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Verkehrsabgabengesetz

Zürich · 741.1 · statute

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 I. Verkehrsabgaben
  2. § 4
  3. § 5
  4. § 6
  5. § 7
  6. § 8
  7. § 9
  8. § 11
  9. § 13 II. Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes
  10. § 14
  11. § 15
  12. § 16
  13. § 17
  14. § 19
  15. § 20

15 provisions

§ 1 I. Verkehrsabgaben

Für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, wird vom Halter eine Verkehrsabgabe erhoben. § 2.18 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben berechnen sich wie folgt: a. für Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen aus der Summe der Beträge für Gesamtgewicht und Abgaskategorie, b. für die übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht, c. für Motorräder mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Abgaskategorie, d. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamtgewicht. 2 Die Beträge gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach dem Anhang. 3 Der Regierungsrat legt die Zugehörigkeit zu den Abgaskategorien gemäss Abs. 1 lit. a und c gestützt auf das Ausführungsrecht des Bundes zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe5 und zum Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 fest8. § 3.12 Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Antrieb sind abgabefrei.

§ 4

1 Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung4 die Ermässigung oder den Erlass der Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen dienen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.

§ 5

1 Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten, an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton Zürich im Verkehr steht. 741.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG) 2 Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen. 3 In besonderen Fällen können die durch Verordnung4 festzusetzenden Verkehrsabgaben aus festen Jahresbeträgen bestehen.

§ 6

Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahrzeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen Amtsstelle zu melden.

§ 7

1 Zieht der Halter das Motorfahrzeug oder den Anhänger aus dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben. 2 Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.

§ 8

Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges oder bei anderweitiger Umgehung der Abgabepflicht sind die entsprechenden Verkehrsabgaben unabhängig von einer allfälligen Bestrafung nachzuzahlen.

§ 9

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung4 ergänzende Vorschriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrsabgaben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rückerstattung der Verkehrsabgaben. 2 . . .16 § 10.18 1 Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben unter Beachtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt nach den Ansätzen von § 2 fest für: a. besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern, b. Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart, c. Fahrzeuge mit besonderen Bewilligungen. 2 Er setzt die Verkehrsabgaben für die Fahrzeugarten der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge und der Veteranenfahrzeuge fest. Die Verkehrsabgaben für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge betragen höchstens Fr. 200, für Veteranenfahrzeuge höchstens Fr. 400. Für Anhänger dieser beiden Fahrzeugarten wird keine Verkehrsabgabe erhoben.19 3 Der Regierungsrat setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der Umtriebe die Verkehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstattet wird. Verkehrsabgabengesetz (VAG) 741.1 § 10 a.17 1 Die Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen, die bei der ersten Inverkehrsetzung den zwei besten Kategorien nach dem Ausführungsrecht des Bundes zum Energiegesetz vom 26. Juni 19986 und zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19839 angehören, werden für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre wie folgt ermässigt: a. um 80%, wenn die Motorwagen der besten Kategorie angehören, b. um 50%, wenn die Motorwagen der zweitbesten Kategorie angehören. 2 Leichte Motorwagen, die mehr als 130 g CO2 je km ausstossen, sind von der Ermässigung ausgenommen. Der Regierungsrat kann diesen Wert aufgrund der technischen Entwicklung senken. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann dieses Rabattsystem auf weitere Motorfahrzeugarten ausdehnen.

§ 11

Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Verkehrsabgaben erheben. § 12.11 Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist dem Strassenfonds gemäss Strassengesetz3 gutzuschreiben.

§ 13 II. Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr7 den Kantonen überträgt oder vorbehält. 2 . . .16

§ 14

Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt die Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Überlassung der Kontrollschilder und Fahrradkennzeichen fest.

§ 15

1 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung2 über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern. 2 Der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das die Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann. 741.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG) 3 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers ist verpflichtet, den Verlust von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen unverzüglich der ausstellenden Behörde zu melden. Abhandengekommene, beschädigte oder unleserlich gewordene Kontrollschilder und Ausweise werden auf Kosten des Halters ersetzt.

§ 16

1 Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen. 2 Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung4 allen oder einzelnen Gemeinden übertragen. 3 Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes7 einschränken oder untersagen.

