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Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden

Graubünden · 932.160 · ordinance

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Trägerschaft übertragen. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27

27 provisions

Art. 1

Zuständigkeiten 1 Zuständig für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung sind das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) und das Amt für Wirtschaft und Tourismus (Amt). 2 Gesuche um Förderleistungen sind dem Amt mit allen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.

Art. 2

Darlehen 1 Darlehen sind abzusichern.

Art. 3

Eigene Aktivitäten 1 Der Kanton kann im Rahmen von Bundesmassnahmen, der regionalen Entwicklung, von Institutionen und Organisationen, der Standortpromotion, der Regionenmarke und von Studien und Konzepten eigene Massnahmen durchführen. 1) BR 110.100 2) BR 932.100

Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Bürgschaften für KMU 1 Bürgschaften können eingegangen werden, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten der BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU in vollem Umfang ausgeschöpft sind. 2 Die Bürgschaft kann pro Vorhaben maximal 500 000 Franken betragen.

Art. 5

Grundstücke 1 Als Standorte mit volkswirtschaftlichem Potenzial gelten Standorte, an welchen die Voraussetzungen für eine industrielle oder touristische Entwicklung gegeben sind. 2 Die Erschliessung muss: a) den Bedürfnissen der vorgesehenen Nutzung entsprechen; und b) eine hohe Qualität aufweisen. 3 Die Gesamtinvestitionen in Grundstücke müssen eine angemessene Kapitalrentabilität aufweisen. 4 Die Übertragung von Grundstücken erfolgt im Baurecht oder zu Eigentum an: a) Unternehmen, die eine besondere Wertschöpfungsintensität und eine hohe Produktivität aufweisen; b) Institutionen, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons beitragen; oder c) Unternehmen, Institutionen oder Trägerschaften für touristische Vorhaben, die in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind.

Art. 6

Bundesmassnahmen 1 Beiträge und Darlehen können aufgrund von Programmvereinbarungen zur Regionalpolitik und von weiteren Förderprogrammen des Bundes gewährt werden. 2 Beiträge an internationale Organisationen können für Programme und Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gewährt werden, wenn: a) die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons gefördert wird; oder b) internationale Beziehungen gestärkt werden.

Art. 7

Regionale Standortentwicklungsstrategie 1 Regionale Standortentwicklungsstrategien umfassen unter den entsprechenden Gemeinden abgestimmte Massnahmen für deren wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auch betreffend Infrastrukturen. 2 Massnahmen betreffend touristische Infrastrukturen müssen auf die strategische Ausrichtung der Tourismusdestination (Destinationsstrategie) abgestimmt sein. 3 Die Massnahmen sind zu priorisieren. 4 Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenzen beziehungsweise die Präsidentinnen oder Präsidenten der beteiligten Gemeinden sind zuständig für die Genehmigung der regionalen Standortentwicklungsstrategien. *

