1 Die Strafen verjähren in:
a. vier Jahren, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten ausgesprochen wurde;
b. zwei Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
2 Der Vollzug jeder nach diesem Gesetz ausgesprochenen Strafe endet spätestens, wenn der verurteilte Jugendliche das 25. Altersjahr vollendet.
Art. 38
Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697).
Art. 39–43
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).
Art. 44
…
Die Änderungen können unter AS 2006 3545 konsultiert werden.
Art. 45 Kinder im Alter zwischen sieben und zehn Jahren
1 Erziehungsmassnahmen, besondere Behandlungen und Disziplinarstrafen, die nach den bisherigen Artikeln 84, 85 oder 87 StGB gegenüber Kindern, die zur Tatzeit das 10. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, angeordnet und nicht oder nur teilweise vollzogen wurden, werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollzogen.
2 Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe.
AS 1971 777
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
Art. 46 Vollzug des Freiheitsentzugs
1 Auf Jugendliche, die nach dem bisherigen Artikel 95 Ziffer 1 Absatz 1 StGB zu einer Einschliessung verurteilt wurden, sind die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar:
a. Artikel 26 über den Vollzug des Freiheitsentzugs in Form der persönlichen Leistung;
b. Artikel 27 Absatz 1 über den Vollzug des Freiheitsentzugs in Form des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft;
c. Artikel 27 Absatz 5 über die Ernennung einer geeigneten Begleitperson;
d. die Artikel 28–31 über die bedingte Entlassung.
2 Bis die Kantone die notwendigen Einrichtungen zum Vollzug des Freiheitsentzuges nach Artikel 27 dieses Gesetzes errichtet haben (Art. 48), bleibt der bisherige Artikel 95 Ziffer 3 Absatz 1 StGB anwendbar. Der Freiheitsentzug ist soweit als möglich nach Artikel 27 Absätze 2–4 dieses Gesetzes durchzuführen.
AS 1971 777
AS 1971 777
Art. 47 Anordnung und Vollzug von Schutzmassnahmen
1 Die Bestimmungen über die Schutzmassnahmen (Art. 10 und 12–20) finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen oder beurteilt wurde. Schutzmassnahmen enden spätestens mit Vollendung des 20. Altersjahres des Jugendlichen, wenn sie wegen Taten angeordnet wurden, die der Jugendliche vor Vollendung seines 15. Altersjahres und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat.
2 Besondere Behandlungen im Sinne der bisherigen Artikel 85 und 92 StGB werden als ambulante Behandlung (Art. 14) oder als Unterbringung (Art. 15) fortgesetzt. Sind die Voraussetzungen für diese Schutzmassnahmen nicht erfüllt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die zuständige zivilrechtliche Behörde des Kantons.
AS 1971 777
Art. 48 Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung und des Freiheitsentzuges
Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung (Art. 15) und des Freiheitsentzugs (Art. 27).
Art. 48a
Auf Jugendliche, gegenüber denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 eine Massnahme angeordnet wurde, findet Artikel 19 Absatz 2 in der Fassung vom 19. Juni 2015 Anwendung.
Art. 49
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt gleichzeitig mit den Änderungen vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches und denjenigen vom 21. März 2003 des Militärstrafgesetzes in Kraft.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007
AS 2006 3459
AS 2006 3389
BRB vom 5. Juli 2006