§ 17

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung4 die nötigen weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes7. 2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt für die Durchführung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.15 3 Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen. III. Straf- und Schlussbestimmungen § 18.14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

§ 19

Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 wird wie folgt abgeändert: . . .10

§ 20

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den 1. Januar 1967 in Kraft. 2 Das Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 18. Februar 1923 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Verkehrsabgabengesetz (VAG) 741.1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2011 (OS 68, 457) § 1. Für leichte Motorwagen, die längstens drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ermässigung nach § 10 a erfüllt haben, wird die Verkehrsabgabe für den Rest der Frist ermässigt. § 2.20 1 Die Verkehrsabgaben für Lieferwagen, die ab 1. Januar 2015 erstmals in Verkehr gesetzt wurden bzw. werden und die den neuesten geltenden Emissionscode aufweisen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie die neun folgenden Kalenderjahre um 50% ermässigt, wenn die Lieferwagen a. einem überwiegend gewerbemässigen Verwendungszweck dienen und b. höchstens 250 g CO2 je km ausstossen. 2 Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 werden für Lieferwagen, die im Jahr 2014 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, die Verkehrsabgaben ab 1. Januar 2019 für sechs weitere Jahre um 50% ermässigt. 3 Der Fahrzeughalter hat die überwiegend gewerbemässige Verwendung des Lieferwagens nachzuweisen. 4 Die Ermässigung der Verkehrsabgaben ist bis zur Einführung der Energie- oder Umweltetikette für Lieferwagen befristet. 1 OS 42, 356 und GS V, 601. 2 LS 321. 3 LS 722.1. 4 LS 741.11. 5 SR 641.81. 6 SR 730.0. 7 SR 741. 8 SR 741.01. 9 SR 814.01. 10 Text siehe OS 42, 356. 11 Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618). 12 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 359). In Kraft seit 1. Januar 1991. 741.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG) 13 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290). 14 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 16 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 17 Eingefügt durch G vom 28. November 2011 (OS 68, 457; ABl 2010, 814). In Kraft seit 1. Januar 2014. 18 Fassung gemäss G vom 28. November 2011 (OS 68, 457; ABl 2010, 814). In Kraft seit 1. Januar 2014. 19 Fassung gemäss G vom 3. April 2017 (OS 72, 451; ABl 2016-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2018. 20 Fassung gemäss G vom 11. Juni 2018 (OS 73, 599; ABl 2018-04-13). In Kraft seit 1. Januar 2019. Verkehrsabgabengesetz (VAG) 741.1 Anhang17 1. Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen (§ 2 Abs. 1 lit. a) a. Gesamtgewicht: bis 4000 kg Gesamtgewicht Fr. 254 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht Fr. 35 b. Abgaskategorie: Kategorie 1 Fr. 900 Kategorie 2 Fr. 600 Kategorie 3 Fr. 300 2. Übrige Motorwagen mit Hubkolbenmotor (§ 2 Abs. 1 lit. b) a. Hubraum: bis 1200 cm3 Fr. 69 von 1201 bis 1400 cm3 Fr. 88 von 1401 bis 1600 cm3 Fr. 108 von 1601 bis 1800 cm3 Fr. 128 von 1801 bis 2000 cm3 Fr. 148 von 2001 bis 2500 cm3 Fr. 208 von 2501 bis 3000 cm3 Fr. 358 von 3001 bis 3500 cm3 Fr. 508 von 3501 bis 4000 cm3 Fr. 658 von 4001 bis 4500 cm3 Fr. 808 von 4501 bis 5000 cm3 Fr. 958 von 5001 bis 5500 cm3 Fr. 1108 von 5501 bis 6000 cm3 Fr. 1258 über 6000 cm3: Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1000 cm3 Hubraum Fr. 300 741.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG) b. Gesamtgewicht: bis 1200 kg Fr. 50 von 1201 bis 1400 kg Fr. 70 von 1401 bis 1600 kg Fr. 100 von 1601 bis 1800 kg Fr. 130 von 1801 bis 2000 kg Fr. 160 von 2001 bis 2200 kg Fr. 190 von 2201 bis 2400 kg Fr. 310 von 2401 bis 2600 kg Fr. 430 von 2601 bis 2800 kg Fr. 550 von 2801 bis 3000 kg Fr. 670 von 3001 bis 3200 kg Fr. 790 von 3201 bis 3500 kg Fr. 930 über 3500 kg: Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht Fr. 260 3. Motorräder mit Hubkolbenmotor (§ 2 Abs. 1 lit. c) a. Hubraum: bis 300 cm3 Hubraum Fr. 34 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm3 Hubraum Fr. 9 b. Abgaskategorie: Kategorie 1 Fr. 35 Kategorie 2 Fr. 25 Kategorie 3 Fr. 0 4. Anhänger an Motorwagen (§ 2 Abs. 1 lit. d) bis 500 kg Gesamtgewicht Fr. 35 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht Fr. 28

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