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Personalverordnung (PersVo)

Risch · 1.7-1.1 · communal act

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Contents: 33 provisions
  1. Art. 1 Delegation der Zuständigkeit zur Anstellung <strong>*</strong>
  2. Art. 2 Art des Arbeitsverhältnisses
  3. Art. 2.1 Koordination im Personalrecht <strong>*</strong>
  4. Art. 3 Personalgewinnung <strong>*</strong>
  5. Art. 4 Probezeit
  6. Art. 5 Kündigung seitens der/des Mitarbeitenden
  7. Art. 6 Kündigung seitens der Gemeinde
  8. Art. 7 Vorzeitiger Altersrücktritt
  9. Art. 8 Abgangsentschädigung
  10. Art. 8.1 Home-Office <strong>*</strong>
  11. Art. 9 Amtsgeheimnis
  12. Art. 10 Ausstandspflicht
  13. Art. 11 Stellvertretung
  14. Art. 12 Öffentliche Nebenämter und Nebenerwerb
  15. Art. 13 Meldepflicht
  16. Art. 14 Urheberrecht
  17. Art. 15 Aus- und Weiterbildung
  18. Art. 16 Rückzahlungsverpflichtung
  19. Art. 17 Entschädigung des Gemeinderates
  20. Art. 18 Entschädigung für Mitglieder von Kommissionen
  21. Art. 19 Entschädigung für Funktionen im Nebenamt
  22. Art. 20 Lohnauszahlung
  23. Art. 21 Naturalbezüge
  24. Art. 22 Spontanhonorierung
  25. Art. 23 Dienstaltersgeschenk
  26. Art. 24 Reisechecks
  27. Art. 25 Besondere Entschädigungen und Spesen
  28. Art. 26 Vergütungen durch Dritte
  29. Art. 27 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_83_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_83_2_1_c">[1]</a>
  30. Art. 28–29 <strong>*</strong> &hellip;
  31. Art. A1-1
  32. Art. A2-1
  33. Art. A3-1

33 provisions

Art. 1 Delegation der Zuständigkeit zur Anstellung <strong>*</strong>

1 Die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Anstellung von Personal wird wie folgt an untere Verwaltungsebenen oder Personen, nachfolgend auch Anstellungsbehörde genannt, delegiert: * a) Abteilungsleiter/in und Leiter/in Personal für die Anstellung von Verwaltungsangestellten, Team- und Bereichsleiter/innen, Schulleiter/innen, Aushilfen, Hilfskräfte sowie Praktikantinnen/Praktikanten b) Rektor/in, Schulleiter/in und Leiter/in Personal für die Anstellung von Lehrpersonen. Beim Rekrutierungsprozess der Lehrpersonen wird die Personalleitung im Bedarfsfall hinzugezogen c) Berufsbilder/in und Leiter/in Personal für die Anstellung von Lernenden

Art. 2 Art des Arbeitsverhältnisses

1 Verwaltungspersonal sind Mitarbeitende, die im Sinne des Personalreglements und dieser Verordnung in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. 2 Lernende und Praktikantinnen/Praktikanten sind Personen, die befristet zum Zwecke ihrer Ausbildung bei der Gemeinde Risch tätig sind. 3 Beim Aushilfspersonal handelt es sich um Personen, die stellvertretend die Arbeit vorübergehend ausfallender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen (z.B. bei Krankheit, Militärdienst, Beurlaubung). 4 Hilfskräfte sind Personen, die zur Erledigung eines vorübergehenden ausserordentlichen Arbeitsanfalles stundenweise angestellt werden.

Art. 2.1 Koordination im Personalrecht <strong>*</strong>

1 Der Gemeinderat sorgt für die rechtsgleiche Behandlung der Mitarbeitenden. Der Personaldienst wirkt auf den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des Personalrechts der Verwaltung hin und unterstützt darin die Abteilungen. 2 Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit im Personalbereich liegt beim Gemeinderat. Die unmittelbare Aufsicht wird von den Abteilungsleitungen in Absprache mit der Personalleitung ausgeübt. 3 Um eine einheitliche Anwendung des Personalrechts zu überprüfen, kann der Personaldienst gemeindliche Personal-Datensammlungen auswerten, namentlich im zentralen Personalinformationssystem oder Auswertungen von Abteilungen anfordern.

