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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Diegten, Eptingen und Läufelfingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in
das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 1272, 1273, 1275, 1278, 1298 und
1564 und Teilflächen der Parzellen Nr. 1230, 1266, 1269, 1271 und 1276, alle
im Grundbuch Eptingen, sowie der Parzelle Nr. 2848 und Teilflächen der Parzellen Nr. 2844 und 2847, im Grundbuch Diegten, sowie einer Teilfläche der
Parzelle Nr. 541, im Grundbuch Läufelfingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
integralen Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal des
Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des
Naturschutzgebiets beträgt 92,38 ha.
§ 2
Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Schutz des von der Mineralquelle Eptingen AG genutzten Grundwassers
vor Verunreinigungen jeglicher Art;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler
Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung der naturnahen und standortgemässen sowie der extensiv genutzten Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung und Förderung der Lebensraumvielfalt und der Wald-Offenland-Verteilung;
1) SGS 100
2) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.042
2 790.415
e. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
f. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete (Totalwaldreservate und Altholzinseln) als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten und als Rückzugsgebiete für Wildtiere;
g. Erhaltung und Förderung des Mittelwaldes als kulturhistorische Bewirtschaftungsform sowie des Dauerwaldes mit plenterartiger Bewirtschaftung;
h. Erhaltung und Förderung des lichten Waldes als Lebensraum licht- und
wärmeliebender Arten;
i. Förderung eines extensiv beweideten Weidwaldes mit artenreicher
Strauch- und Krautschicht auf der Magerwiese «Witwald»;
j. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
k. Erhaltung und Förderung von arten- und strukturreichen Feldgehölzen;
l. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten der Roten Liste, insbesondere der Eibe, der Orchideen und der Vögel (u. a. Berglaubsänger, Baumpieper, Grauspecht) sowie der Reptilien und der Tagfalter.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele
widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen oder nicht im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung und
dem Wegunterhalt stehen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als
50 Personen im Wald;
e. das Verlassen der erlaubten Wege und das Klettern;
f. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
g. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer oder Grillieren ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.042
3 790.415
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und
Flüssigkeiten aller Art;
i. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
j. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG3) sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG4);
k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln und
anderen grundwassergefährdenden Stoffen;
l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen und
Pilzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese nicht im
Nutz- und Schutzkonzept enthalten sind;
n. die Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen,
Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept, zur Gewährleistung der Sicherheit, zur Bekämpfung von Problemarten sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
4 Die Nutzung des unteren Teils von Parzelle Nr. 1564 als Zufahrt und Installationsplatz bei Sanierungsarbeiten an der Autobahn A2 sowie der Leitungsunterhalt bleiben gewährleistet.
5 Die Rechte des Vereins Dietisberg bezüglich Eigengebrauch bleiben
gewährleistet.
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald und Wild
beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
7 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
8 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
9 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel weitere Ausnahmen von
den Schutzbestimmungen bewilligen.
3) SGS 570
4) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.042
4 790.415
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald und Wild
beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerschaft, dem Amt für Wald und Wild beider Basel und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss
den §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz
vom 20. November 19915). Die verantwortlichen Stellen könne je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der
Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den
Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis
können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 20. November 2024 für die Wald-Naturschutzgebiete Schanz-Walten inkl. Erweiterungen sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des
geschützten Gebietes. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden
kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für
die nächste Periode zu entrichten.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder
gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Grundwasserverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen
Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen, insbesondere der Grundwasserschutzmassnahmen.
5) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.042
5 790.415
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Grundwassernutzung
1 Die Nutzung des Grundwassers durch die Mineralquelle Eptingen AG und die
in diesem Zusammenhang erforderlichen baulichen Massnahmen bleiben
gewährleistet.
§ 8
Waldareal
1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
2 Die Schutzziele sowie die sich daraus ergebenden Schutzmassnahmen sind
jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 In den Privatwaldparzellen bleibt die Holznutzung durch die Eigentümer zur
Deckung des Eigenbedarfs gewährleistet.
§ 9
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 10
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.042
6 790.415
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.08.2025 10.09.2025 Erlass Erstfassung GS 2025.042
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.042
7 790.415
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.08.2025 10.09.2025 Erstfassung GS 2025.042
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.042
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt
mit Beschluss Nr. ______ vom _______
Die Landschreiberin:
Naturschutzgebiet "Schanz - Walten".
Diegten. Eptingen und Läufelfingen
Legende
t:Za 211 Naturwaldreservat (>Sha)
E:l 212 Altholzinsel ( <Sha)
0 100 200 300 400 500 m
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BASEL #'J
LANDSCHAFT.
Format: A4
1:9'500
AVGD, Ebenrain, Abt. NL, 29.07.2025 / rp
19. August 20252025-1117