Art. 8

Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn 1 Kann die zuständige Instanz über die Gewährung von Förderleistungen ausnahmsweise nicht vorgängig entscheiden, kann sie einen vorzeitigen Arbeits- oder Baubeginn bewilligen. 1a. Steuergutschriften * Art. 8a * Allgemeine Voraussetzungen 1 Steuergutschriften können juristischen Personen gewährt werden, die der Steuerpflicht im Kanton unterstehen. 2 Anrechenbar sind Aufwendungen, die im Kanton oder in der Schweiz während des Zeitraums, für welchen die Steuergutschrift gewährt wird, anfallen. Der Zeitraum beträgt maximal vier Jahre. 3 Geförderte Unternehmen haben die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Massnahmen anfallen, nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens ein Jahr, nachdem sie angefallen sind, zu erbringen. 4 Es werden keine Steuergutschriften für Tatbestände gewährt, für welche bereits eine anderweitige Förderung erfolgt. Art. 8b * Wertschöpfung 1 Massnahmen, die einen bedeutenden Beitrag zur Erhöhung der Wertschöpfung leisten, sind: a) der Ausbau von bestehenden Unternehmen, wenn dadurch eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt; oder b) die Ansiedlung und der Aufbau neuer Unternehmen. 2 Zu den anrechenbaren Aufwendungen zählen insbesondere Anschaffungs-, Herstellungs- und Entwicklungskosten der Sachanlagen sowie Miet- oder Leasingkosten für solche Anlagen. Grundstückskosten sind nicht anrechenbar. Art. 8c * Forschung, Entwicklung und Innovation 1 Massnahmen, die einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation leisten, sind: a) wissenschaftliche Forschungstätigkeiten, um Wissen zu erschliessen oder zu vertiefen; oder b) wissenschaftsbasierte Tätigkeiten: 1. zur Entwicklung neuer, verbesserter Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse, oder 2. zur Erschliessung neuer Märkte. 2 Zu den anrechenbaren Aufwendungen gehören Personalkosten sowie Aufwendungen für angewandte Auftragsforschung. Art. 8d * Ökologische Nachhaltigkeit 1 Massnahmen zur ökologischen Nachhaltigkeit bewirken die Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen im Kanton. Sie müssen eine bedeutsame Wirkung erzielen und über bestehende Verpflichtungen hinausgehen. 2 Anrechenbar sind die zur Umsetzung dieser Massnahmen notwendigen Investitionskosten. 3 Massnahmen, bei denen Kompensationsinstrumente oder dergleichen eingesetzt wurden, werden nicht berücksichtigt. 4 Fördergesuche müssen die Bestätigung einer unabhängigen anerkannten Stelle enthalten. Art. 8e * Verrechnung und Auszahlung 1 Die Verrechnung von gewährten Steuergutschriften mit fälligen Gewinn- und Kapitalsteuerschulden auf Ebene von Kanton und Gemeinde erfolgt frühestens: a) wenn die Steuergutschrift jeweils zwischen Januar und Juni eines Jahres erfüllbar ist: im Folgejahr; b) wenn die Steuergutschrift jeweils zwischen Juli und Dezember eines Jahres erfüllbar ist: im übernächsten Jahr. 2 Erfüllbar ist eine Steuergutschrift, wenn sie durch das Amt nach Prüfung des Nachweises gemäss Artikel 8a Absatz 3 und der weiteren Bedingungen und Auflagen freigegeben wurde. 3 Kann die Steuergutschrift innerhalb von vier Jahren ab dem frühestmöglichen Verrechnungszeitpunkt nicht verrechnet werden, insbesondere weil keine fällige Steuerschuld vorliegt, ist die Steuergutschrift auszuzahlen. 2. Innovation

Art. 9

Innovative Vorhaben 1 Beiträge und Darlehen an innovative Vorhaben können gewährt werden, wenn: a) diese zur Stärkung einer Branche oder zur Diversifikation der Wirtschaftsstruktur beitragen; und b) der Aufbau sowie die Vernetzung von Wissen gestärkt werden.

Art. 10

Kompetenznetzwerke 1 Beiträge an Kompetenznetzwerke können gewährt werden, wenn: a) mehrere Unternehmen davon profitieren können; b) durch den Einbezug weiterer Sektoralpolitiken ein Mehrwert für die Unternehmen entsteht; und c) eine langfristige Finanzierung für deren Betrieb aufgezeigt ist.

Art. 11

Wissens- und Technologietransfer 1 Beiträge an Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes können gewährt werden, wenn: a) mehrere Unternehmen davon profitieren können; b) diese auf dem aktuellsten Stand des Wissens basieren; und c) eine überregionale Vernetzung angestrebt wird.

Art. 12

Forschungsinstitutionen 1 Beiträge und Darlehen an bestehende Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn: a) neue Forschungsthemen bearbeitet werden; oder b) die thematische und institutionelle Zusammenarbeit zwischen Forschung und Wirtschaft auf- und ausgebaut wird. 2 Beiträge und Darlehen an neue Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn: a) eine Vernetzung mit Forschung, Bildung und Lehre ermöglicht wird; und b) Unternehmen ihren Aufbau finanziell unterstützen. 3. Regional- und Standortentwicklung *

