40 provisions
Art. 1
Rechtliche Stellung
1 Die Pensionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Freiburg.
2 Sie wird bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
3 Sie kann ins Handelsregister eingetragen werden.
Art. 2
Zweck
1 Die Pensionskasse gewährt im Rahmen der beruflichen Vorsorge Leistungen bei Pensionierung, Invalidität und Tod. Zu diesem Zweck führt sie mehrere Vorsorgepläne im Beitragsprimat.
Art. 3
Verhältnis zum BVG
1 Die Pensionskasse führt die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1) durch.
2 Sie erbringt die Leistungen gemäss diesem Gesetz und ihren Reglementen,
mindestens aber die Leistungen nach BVG 2).
Art. 4
Angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen
1 Der Staat – einschliesslich der staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit – ist als Arbeitgeber von Gesetzes wegen der Pensionskasse angeschlossen. Die Arbeitnehmenden im Dienste des Staates sind zu den in den
reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse festgelegten Bedingungen obligatorisch bei der Pensionskasse versichert.
2 Die Pensionskasse kann mit der Zustimmung des Staatsrates erlauben, dass
sich Gemeinden, gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz und Tätigkeit im
Kanton und Einrichtungen, die an der Verwaltung der Pensionskasse mittelbar oder unmittelbar mitwirken (externe Institutionen), anschliessen. Die
Arbeitnehmenden im Dienste der externen Institutionen werden gemäss den
reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse versichert.
3 Die Pensionskasse legt in ihren reglementarischen Bestimmungen die Voraussetzungen für den Anschluss externer Institutionen und für die Kündigung
des Anschlusses sowie die Teilliquidation fest. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
4 Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Versicherung der Arbeitnehmenden. Die Pflichten des Arbeitgebers werden in den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse festgelegt.
2 Finanzielle Grundlagen
Art. 5
Vermögen und Rechnung
1 Das Nettovorsorgevermögen der Pensionskasse entspricht den gesamten
Aktiven per Bilanzstichtag zum Marktwert, vermindert um die nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es wird durch den Überschuss des Rechnungsjahres gespeist.
2 Die Pensionskasse führt für die in den verschiedenen Vorsorgeplänen versicherten Personen ein gemeinsames Konto.
3 Die Jahresrechnung der Pensionskasse wird entsprechend der Gesetzgebung
des Bundes erstellt und per 31. Dezember abgeschlossen.
1) SR 831.40
2) SR 831.40
Art. 6
Anlage des Vermögens
1 Das Vermögen der Pensionskasse wird im Rahmen der Bestimmungen des
BVG 3) so angelegt, dass Sicherheit, genügender Ertrag, eine angemessene
Verteilung der Risiken und die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Die Sicherheit der Vermögensanlage geht
dem Ertrag vor.
Art. 7
Vorsorgepläne
1 Die Pensionskasse führt die folgenden Vorsorgepläne:
a) einen Grundplan im Beitragsprimat («Pensionsplan»);
b) einen Vorsorgeplan mit Beitragsprimat auf der Grundlage der BVG-
Altersgutschriften 4) für Personen, die nicht im Grundplan versichert
sind («BVG-Plan»);
c) einen Ergänzungsplan mit Beitragsprimat für Kaderpersonen, dessen
Finanzierungsweise für die versicherten Personen nicht vorteilhafter
sein darf als jene des Grundplans gemäss Buchstabe a.
2 Die Pensionskasse kann im Pensionsplan und im Ergänzungsplan für Kaderpersonen maximal drei Vorsorgepläne vorsehen. Im BVG-Plan 5) wird hingegen nur ein Vorsorgeplan angeboten.
Art. 8
Finanzierungssysteme
1 Das Finanzierungssystem des Pensionsplans ist ein gemischtes Finanzierungssystem, das nach dem Grundsatz der Teilkapitalisierung betrieben wird.