Art. 3 Personalgewinnung <strong>*</strong>

1 Offene Stellen sind in der Regel zur freien Bewerbung über den Personaldienst in den geeigneten Medien veröffentlichen zu lassen. Sind geeignete Bewerbende bekannt, so kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden und die Anstellung auf dem Berufungsweg erfolgen. 2 Stellenausschreibungen und Personalwerbung sind so zu gestalten, dass sie sich an beide Geschlechter richten.

Art. 4 Probezeit

1 Die Verlängerung der Probezeit bis auf insgesamt 6 Monate kann entweder vertraglich vereinbart oder nach Anhörung der Betroffenen von der Anstellungsbehörde bzw. vom Gemeinderat spätestens 2 Wochen vor Ablauf der reglementarischen Probezeit angeordnet werden. 2 Bei einem Stellenwechsel innerhalb der Gemeindeverwaltung kann auf die Ansetzung einer Probezeit verzichtet werden. *

Art. 5 Kündigung seitens der/des Mitarbeitenden

1 Die Kündigung ist der vorgesetzten Stelle zuhanden des Gemeinderates schriftlich einzureichen. 2 Mitarbeitende, die gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes von ihrem Recht auf vorzeitigen Altersrücktritt Gebrauch machen, haben dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist der vorgesetzten Stelle zuhanden des Gemeinderates schriftlich zu melden. * 3 Arbeitszeugnisse werden vom Personaldienst gestützt auf die Angaben der vorgesetzten Stelle ausgestellt. Sie werden von der Abteilungsleitung und der Personalleitung unterzeichnet. Lehrzeugnisse werden von der Personalleitung und der/dem verantwortlichen Berufsbildner/in unterzeichnet. Arbeitszeugnisse von Abteilungsleitenden werden vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats und der Personalleitung unterzeichnet.

Art. 6 Kündigung seitens der Gemeinde

1 Sachliche Kündigungsgründe liegen unter anderem vor: a) wenn die/der Mitarbeitende längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist b) wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die/der Mitarbeitende die Annahme des neuen oder gegebenenfalls eines anderen zumutbaren Aufgabenbereichs ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist c) wenn die/der Mitarbeitende aus Mangel an erforderlichen Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz nicht in der Lage ist, ihre/seine Aufgaben zu erfüllen oder ungenügende Leistungen erbringt; vor dem Aussprechen der Kündigung ist eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen d) wenn die/der Mitarbeitende bei der Anstellung für das Vertragsverhältnis wesentliche unwahre Angaben über Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung etc. gemacht hat e) wenn die/der Mitarbeitende die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt hat f) wenn die/der Mitarbeitende eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist 2 Für die Prüfung und Anordnung von weniger weitreichenden Massnahmen gemäss § 10 Abs. 4 des Personalgesetzes ist die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat zuständig. *

Art. 7 Vorzeitiger Altersrücktritt

1 Die Auszahlung der Überbrückungsrente gemäss Personalgesetz erfolgt monatlich durch die Gemeinde. Für die Berechnung und Auslösung der Überbrückungsrente ist der Personaldienst zuständig.