Art. 13

Regionale Entwicklung 1 Beiträge und Darlehen an Vorhaben zur Standortentwicklung können gewährt werden, wenn dadurch: a) die Attraktivität oder Wettbewerbsfähigkeit von Gemeinden, Regionen oder Branchen erhöht wird; und b) Grundlagen oder Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Unternehmen Wertschöpfung und attraktive Arbeitsplätze schaffen können. 2 Beiträge und Darlehen an Vorhaben zur Stärkung regionaler Zentren können gewährt werden, wenn: a) sie zur langfristigen Weiterentwicklung des Zentrums als Arbeitsplatz- und Wohnstandort beitragen; b) sie zur regionalen Versorgung bezüglich Dienstleistungen, öffentlicher Dienste und Infrastrukturen beitragen; c) sie in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind; d) deren Planung und Umsetzung langfristig ausgerichtet sind; und e) das Vorgehen unter den beteiligten Gemeinden abgestimmt ist. 3 Regionale Zentren sind in der Richtplanung bezeichnet. 4 Zur Durchführung eigener Vorhaben kann der Kanton zusammen mit Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen und die Aufgabe dieser

Art. 14 Trägerschaft übertragen. *

Regionale Trägerschaften 1 Beiträge an regionale Trägerschaften können gewährt werden, wenn diese mit ihren Tätigkeiten und Projekten die wirtschaftliche Entwicklung auf ihrem Gebiet fördern. 2 Beiträge an den Personalaufwand regionaler Trägerschaften für die Regionalentwicklung können gewährt werden, wenn die Trägerschaft mindestens zwei Drittel der Einwohnerinnen und Einwohner einer Region umfasst. * 3 Die Regierung legt anhand eines Verteilschlüssels alle vier Jahre die Höhe der Beiträge für die jeweiligen Trägerschaften fest. * 4 Die regionale Trägerschaft reicht jährlich eine Massnahmenplanung sowie einen Tätigkeitsbericht auf der Basis der regionalen Standortentwicklungsstrategie ein. * 5 Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag mit dem Departement. *

Art. 15

Systemrelevante Infrastrukturen 1 Beiträge an systemrelevante Infrastrukturen können gewährt werden, wenn: a) es sich um ein besonders innovatives Vorhaben oder um eines mit besonderem volkswirtschaftlichem Nutzen handelt; b) bestehende Infrastrukturen berücksichtigt sind; c) die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausgeschöpft sind; d) ein Betriebskonzept vorliegt; e) die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Vorhabens aufgezeigt ist; und f) sie in der Regel für die Öffentlichkeit zugänglich sind. 2 Das Vorhaben entspricht einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis, wenn es überdies: a) in seiner Ausstrahlung und Wirkung die wirtschaftliche Entwicklung stärkt; b) Potenzial zur Schaffung von privatwirtschaftlichen Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Wertschöpfung entlang einer Wertschöpfungskette hat; c) für verschiedene vor- und nachgelagerte Unternehmen von wirtschaftlichem Nutzen ist; und d) für die Regionalwirtschaft von besonderem volkswirtschaftlichem Nutzen ist.

Art. 16

Sportanlagen 1 Beiträge an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung können gewährt werden, wenn sie: a) im Nationalen Sportanlagenkonzept (NASAK) enthalten sind; b) vom Bund unterstützt werden; und c) den Grundsätzen des Kantonalen Sportanlagenkonzepts (KASAK) entsprechen. 2 Beiträge an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung können gewährt werden, wenn sie im Kantonalen Sportanlagenkonzept (KASAK) der Regierung enthalten sind. 4. Tourismus

Art. 17

Infrastrukturen 1. Beherbergung 1 Beiträge und Darlehen an Vorhaben von Beherbergungsbetrieben können gewährt werden, wenn: a) es sich um ein regionalwirtschaftlich bedeutsames oder innovatives Vorhaben handelt; b) damit eine Qualitätssteigerung des Angebots erreicht wird; c) ein angemessener Eigenkapitaleinsatz sichergestellt ist; und d) eine marktübliche Grundfinanzierung vorliegt.

Art. 18

2. Bergbahnen 1 Beiträge oder Darlehen an den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transport- und Schneeanlagen können gewährt werden, wenn: a) damit das Gesamtangebot optimiert und eine Qualitätssteigerung erreicht wird; b) die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausgeschöpft sind; und c) die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit aufgezeigt ist.