Es wird gemäss den Artikeln 72a und 72b BVG 6) geregelt. Der Deckungsgrad von 80 % der Gesamtverbindlichkeiten der Kasse muss spätestens am
1. Januar 2052 erreicht werden.
1a Die Pensionskasse unterbreitet ihrer Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen
Finanzierungsplan für den Pensionsplan, der die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt, zur Genehmigung.
2 Dem BVG-Plan 7) und dem Ergänzungsplan für Kaderpersonen liegt das
Vollkapitalisierungsverfahren zugrunde. Demnach werden die versicherungstechnischen Verpflichtungen mit dem entsprechenden Nettovorsorgevermögen zu mindestens 100 % gedeckt.
3) SR 831.40
4) SR 831.40
5) SR 831.40
6) SR 831.40
7) SR 831.40
3 Die versicherungstechnischen Verpflichtungen umfassen die Vorsorgekapitalien der Versicherten, die Vorsorgekapitalien der Leistungsempfänger und
die erforderlichen technischen Rückstellungen, die auf denselben Zeitpunkt
wie das Vorsorgevermögen berechnet werden.
4 Der Barwert der Vorsorgekapitalien der Leistungsempfänger wird unter Berücksichtigung der erworbenen Teuerungsanpassung berechnet. Die zukünftige Indexierung der Pensionen und Renten wird nicht mit einberechnet.
Art. 9
Finanzielles Gleichgewicht
1 Die Finanzierungssysteme der Pensionskasse werden nach dem Grundsatz
des finanziellen Gleichgewichts geführt.
2 Das finanzielle Gleichgewicht des Pensionsplans wird am Finanzierungsplan nach Artikel 8 Abs. 1a gemessen. Das finanzielle Gleichgewicht des
BVG-Plans 8) und des Ergänzungsplans für Kaderpersonen wird am Deckungsgrad von 100 % gemessen.
3 Das finanzielle Gleichgewicht des Pensionsplans gilt als erreicht, wenn der
Deckungsgrad zum gegebenen Zeitpunkt dem von der Pensionskasse verabschiedeten Finanzierungsplan entspricht. Zudem muss der Finanzierungsplan
auf der Grundlage von Projektionsberechnungen für die massgebende Finanzierungsperiode eingehalten werden.
3a Das finanzielle Gleichgewicht des BVG-Plans 9) und des Ergänzungsplans
für Kaderpersonen gilt als erreicht, wenn der Deckungsgrad zum gegebenen
Zeitpunkt mindestens 100 % beträgt. Zudem muss der Deckungsgrad von
100 %, auf der Grundlage von Berechnungen anhand jährlicher Voranschlagsprojektionen, für die massgebende Finanzierungsperiode eingehalten
werden.
4 Die massgebende Finanzierungsperiode beträgt zwanzig Jahre ab dem Zeitpunkt des versicherungstechnischen Gutachtens, für den Pensionsplan läuft
sie jedoch bis mindestens 2052.
5 Zeigen die Projektionsberechnungen der anerkannten Expertin oder des anerkannten Experten bei der Finanzierung der Pensionskasse ein strukturelles
Ungleichgewicht auf, so entscheidet der Verwaltungsrat der Pensionskasse
(der Verwaltungsrat) über die Massnahmen, die ergriffen werden müssen, um
das Gleichgewicht wiederherzustellen. Ist eine Gesetzesänderung nötig, so
unterbreitet der Verwaltungsrat nach Anhören der anerkannten Expertin oder
des anerkannten Experten dem Staatsrat Anträge. Der Staatsrat entscheidet
über das weitere Vorgehen und unterbreitet dem Grossen Rat gegebenenfalls
einen Entwurf.
8) SR 831.40
9) SR 831.40
6 Besteht in der Finanzierung ein strukturelles Ungleichgewicht, so informiert
die Pensionskasse die Aufsichtsbehörde; sie setzt dabei deren Stellungnahme
zu den Massnahmen um, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zu
ergreifen sind.
Art. 10
Sanierungsmassnahmen
1 Ist ein finanzielles Ungleichgewicht (Unterdeckung) aus konjunkturellen
oder strukturellen Gründen (schwache Finanzmärkte, vorübergehendes überdurchschnittliches Auftreten von Schadensfällen usw.), vorherzusehen oder
tatsächlich eingetreten, so müssen Sanierungsmassnahmen ergriffen werden.