Art. 8 Abgangsentschädigung

1 Für die Berechnung und Auslösung von Abgangsentschädigungen ist der Personaldienst zuständig.

Art. 8.1 Home-Office <strong>*</strong>

1 Unter dem Begriff «Home-Office» wird jene Arbeit verstanden, die Arbeitnehmende ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig von zu Hause oder einem anderen mit der gemeindlichen Infrastruktur vernetzten Arbeitsort aus verrichten. Für die Arbeit im Home-Office für Mitarbeitende mit Zugang zum Gemeindenetz muss der von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Zugang zur gemeindlichen Terminal-Server-Umgebung (TSU) über einen Virtual Private Network (VPN)-Zugang verwendet werden. Es gelten die allgemein gültigen Datenschutzbestimmungen. * 2 Home-Office ist im Umfang von maximal 50% des Arbeitspensums pro Woche möglich, sofern es die Arbeit des Mitarbeitenden zulässt und eine Vereinbarung mit dem direkten Vorgesetzten unterzeichnet wird. Die Vereinbarung ist auf maximal zwei Jahre zu befristen und muss vom Leiter bzw. der Leiterin der zuständigen Abteilung sowie vom Leiter bzw. der Leiterin Personal genehmigt werden. Darüber hinausgehende Abweichungen sind im Falle von besonderen oder ausserordentlichen Lagen oder gesundheitlichen Indikationen der Mitarbeitenden möglich. Hierüber entscheidet der Leiter oder die Leiterin Personal. * 3 Mitarbeitende, die Home-Office leisten, erfassen ihre geplanten Aufträge und Arbeitseinsätze im Outlook-Kalender, damit die Vorgesetzten diese Planung einsehen können. Die Vorgesetzten sind für die Kontrolle der Arbeitserfüllung und ‑ergebnisse verantwortlich. 4 Für die Beschaffung und Wartung der notwendigen Infrastruktur für Home-Office, welche über die zur Verfügung gestellten Mittel der Gemeinde Risch hinausgehen, sind die Mitarbeitenden verantwortlich. Für die Nutzung der Infrastruktur im Home-Office wird keine Entschädigung ausgerichtet. * 5 Der Leiter oder die Leiterin Personal erlässt nach vorgängiger Anhörung der Geschäftsleitung Weisungen zur Arbeit im Home-Office.

Art. 9 Amtsgeheimnis

1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schützenswertes privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wird das Bestehen eines Amtsgeheimnisses vermutet bis die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat darüber entschieden hat.

Art. 10 Ausstandspflicht

1 Bezüglich der Ausstandsgründe gelten die einschlägigen Vorschriften des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 162.1) des Kantons Zug. 2 Mitarbeitende, die nach diesen Vorschriften zum Ausstand verpflichtet sind, haben dies der vorgesetzten Stelle zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat.

Art. 11 Stellvertretung

1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich bei Abwesenheit nach den Weisungen der vorgesetzten Stelle gegenseitig zu vertreten. Daraus entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Vorbehalten bleiben die Ausrichtungen einer Funktionszulage gemäss § 6 Abs. 1 lit. b der (Lohneinreihungsverordnung; LEVO) und abweichende Beschlüsse des Gemeinderates im Einzelfall bei längerfristigen Absenzen (z.B. langdauernde Krankheit oder Dienstleistung, Mutterschaftsurlaub). *

Art. 12 Öffentliche Nebenämter und Nebenerwerb

1 Wird die dienstliche Aufgabenerfüllung durch die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so kann eine entsprechende Bewilligung erteilt werden. Für die Bewilligung ist die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat zuständig. 2 Besteht eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nur in zeitlicher Hinsicht, so kann die Bewilligung von einer Reduktion des Arbeitspensums abhängig gemacht werden. 3 Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie kann zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. 4 Die Bewilligung zur Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes ist vor der Kandidatur einzuholen. 5 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes einschliesslich aller damit verbundenen Arbeiten soll nach Möglichkeit in der arbeitsfreien Zeit und unter Ausnützung der Jahresarbeitszeit erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub von höchstens 12 Arbeitstagen pro Jahr. Über die Gewährung des Urlaubs in diesem Rahmen entscheidet die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat. 6 Mitarbeitende mit einem Vollpensum benötigen für die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit eine Bewilligung. Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn der beabsichtigte Nebenerwerb zusammen mit mehreren Teilpensen bei allen Arbeitgebenden ein Vollpensum überschreiten würde. *

Art. 13 Meldepflicht

1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, den Eintritt und die Änderung sämtlicher Tatsachen, die auf die Berechnung und Ausrichtung des Gehaltes sowie der Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen aller Art Einfluss haben, unaufgefordert dem Personaldienst zu melden.

Art. 14 Urheberrecht

1 Werden von Mitarbeitenden in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten Werke mit wissenschaftlichem, kulturellem oder technischem Inhalt geschaffen (z.B. Abhandlungen, Gutachten, Pläne, Computerprogramme), so stehen die Urheberrechte, insbesondere die Verwendungsbefugnisse, ausschliesslich der Gemeinde zu.