Art. 19

3. Andere touristische Infrastrukturen 1 Beiträge oder Darlehen an den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen touristischen Infrastrukturen können gewährt werden, wenn: a) das Vorhaben von volkswirtschaftlichem Nutzen oder innovativ ist; b) das Vorhaben bestehende Infrastrukturen berücksichtigt; c) die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausgeschöpft sind; d) ein Betriebskonzept vorliegt; und e) die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Vorhabens aufgezeigt ist.

Art. 20

Veranstaltungen 1 Beiträge an Veranstaltungen in Graubünden können gewährt werden, wenn diese: a) die touristische Wertschöpfung erhöhen; b) von überregionaler Bedeutung sind; c) Entwicklungspotenzial aufweisen; d) mit der Destinationsstrategie übereinstimmen; e) die Marke graubünden in das Kommunikationskonzept des Veranstalters einbeziehen; und f) die Eigenleistungen des Veranstalters und Beiträge Dritter ausgeschöpft sind.

Art. 21

Graubünden Ferien 1 Das Departement schliesst mit dem Verein Graubünden Ferien einen Leistungsauftrag über eine Dauer von mindestens drei Jahren ab. Die Leistungsbeurteilung erfolgt jährlich. 2 Der Leistungsauftrag umfasst touristische Vermarktungsaktivitäten insbesondere in den Bereichen der Markt- und Produktentwicklung, des Themenmarketings sowie der Systeminnovation. 5. Weitere Massnahmen

Art. 22

Institutionen und Organisationen 1 Beiträge an Institutionen und Organisationen können gewährt werden, wenn diese volks- oder betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Strategien und Umsetzungskonzepten für Branchen, Regionen und Unternehmen schaffen. 2 Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag mit dem Departement.

Art. 23

Standortpromotion 1 Beiträge können an Vorhaben zur Bewerbung des Wirtschafts- und Wohnstandorts Graubünden gewährt werden.

Art. 24

Regionenmarke 1 Die Übertragung der Markenführung auf einen Dritten erfolgt mittels eines Leistungsauftrags des Departements.

Art. 25

Kooperationen 1 Beiträge an überbetriebliche Kooperationsprojekte können gewährt werden, wenn diese innovativ sind und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen beitragen.

Art. 26

Studien und Konzepte 1 Beiträge an Studien und Konzepte können gewährt werden, wenn diese volkswirtschaftlich bedeutsame Resultate erwarten lassen oder die Grundlage für förderungswürdige Vorhaben bilden.

Art. 27

Informations- und Kommunikationstechnologien 1 Beiträge oder Darlehen zur Erschliessung mit Informations- und Kommunikationstechnologien können gewährt werden, wenn: a) mit dem Vorhaben mehrere Unternehmen in unmittelbarer Nähe erschlossen werden; und b) diese Unternehmen von regionaler Bedeutung sind. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 22.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-057 10.12.2019 01.02.2020 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 2019-032 15.12.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 2020-065 15.12.2020 01.01.2021 Titel 3. geändert 2020-065 15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 2020-065 15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2020-065 15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 4 eingefügt 2020-065 15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 5 eingefügt 2020-065 23.06.2026 01.07.2026 Titel 1a. eingefügt 2026-018 23.06.2026 01.07.2026 Art. 8a eingefügt 2026-018 23.06.2026 01.07.2026 Art. 8b eingefügt 2026-018 23.06.2026 01.07.2026 Art. 8c eingefügt 2026-018 23.06.2026 01.07.2026 Art. 8d eingefügt 2026-018 23.06.2026 01.07.2026 Art. 8e eingefügt 2026-018 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-057 Art. 7 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065 Titel 1a. 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-018 Art. 8a 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-018 Art. 8b 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-018 Art. 8c 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-018 Art. 8d 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-018 Art. 8e 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-018 Titel 3. 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-065 Art. 13 Abs. 4 10.12.2019 01.02.2020 eingefügt 2019-032 Art. 14 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-065 Art. 14 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065 Art. 14 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065 Art. 14 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065

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