2 Der Verwaltungsrat legt die Kategorien von Sanierungsmassnahmen und
die Umstände fest, unter denen solche Massnahmen ergriffen werden müssen.
3 Der Verwaltungsrat entscheidet zusammen mit der anerkannten Expertin
oder dem anerkannten Experten über Sanierungsmassnahmen. Diese müssen
zuvor dem Staatsrat zur Stellungnahme unterbreitet werden. Der Staatsrat
kann dabei die Föderation der Personalverbände der Staatsangestellten des
Kantons Freiburg (FEDE), den Verband des Personals öffentlicher Dienste
Freiburg (VPOD Freiburg) und die Vereinigung der höheren Kader und Magistratspersonen des Staates Freiburg konsultieren. Im Übrigen bleibt Artikel
14 vorbehalten.
4 Der Verwaltungsrat informiert die Aufsichtsbehörde; er berücksichtigt deren Stellungnahme zu den notwendigen Sanierungsmassnahmen.
Art. 11
Staatsgarantie
1 Der Staat garantiert die Leistungen nach Artikel 72c Abs. 1 BVG 10), soweit
diese nicht vollständig im Sinne von Artikel 72a BVG 11) auf der Basis des
Ausgangsdeckungsgrades finanziert sind.
2 Wird die Staatsgarantie in Anspruch genommen, so überweisen die externen
Institutionen dem Staat den auf sie entfallenden Anteil. Die Pensionskasse
legt in ihren reglementarischen Bestimmungen die Berechnungsregeln fest.
10) SR 831.40
11) SR 831.40
3 Beiträge
Art. 12
Bemessungsgrundlagen für die Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge der Versicherten und der angeschlossenen Arbeitgeber wird auf der Grundlage des versicherten Lohnes bestimmt. Dieser entspricht dem in den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse festgelegten massgebenden AHV-Lohn, vermindert um den Koordinationsabzug.
2 Der Koordinationsabzug im Pensionsplan und BVG-Plan 12) entspricht
demjenigen des BVG. Die Pensionskasse kann in ihren reglementarischen
Bestimmungen vorsehen, dass der Koordinationsabzug im Verhältnis zum
Beschäftigungsgrad reduziert wird.
Art. 13
Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten – Allgemeines
1 Im Pensionsplan werden die Pensionskassenbeiträge der versicherten Person
und des Arbeitgebers gemäss folgender Tabelle in Prozenten des versicherten
Lohns entsprechend dem BVG-Alter 13) der versicherten Person festgelegt:
BVG-Alter Beitragssatz versicherte Person Beitragssatz Arbeitgeber
22 – 34 Jahre 10,02 % 12,38 %
35 – 44 Jahre 10,02 % 13,38 %
45 – 54 Jahre 12,92 % 16,88 %
55 – 70 Jahre 13,02 % 21,38 %
1a Bietet die Pensionskasse in Anwendung von Artikel 7 Abs. 2 mehrere Vorsorgepläne an, so gehen die daraus resultierenden höheren Beiträge vollständig zulasten der versicherten Personen.
2 Im BVG-Plan 14) wird der Beitrag in Prozenten des versicherten Lohns nach
Massgabe der BVG-Altersgutschriften 15) festgelegt. Die Pensionskasse legt
in ihren reglementarischen Bestimmungen den Beitragsteil für die Risikodeckung und die Verwaltungskosten fest. Der Beitrag wird zwischen der versicherten Person und dem Arbeitgeber paritätisch aufgeteilt.
3 Im Ergänzungsplan für Kaderpersonen legt der Staatsrat den Beitrag und die
Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden fest.
4 In den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse werden die Regeln festgelegt, nach denen die Beiträge erhoben werden.
12) SR 831.40
13) SR 831.40
14) SR 831.40
15) SR 831.40
Art. 14
Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten – Bei Unterdeckung
1 Der Staatsrat legt auf Antrag des Verwaltungsrats die zeitlich befristeten
Beiträge fest, die als Sanierungsmassnahme im Sinne von Artikel 10 zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 13 erhoben werden.
2 Übersteigen die zusätzlichen Beiträge insgesamt 2 %, so unterbreitet der
Staatsrat diese Erhöhung dem Grossen Rat zum Beschluss.
4 Leistungen
Art. 15
Rentenziel
1 Die Pensionskasse zahlt den bei ihr versicherten Personen und ihren Hinterlassenen Leistungen aus, die ihnen beim Eintreten eines Versicherungsfalls
(Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaubt.
2 Die Leistungen werden in den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse entsprechend dem Rentenziel nach Absatz 1 und entsprechend den
Artikeln 16 und 17 definiert.
Art. 16
Alterspension und Altersrente – Mindestalter
1 Im Pensionsplan hat die versicherte Person frühestens ab dem vollendeten
58. Altersjahr Anspruch auf die Alterspension.
2 Im BVG-Plan 16) wird das Mindestrentenalter durch die reglementarischen
Bestimmungen der Pensionskasse festgelegt.
Art. 17
Alterspension und Altersrente – Beteiligung des Arbeitgebers
1 Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung der Renten, die seine Arbeitnehmer vor Erreichen des AHV-Rentenalters beziehen. Er kann sich auch an den
Einkäufen beteiligen, die von den Versicherten getätigt werden.
2 Die Gesetzgebung über das Staatspersonal legt die Voraussetzungen für die
Beteiligung des Staates und deren Umfang fest.
3 Die Beteiligung der externen Institutionen zugunsten ihres Personals wird
im Anschlussvertrag geregelt.
16) SR 831.40
5 Organisation
Art. 18
Organe
1 Die Organe der Pensionskasse sind:
a) der Verwaltungsrat; dieser wird nach Artikel 51 BVG 17) paritätisch zusammengesetzt;
b) die Verwaltung.
Art. 19
Verwaltungsrat – Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die paritätisch den
Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden vertreten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats unterstehen dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen
Nebenämter.
1a Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen einen einwandfreien Leumund
haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Insgesamt
müssen sie über die zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügen, insbesondere in den Bereichen berufliche
Vorsorge, Personalwesen, Immobilienmanagement und Finanzanlagen sowie
im Rechtswesen.
2 Tritt ein Verwaltungsratsmitglied, das den Arbeitgeber vertritt, zurück, so
verständigt der Verwaltungsrat die zuständige Behörde oder das zuständige
Organ, damit ein Ersatz bezeichnet werden kann. Der Verwaltungsrat legt in
einem Reglement fest, welche Bestimmungen gelten, wenn ein Verwaltungsratsmitglied, das die Arbeitnehmenden vertritt, zurücktritt.
3 Die Arbeitnehmenden sind mit sechs Mitgliedern im Verwaltungsrat vertreten, welche die verschiedenen Funktionskategorien des Staatspersonals und
des Personals externer Einrichtungen angemessen abbilden, wobei die zahlenmässige Stärke dieser Kategorien zu berücksichtigen ist. Der Verwaltungsrat legt in einem Reglement die Einzelheiten für ihre Bezeichnung fest.
4 Ein Mitglied des Staatsrats vertritt den Arbeitgeber im Verwaltungsrat. Der
Staatsrat bezeichnet zudem fünf weitere Personen, die den Arbeitgeber vertreten.
5 …
6 Die Personen, die eine Alterspension der Pensionskasse beziehen, wählen
unter den ehemaligen Staatsangestellten eine Vertreterin oder einen Vertreter.
Diese Person nimmt mit beratender Stimme an den Verwaltungsratssitzungen
teil.
17) SR 831.40
7 Präsidiert wird der Verwaltungsrat abwechslungsweise von einem Mitglied,
das die Arbeitnehmenden, und einem Mitglied, das den Arbeitgeber vertritt.
Der Verwaltungsrat kann den Vorsitz jedoch anders regeln.
Art. 20
Verwaltungsrat – Allgemeine Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan; er übt die Aufsicht und
die Kontrolle über die Geschäftsführung aus und vertritt die Pensionskasse
nach aussen. Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Er wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten.
b) Er schliesst die Anschlussvereinbarungen ab.
c) Er stellt das Personal der Pensionskasse an.
d) Er bezeichnet die Personen, die die Pensionskasse in finanziellen Angelegenheiten vertreten.
e) Er trägt gegebenenfalls die Pensionskasse im Handelsregister ein.
f) Er bezeichnet die Revisionsstelle und die anerkannte Expertin oder den
anerkannten Experten nach Artikel 53 BVG 18).
g) Er bezeichnet die Expertinnen und Experten sowie die Kommissionen,
die ihm angegliedert sind.
h) Er bezeichnet wenn nötig andere externe Revisionsstellen für die Prüfung besonderer Aufgaben.
i) Er genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung .
j) Er arbeitet die Entwürfe für Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes
aus, für deren Erlass der Staatsrat zuständig ist.
k) Er entscheidet über die Gewährung von Leistungen.
l) Er verwaltet das Vermögen der Pensionskasse .
m) Er legt die Entlöhnung seiner Mitglieder fest.
2 Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Verwaltungsrat Drittpersonen Aufgaben anvertrauen.
Art. 21
Verwaltungsrat – Erlass reglementarischer Bestimmungen
1 Der Verwaltungsrat ist mit dem Erlass der reglementarischen Bestimmungen beauftragt; diese regeln insbesondere:
a) die Organisation der Pensionskasse;
b) die Vermögensanlage;
18) SR 831.40
c) die Voraussetzungen für die Versicherung sowie deren Umfang, Beginn, Ende und Einschränkungen;
d) die mit der Versicherung verbundenen Rechte und Pflichten;
e) die Beitragspflicht und deren Bedingungen;
f) die Leistungen der Pensionskasse, deren Anpassung an die Teuerung,
die Abtretung, die Verpfändung, die Vorbezüge, die Rückzahlungen,
die Rückforderungen, die Verrechnung und die Anrechnung;
g) den massgebenden AHV-Lohn und den versicherten Lohn;
h) die Voraussetzungen und Modalitäten für den Einkauf;
i) die Voraussetzungen und Modalitäten für den vorzeitigen Rentenbezug;
j) die Kürzung von Leistungen wegen Überentschädigung;
k) die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers;
l) die Meldepflichten des Arbeitgebers;
m) die Teilliquidation;
n) die Überwälzung von Verwaltungskosten;
o) die Gebühren für besondere Dienstleistungen der Pensionskasse;
p) die Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung;
q) die Information;
r) die versicherungsmathematischen Grundlagen;
s) die technischen Rückstellungen;
t) die Übergangsregelung für die Festlegung der Höhe der Leistungen;
u) die Anschlussbedingungen für externe Institutionen.
2 Die vom Verwaltungsrat erlassenen reglementarischen Bestimmungen werden auf der Website der Pensionskasse veröffentlicht.
Art. 22
Verwaltung
1 Das Verwaltungspersonal der Pensionskasse untersteht den gesetzlichen Bestimmungen über das Staatspersonal. Im Voranschlag zählt dieses Personal
nicht zum Staatspersonal.
2 Die Verwaltung der Pensionskasse hat folgende Befugnisse:
a) Sie zahlt die geschuldeten Leistungen aus.
b) Sie vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats;
c) Sie führt die Rechnung der Pensionskasse.
d) Sie setzt die reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse um.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Pensionskasse oder die von dieser Person
bezeichnete Stellvertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Verwaltungsrats teil.
6 Grundsätze für die Vorstandsarbeit
Art. 23
Unvereinbarkeit
1 Gehört ein Verwaltungsratsmitglied einem Organ oder der Geschäftsführung eines gewinnorientierten Unternehmens an, das direkt oder indirekt mit
der Pensionskasse zu tun hat, so muss es dies dem Verwaltungsrat melden.