Art. 15 Aus- und Weiterbildung

1 Die Kosten von angeordneten Aus- und Weiterbildungen trägt die Gemeinde. 2 Die Kosten von freiwilligen Aus- und Weiterbildungen können ganz oder teilweise durch die Gemeinde übernommen werden, sofern diese im Interesse der Gemeinde liegen. Der Beitrag kann unter dem Vorbehalt der Rückerstattung bewilligt werden. 3 Zur Bewilligung eines Beitrages im Rahmen des jeweiligen Budgets bis CHF 3'000.00 (exkl. Lohnkosten) ist die zuständige Abteilungsleitung verantwortlich. 4 Zur Bewilligung eines Beitrages über CHF 3'000.00 (exkl. Lohnkosten) im Rahmen des jeweiligen Budgets ist die Abteilungsleitung mit Zustimmung der Personalleitung zuständig. Es ist eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen, welche eine Verpflichtungszeit (Abs. 5) und eine Rückzahlungsverpflichtung (§. 17) enthält. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Aus- und Weiterbildung zu unterzeichnen. Für die Ausarbeitung der schriftlichen Vereinbarung ist der Personaldienst zuständig. * 5 Die Verpflichtungszeit beginnt jeweils nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung und beträgt: * a) 2 Jahre, für Aus- oder Weiterbildungskosten über CHF 3'000.00 und unter CHF 10'000.00 (inkl. Lohnkosten) b) 3 Jahre, für Aus- und Weiterbildungskosten welche den Betrag von CHF 10'000.00 (inkl. Lohnkosten) überschreiten c) für Aus- oder Weiterbildungen, welche den Betrag von CHF 30'000.00 (inkl. Lohnkosten) übersteigen, können längere Verpflichtungszeiten als 3 Jahre vereinbart werden d) für Aus- und Weiterbildungen bis CHF 3'000.00 (exkl. Lohnkosten) gibt es keine Verpflichtungszeit

Art. 16 Rückzahlungsverpflichtung

1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der Verpflichtungszeit nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung sind die von der Gemeinde übernommenen Ausbildungskosten und Ausbildungsspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten pro rata temporis zurückzuerstatten. 2 Bei einem von der/dem Mitarbeitenden verursachten Abbruch der Ausbildung, Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens sowie bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung derselben, sind die während der Ausbildung bezahlten Ausbildungskosten, Ausbildungsspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten der Gemeinde vollständig zurückzuerstatten. 3 Bei unverschuldetem Abbruch der Ausbildung seitens der/des Mitarbeitenden oder unverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht keine Rückzahlungspflicht. Die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat entscheidet, wann ein unverschuldeter Abbruch vorliegt. 4 Die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat kann auf die Rückerstattung von Aus- und Weiterbildungskosten ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichten.

Art. 17 Entschädigung des Gemeinderates

1 Den Mitgliedern des Gemeinderates wird eine Entschädigung gemäss Anhang 1 ausgerichtet. 2 Die Entschädigung beinhaltet die Abgeltung des Zeitaufwands für die Gemeinderatssitzungen und Gemeindeversammlungen, deren Vorbereitung sowie die Erledigung der üblicherweise aus der fach- und führungsbezogenen Leistung der Abteilung anfallenden Aufgaben. Zudem sind darin alle zeitlichen Aufwendungen für Repräsentationen, Delegationen, Veranstaltungen etc. enthalten. 3 Entschädigungen in Zusammenhang mit der Einsitznahme in Verwaltungs- und Stiftungsräten sowie Vereinen und Organisationen, gehen zugunsten der Gemeinderatsmitglieder. *

Art. 18 Entschädigung für Mitglieder von Kommissionen

1 Den Mitgliedern der Kommissionen wird eine Entschädigung gemäss Anhang 2 ausgerichtet.

Art. 19 Entschädigung für Funktionen im Nebenamt

1 Nebenamtlichen Mitarbeitenden wird eine Entschädigung gemäss Anhang 3 ausgerichtet.

Art. 20 Lohnauszahlung

1 Die Auszahlung von Löhnen und lohnähnlichen Entschädigungen erfolgt auf Bank- oder Postkonti. Barauszahlung ist nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Die Barauszahlung bedarf der Zustimmung der Anstellungsbehörde.

Art. 21 Naturalbezüge

1 Der Wert von unpersönlichen Naturalbezügen wird wie folgt festgelegt: a) Verpflegung Hauptmahlzeit CHF 10.00 pro Tag b) Dienstwagen Privatnutzung CHF 0.70 pro km 2 Der Gemeinderat legt durch Beschluss die individuellen Naturalbezüge (Wohnung, Heizung etc.) fest.

