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12 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1
Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeitenden der Gemeinde Walchwil, welche mit dieser in einem Arbeitsverhältnis stehen.
2
Ausgenommen sind Lehrpersonen der Schule und Musikschule der Gemeinde Walchwil, die gemäss den kantonalen Bestimmungen angestellt sind.
3
Für Behördenmitglieder, Angehörige der Feuerwehr und vergleichbare Personengruppen gelten separate Bestimmungen.
§ 2 Grundsätze für Spesenentschädigung
1
Spesen sind Kosten, die den Mitarbeitenden bei der beruflichen Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen. Mitarbeitende und Vorgesetzte achten darauf, die zu entschädigenden Spesen und Zulagen auf das Notwendige zu beschränken.
2
Die Vorgesetzten bewilligen die Spesen.
3
Die Spesenentschädigungen orientieren sich an den tatsächlich anfallenden Kosten und können wie folgt ausbezahlt werden:
a)
gemäss den tatsächlich anfallenden Kosten
b)
nach festen Ansätzen für die Aufgabe, einen Sachverhalt oder ein Ereignis
c)
pauschal für eine Aufgabe, einen Sachverhalt oder ein Ereignis
4
Spesenentschädigungen werden nur gegen Beleg ausbezahlt und als Sachaufwand verbucht.
5
Sofern kein Originalbeleg vorhanden ist, kann ausnahmsweise ein Ersatzbeleg (tabellarisch) ausgestellt werden.
§ 3 Auswärtige Verpflegung und Unterkunft
1
Bei erforderlichen Arbeitseinsätzen ausserhalb des Arbeits- und Wohnorts werden die tatsächlichen Kosten für auswärtige Verpflegung bis maximal CHF 40.– pro Hauptmahlzeit (Mittag- bzw. Nachtessen) und CHF 10.– für eine Zwischenmahlzeit (Frühstück oder Zwischenverpflegung) entschädigt.
2
Bei auswärtiger Unterkunft werden die tatsächlichen Übernachtungskosten (inkl. Frühstück) entschädigt. Bei Übernachtungskosten über CHF 200.– pro Nacht ist die Zustimmung der Vorgesetzten erforderlich.
3
In Ausnahmefällen kann mit den Vorgesetzten im Einvernehmen mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber eine andere Lösung getroffen werden.
4
Verpflegungskosten für die Einladung Dritter können mit vorgängiger Zustimmung der Vorgesetzten entschädigt werden, wenn es im betrieblichen Interesse liegt.
§ 4 Dienstfahrten im Allgemeinen
1
Die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden nicht entschädigt.
2
Für beruflich notwendige Fahrten sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
§ 5 Öffentliche Verkehrsmittel
1
Für beruflich notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden in der Regel die Billettkosten für die 2. Klasse vergütet. Über Ausnahmen entscheiden die Vorgesetzten zusammen mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber.
2
Sind bei regelmässig notwendiger Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel Abonnemente oder Mehrfahrtenkarten kostengünstiger als Einzelfahrten, so werden die günstigeren Fahrkosten vergütet.
3
Bei dienstlicher Benützung privater Abonnemente werden die Kosten vergütet, die bei der Benützung von Abonnementen gemäss Abs. 1 und 2 höchstens anfallen würden.
§ 6 Benützung privater Motorfahrzeuge
1
Die Benützung privater Motorfahrzeuge wird mit folgenden Ansätzen entschädigt, sofern gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Zeitersparnis resultiert, deren Benützung unverhältnismässig wäre oder Material transportiert werden muss:
a)
Für Personenwagen: Rp. 70 pro gefahrene Kilometer
b)
Für Motorräder, Motorroller: Rp. 40 pro gefahrene Kilometer
2
Für das Parkieren der Fahrzeuge werden die tatsächlichen Kosten entschädigt.
3
Mit den Entschädigungen sind alle Ansprüche aus der dienstlichen Benützung privater Motorfahrzeuge abgegolten, einschliesslich des Kostenanteils für Versicherungen.
4
Ereignet sich ein Schaden während einer Dienstfahrt mit dem privaten Fahrzeug, ist der Abteilung Finanzen sofort Meldung zu erstatten. Die Abteilung Finanzen meldet den Schaden den entsprechenden Versicherungen.
5
Bei regelmässiger Benützung privater Motorfahrzeuge zu beruflichen Zwecken gemäss Abs. 1 können die Vorgesetzten im Einvernehmen mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber anstelle der obigen Ansätze jährliche Pauschalentschädigungen festsetzen.
§ 7 Mobilkommunikation
1
Der Arbeitgeber stellt keine Geräte für die Mobilkommunikation zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheiden die Vorgesetzten zusammen mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber.
2
Mitarbeitende, die geschäftlich auf ein Gerät für die Mobilkommunikation angewiesen sind, beschaffen das Gerät auf eigene Kosten. Der Arbeitgeber bezahlt einen Pauschalbeitrag an die Beschaffungs- und Abonnementsgebühren. Der Gemeinderat legt die Höhe des Pauschalbetrages im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses fest.
3
Die monatliche Auszahlung erfolgt mit dem Lohn.
§ 8 Arbeitskleider und Sicherheitsausrüstung
1
Den Mitarbeitenden werden je nach Funktion und Aufgabe die für die berufliche Aufgabenerfüllung erforderlichen speziellen Arbeitskleider sowie die vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen zur Verfügung gestellt oder pauschal entschädigt. Der Gemeinderat legt die Höhe des Pauschalbetrages im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses fest.
§ 9 Kleinausgaben
1
Kleinausgaben wie Parkgebühren werden gegen Originalbeleg vergütet. Sofern die Beibringung eines Originalbeleges unmöglich bzw. unzumutbar ist, kann ausnahmsweise ein Eigenbeleg bis CHF 20.– eingereicht werden.
§ 10 Übrige Spesen
1
Die in dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführten Spesen werden gemäss den Grundsätzen in § 2 entschädigt.
§ 11 Homeoffice
1
Gemäss Richtlinien für das Arbeiten von Zuhause aus (Homeoffice).
§ 12 Vollzug
1
Die Abteilung Präsidiales sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung.