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5 provisions
§ 1
1 Staatsbeiträge an die St. Ursen-Stiftung (Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen) im Sinne des Gesetzes vom
31. März 19461) werden auch für Laientheologen und Pastoralassistenten,
welche vom Diözesanbischof in den Dienst der Gemeinden berufen worden sind, ausgerichtet.
§ 2
1 Voraussetzung ist der Abschluss eines theologischen Studiums und die Institutio und Missio canonica seitens des Bischofs.
§ 3
1 Zur versicherten Besoldung wird ein Naturallohn in Höhe von 6700 Franken dazu gerechnet, falls eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
§ 4
1 Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
§ 5
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 16. September 19772) wird aufgehoben.
1) BGS 423.581.2.
2) GS 87, 337.
GS 92, 72