2 Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, ob dieses Mandat oder dieses Anstellungsverhältnis mit dem Amt eines Verwaltungsratsmitglieds vereinbar
ist.
3 Sind die ausgeübten Funktionen nicht vereinbar, so verständigt der Verwaltungsrat die zuständige Behörde oder das zuständige Organ, damit ein Ersatzmitglied bezeichnet wird.
Art. 24
Ausstand
1 Die Ausstandsregeln nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG) 19) gelten sinngemäss für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der
Verwaltung sowie für die Revisionsstelle und die anerkannte Expertin und
den anerkannten Experten.
Art. 25
Amtsgeheimnis und Haftung
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Kommissionen und der Verwaltung
sowie die Revisionsstellen und die Expertinnen und Experten unterstehen
dem Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 60 des Gesetzes vom 17. Oktober
2001 über das Staatspersonal (StPG) 20).
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die mit der Geschäftsführung und der
Verwaltung beauftragten Personen sowie die Revisionsstellen und die Expertinnen und Experten haften für die Schäden, die sie der Pensionskasse absichtlich oder fahrlässig zufügen. Artikel 755 OR 21) gilt sinngemäss für die
Revisionsstelle.
19) SGF 150.1
20) SGF 122.70.1
21) SR 220
Art. 26
Übermittlung der Unterlagen
1 Der Verwaltungsrat übermittelt dem Staatsrat den Verwaltungsbericht, die
Jahresrechnung, den Bericht der Revisionsstelle und den Bericht der anerkannten Pensionskassenexpertin oder des anerkannten Pensionskassenexperten. Der Staatsrat nimmt diese Dokumente zur Kenntnis.
2 Der Staatsrat übermittelt dem Grossen Rat den Verwaltungsbericht, die
Jahresrechnung, den Bericht der Revisionsstelle und die Schlussfolgerungen
des Berichts der anerkannten Pensionskassenexpertin oder des anerkannten
Pensionskassenexperten. Der Grosse Rat nimmt diese Dokumente zur Kenntnis.
7 Kontrolle und Rechtspflege
Art. 27
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle führt die ihr durch das BVG 22) übertragenen Aufgaben
aus. Insbesondere prüft sie jährlich, ob die Jahresrechnung, die Alterskonten
der Versicherten, die Geschäftsführung und die Vermögensanlage der Pensionskasse den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2 Sie erstellt zuhanden des Verwaltungsrats einen schriftlichen Bericht über
das Ergebnis ihrer Prüfung.
Art. 28
Expertin oder Experte
1 Die anerkannte Expertin oder der anerkannte Experte für berufliche Vorsorge nach Artikel 52e BVG 23) prüft periodisch, ob:
a) die Pensionskasse jederzeit die Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre
Verpflichtungen erfüllen kann;
b) die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über
die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2 Sie oder er unterbreitet dem Verwaltungsrat Empfehlungen insbesondere
über:
a) die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen
Grundlagen;
b) die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
22) SR 831.40
23) SR 831.40
Art. 29
Rechtsmittel
1 Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Gesetzes oder der reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse können die versicherte Person,
der Arbeitgeber, die Pensionskasse und alle anderen Anspruchsberechtigten
beim Kantonsgericht Klage einreichen.
2 Bevor die Klage eingereicht wird, müssen der Pensionskasse gemäss Artikel
102 VRG 24) die Ansprüche zusammen mit einer Begründung mitgeteilt werden.
7a Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom Leistungsprimat
Art. 29a zum Beitragsprimat im Pensionsplan
Betroffene Personen
1 Der neue Pensionsplan im Beitragsprimat gilt für die Arbeitnehmenden, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes bei den Arbeitgebern angestellt und gemäss Artikel 4 Abs. 1 und 2 der
Pensionskasse angeschlossen sind.
2 Angestellte, deren Dienstverhältnis spätestens am letzten Tag des Monats
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes endet, sind weiterhin den Bedingungen des Pensionsplans im Leistungsprimat
unterstellt, der zu diesem Zeitpunkt gilt. Die wohlerworbenen Rechte der übrigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger sind ebenfalls garantiert.
