderen Hochschule erworben worden sind. 2 Die Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Wiedereintritte in denselben Bachelor-Studiengang. 3 Die Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Hochschulen, mit welchen die ETH Zürich entsprechende Abkommen abgeschlossen hat.

Art. 45 Besondere Bestimmungen für die Master-Stufe

1 Bei der Zulassung zum Master-Studium ist die Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten für bisherige Studienleistungen ausgeschlossen. 2 An der ETH Zürich erworbene ECTS-Kreditpunkte können jedoch angerechnet werden, sofern diese nicht bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. 3 In begründeten Ausnahmefällen können die für einen Master-Abschluss der ETH Zürich angerechneten Kreditpunkte für einen zweiten Master-Abschluss angerechnet werden. Über solche Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin. 4 Jedes Departement definiert im Studienreglement die Einzelheiten für jeden Master-Studiengang, für den es verantwortlich ist.

Art. 46

Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können innert 30 Tagen nach Empfang mit Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Zulassungsverordnung ETHZ vom 10. September 2002 wird aufgehoben. [AS 2003 3053]

Art. 48 Übergangsbestimmung

Wer vor dem 1. Januar 2011 einen Entscheid über die Zulassung zum Studium erhalten hat mit der Auflage, eine Aufnahmeprüfung abzulegen, zur Aufnahmeprüfung aber noch nicht angetreten ist oder vor dem 1. Januar 2011 die Aufnahmeprüfung bereits einmal nicht bestanden hat, erhält einen neuen Entscheid nach dieser Verordnung.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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