Art. 22 Spontanhonorierung

1 Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Antrag der direkten Vorgesetzten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mitteln über die Ausrichtung von Spontanhonorierungen bis CHF 500.00. 2 Für Spontanhonorierungen ab CHF 500.00 bis CHF 2'000.00 entscheidet das zuständige Mitglied des Gemeinderats. Ein entsprechender Antrag ist durch die Abteilungsleitung zu begründen und bedarf eines Mitberichts der Personalleitung. 3 Die Spontanhonorierung für eine erfolgreiche Personalwerbung beträgt CHF 2'000.00. Sie wird an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ausgerichtet, welche die neu angestellte Person im Monatslohn direkt empfohlen hat. Als Voraussetzung für eine Auszahlung gilt, dass die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter zuvor noch nie bei der Gemeinde Risch angestellt war und nach der Anstellung für mindestens ein Jahr für die Gemeinde tätig ist. * 4 Für die erfolgreiche Personalwerbung von Angestellten im Stundenlohn, können ebenfalls Spontanhonorierungen ausbezahlt werden. Es gelten die allgemeinen Regeln gemäss Abs. 1 und 2 sowie die Voraussetzungen nach Abs. 3. *

Art. 23 Dienstaltersgeschenk

1 Wird der Bezug des Dienstaltersgeschenks als Urlaub gewählt, so ist dieser in der Regel spätestens im auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Kalenderjahr zu beziehen. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die zuständige Abteilungsleitung Ausnahmen bewilligen. 2 Wird das Dienstaltersgeschenk in Form von Urlaub bezogen, so entspricht ein Viertel eines Monatslohns 5 Arbeitstagen und die Hälfte eines Monatslohns 10 Arbeitstagen. * 3 Massgebend für die Anrechnung der Stundenzahl dieser Urlaubstage ist der Durchschnitt aus der Anzahl der täglichen Sollstunden während der letzten zwei Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstjubiläums. *

Art. 24 Reisechecks

1 Den Mitarbeitenden, welche per 1. November in einem Arbeitsverhältnis im Monatslohn stehen, sind berechtigt, unabhängig vom Arbeitspensum, im Folgejahr den Betrag von CHF 1'300.00 mit einem Rabatt von 20% zu beziehen.

Art. 25 Besondere Entschädigungen und Spesen

1 Besondere Entschädigungen wie Zulagen, sofern es sich nicht um feste und regelmässig ausbezahlte Entschädigungen handelt, ferner die Entschädigungen für Überstundenarbeit sowie die Spesenentschädigungen sind mit detaillierter Abrechnung in der Regel vierteljährlich, spätestens jedoch am 15. Januar für das vorausgegangene Kalenderjahr geltend zu machen. 2 Der Gemeinderat regelt Näheres in der Entschädigungsverordnung.

Art. 26 Vergütungen durch Dritte

1 Honorare und Entschädigungen Dritter an Verwaltungspersonal für Leistungen, die zum dienstlichen Aufgabenbereich gehören, fallen in die Gemeindekasse.

Art. 27 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_83_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_83_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_83_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_83_2_1_c">[1]</a>

Art. 28–29 <strong>*</strong> &hellip;

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Art. A1-1

1 Entschädigung des Gemeinderates (exkl. Teuerung): a) Gemeindepräsident/in, pro Jahr: CHF 126'750.00 b) * Vorsteher/in Tiefbau/Umwelt/Sicherheit und Bau/Raumplanung/Immobilien, pro Jahr: CHF 140'600.00 c) Vorsteher/in Bildung/Kultur, pro Jahr: CHF 92'500.00 d) Vorsteher/in Soziales/Gesundheit, pro Jahr: CHF 92'500.00 e) Vorsteher/in Finanzen/Controlling, pro Jahr: CHF 66'600.00 f) * Vize-Präsidium, pro Jahr: CHF 15'000.00 g) * Pool für Zusatzbelastungen, pro Jahr: CHF 64'750.00 h) monatliche Spesen pro Mitglied, pauschal: CHF 300.00 2 Der Pool steht dem Gemeinderat für die Abgeltung wechselnder Zusatzbelastungen seiner Mitglieder durch Projekte und/oder ausserordentliche Aufgaben jährlich zur Verfügung. *

