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Übereinkommen vom 31. Oktober 1980 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich über die postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich

Liechtenstein · 0.811.119.102.1 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1) Personen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. 2) Voraussetzungen für die turnusärztliche Tätigkeit liechtensteinischer Staatsangehöriger in Österreich sind die Eigenberechtigung, das an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie die Eintragung in die Österreichische Ärzteliste. Die Österreichische Ärztekammer hat für die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der Österreichischen Ärzteliste anzulegen. 3) Die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte sind von der Entrichtung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind für die Wahlen in die Österreichische Ärztekammer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Art. 2

Die Österreichische Ärztekammer hat liechtensteinischen Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche Ausbildung in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäss § 2e oder § 2f des Österreichischen Ärztegesetzes vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen, dass sie eine Ausbildung absolviert haben, die österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt.

Art. 3

Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung tritt das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monats nach deren Notifizierung ausser Kraft. Geschehen zu Innsbruck am 31. Oktober 1980 in zwei Urschriften. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: gez. Hans Brunhart Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich: gez. Dr. Herbert Salcher

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