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9 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Die öffentlich-rechtliche Anstalt Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht
(BBSA) erfüllt gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen und der
Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit
Sitz im Kanton Freiburg die Aufgaben der Aufsichtsbehörde im Sinne von
Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
2 Die BBSA erbringt ihre Leistungen in beiden Amtssprachen der
Vereinbarungskantone.
3 Der Kanton Freiburg stellt der BBSA Räumlichkeiten im Kanton Freiburg
zur Verfügung, die es erlauben, Organe von Einrichtungen nach Absatz 1
zu empfangen.
Art. 2
Finanzierung
1 Der Kanton Freiburg schuldet dem Kanton Bern und der BBSA keine
Entschädigung für die Aufsichtstätigkeit.
2 Die BBSA erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit von den Einrichtungen mit
Sitz im Kanton Freiburg die gleichen Gebühren wie von den Einrichtungen
mit Sitz im Kanton Bern.
Art. 3
Vertretung im Aufsichtsrat
1 Der Kanton Bern stellt sicher, dass im Aufsichtsrat der BBSA die
Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung betreffend
Übertragung der Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen,
die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, an die BBSA
besteht, angemessen vertreten sind.
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Aufsicht – V 841.4.13
2 Der Staatsrat des Kantons Freiburg bestimmt seine Vertretung zu Handen
der Ernennungsbehörde.
Art. 4
Anwendbares Recht
Die Aufsicht wird nach der Bundesgesetzgebung und ergänzend nach der
Gesetzgebung des Kantons Bern ausgeübt.
Art. 5
Haftung
Für Schäden, die die BBSA im Zusammenhang mit der Aufsicht über die
Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg verursacht, haftet die BBSA
und subsidiär der Kanton Freiburg.
Art. 6
Berichterstattung
Die BBSA erstattet dem Kanton Freiburg jährlich Bericht über ihre
Aufsichtstätigkeit.
Art. 7
Änderung und Auflösung der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert
werden.
2 Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres
auflösen.
Art. 8
Geschäftsübergabe
1 Alle beim Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche
Vorsorge des Kantons Freiburg am 31. Dezember 2011 hängigen Verfahren
betreffend die Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gehen am 1. Januar 2012 an
die BBSA über.
2 Die vom Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche
Vorsorge des Kantons Freiburg bis am 31. Dezember 2011 bearbeiteten
Daten über die Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, werden ab 1. Januar 2012
von der BBSA bearbeitet. Der Kanton Freiburg übergibt diese Daten
rechtzeitig der BBSA.
Art. 9
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.