Art. A2-1

1 Rechnungsprüfungskommission: a) Präsident, pro Jahr (zusätzlich Sitzungsgelder): CHF 3'405.60 b) Mitglied, pro Jahr (zusätzlich Sitzungsgelder): CHF 2'838.30 2 Grundstückgewinnsteuerkommission: a) Präsident, pro Jahr (zusätzlich Sitzungsgelder): CHF 1'362.40 b) Mitglied, pro Jahr (zusätzlich Sitzungsgelder): CHF 1'135.30 3 Sitzungsgelder: a) Kommissionspräsident, pro Stunde: CHF 62.45 b) Kommissionsmitglieder, pro Stunde: CHF 45.40 c) ausserordentliche Inanspruchnahme, pro Stunde: CHF 45.40 d) Schulbesuche, pro Stunde: CHF 45.40 e) Stimmbüro, pro Stunde: CHF 45.40

Art. A3-1

1 Bühnenmeister: * a) Bühnenmeister/in, pro Stunde: CHF 39.70 2 Feuerwehr: a) Kommandant, pro Jahr: CHF 8'604.05 b) Spesen Kommandant, pro Jahr: CHF 2'151.00 c) Aufträge, Kommandant oder von ihm Beauftragte, pro Stunde: CHF 46.25 d) Vizekommandant, pro Jahr: CHF 3'764.30 e) Spesen Vizekommandant, pro Jahr: CHF 537.75 f) Fourier, pro Jahr: CHF 16'132.60 g) Fourier-Stv., pro Jahr: CHF 1'075.50 h) Chef Ausbildung, pro Jahr: CHF 2'151.00 i) Pressechef, pro Jahr: CHF 537.75 j) Materialoffizier, pro Stunde: CHF 46.25 k) Materialverwalter, pro Stunde: CHF 46.25 l) Materialdienst, pro Stunde: CHF 38.70 m) Reinigung, Unterhalt, besondere Bemühungen, pro Stunde: CHF 28.40 3 Sold (ohne Teuerungszulage): * a) Fehl- oder Falschalarme, pro Einsatz: CHF 45.00 b) Einsatz nach Aufgebot, pro Stunde: CHF 45.00 c) Ölwehreinsätze, pro Stunde: CHF 45.00 d) Kader, pro Übungseinheit (eine Übungseinheit entspricht zwei Stunden): CHF 45.00 e) Kader, pro Halbtag: CHF 135.00 f) Kader, pro Tag: CHF 260.00 g) Mannschaft, pro Übungseinheit: CHF 35.00 h) Mannschaft, pro Halbtag: CHF 125.00 i) Mannschaft, pro Tag: CHF 250.00 j) Pikettdienst (Mo–Fr), pro Tag: CHF 40.00 k) Pikettdienst (Sa, So, Feiertage), pro Tag: CHF 150.00 l) Rapport, ERFA-Treffen, pro Stunde: CHF 45.00 m) Übungsvorbereitung, pro Übung: CHF 35.00 n) Leistungsentschädigung für Übungsverantwortliche, pro Übung: CHF 100.00 o) Übungsbesuche, pro Übung: CHF 50.00 p) Organisation Brandwache, pro Anlass: CHF 35.00 q) Brandwache bei Anlässen, pro Stunde: CHF 45.00 r) Brandwache bei Ernstfalleinsätzen, pro Stunde: CHF 45.00 s) Repräsentationen, pro Anlass: CHF 135.00 t) Führungen im Feuerwehrgebäude (Schulen, Vereine), pro Führung: CHF 135.00 u) Brandschutzkurse bei Firmen, pro Kurs: CHF 160.00 v) Jahresentschädigung Zugführer: CHF 200.00 4 Gemeindeführungsstab: a) Stabschef, pro Jahr (zusätzlich Sitzungsgelder): CHF 1'135.30 b) Mitglieder, pro Stunde: CHF 45.40 c) Sitzungsgelder, pro Stunde: CHF 45.40 5 Weibelamt: a) Gemeindeweibel, pro Jahr: CHF 1'702.95 b) Gemeindeweibel-Stv., pro Jahr: CHF 567.65 c) Aufträge für die Gemeinde, pro Stunde: CHF 45.40 6 Ackerbaustelle: a) Ackerbaustellenleiter, pro Stunde: CHF 39.75 7 Friedensrichter: Die Friedensrichter werden nach den jeweiligen Vorgaben des Obergerichts, gemäss der Verordnung über die Schlichtungsbehörden (BGS 161.4), entschädigt.

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