Art. 29b
Altersguthaben
1 Am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes
schreibt die Pensionskasse dem Altersguthaben jeder aktiven versicherten
Person ei-nen Betrag gut, der dem aktuellen Wert der erworbenen Leistungen
ent-spricht, wie er gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge 25) am Vortag des Inkrafttretens berechnet wurde.
Art. 29c
Kompensationsbetrag – Grundsätze
1 Am Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes schreibt die Pensionskasse allen aktiven Versicherten auf dem Altersguthaben einen Kompensationsbetrag gut, sofern sie:
a) über 45-jährig sind und
b) ihre Stelle vor dem 31. Dezember 2018 angetreten haben.
24) SGF 150.1
25) SR 831.42
2 Der Kompensationsbetrag entspricht dem einmaligen Betrag, der dem Altersguthaben der versicherten Person zur Abfederung der Auswirkungen des
Primatwechsels auf ihre Alterspension per 31. Dezember 2018 gutgeschrieben werden soll. Er errechnet sich aus dem Vergleich der anwartschaftlichen
Alterspension per 64. Altersjahr gemäss bisherigem Pensionsplan im Leistungsprimat mit der anwartschaftlichen Alterspension im gleichen Altersjahr
im Vorsorgeplan «Standard».
3 Der Kompensationsbetrag hat eine der folgenden Formen:
a) ein Betrag, mit dem zum Zeitpunkt des Primatwechsels nach den
gewählten Parametern für alle über 45-jährigen Versicherten die Kürzung der Alterspension gegenüber der bei einer Pensionierung mit
64 Jahren gemäss bisherigem Pensionsplan zu erwartenden Alterspension auf 9,5 % begrenzt werden kann; oder
b) ein Betrag, mit dem für die über 54- bis 64-jährigen Versicherten die
Differenz zwischen der im Alter von 64 Jahren erwarteten Alterspension nach dem alten und dem neuen Pensionsplan unter Berücksichtigung
der gewählten Parameter degressiv im Umfang von 10 % pro Jahr kompensiert werden soll.
4 Der Kompensationsbetrag berechnet sich auf der Grundlage der aktuellen
Parameter per 31. Dezember 2018, projiziert auf den 31. Dezember 2021. Für
jede begünstigte versicherte Person wird derjenige Kompensationsbetrag
nach Absatz 3 gewählt, der für sie vorteilhafter ist.
5 Der Kompensationsbetrag wird linear über einen Zeitraum von 15 Jahren ab
dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes zu
6,66 % pro Jahr erworben. Bei Austritt aus der Pensionskasse vor Eintritt eines Vorsorgefalls wird der erworbene Kompensationsbetrag in die Austrittsleistung integriert. Bei Pensionierung erhalten die Versicherten den vollen
Kompensationsbetrag sofort.
6 Für die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten liegen
das Berechnungsalter für den Vergleich der Alterspension bei 60 statt
64 Jahren und das Referenzalter für den Kompensationsbetrag bei über 50
statt über 54 Jahren.
Art. 29d
Kompensationsbetrag – Finanzierung
1 Zur Sicherung der Finanzierung der Kompensationsbeträge überweisen die
nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 angeschlossenen Arbeitgeber der Pensionskasse
bis spätestens am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020
dieses Gesetzes einen Maximalbetrag von 380 Millionen Franken.
2 Die Höhe der Beteiligung der einzelnen Arbeitgeber wird vom Staatsrat
festgesetzt und richtet sich nach den Kosten der Massnahmen nach Artikel 29c Abs. 2 für ihre betroffenen Versicherten. Die Berechnungen basieren
auf dem Stand zwölf Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni
2020 dieses Gesetzes, der auf das Datum des Inkrafttretens dieser Änderung
projiziert wird, auf der Grundlage der Modalitäten nach Artikel 29c Abs. 4.
3 Jeder Arbeitgeber trägt die Kosten für die Kompensationsbeträge seines
Personals. Die Pensionskasse informiert bis spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes jeden Arbeitgeber über den fälligen Betrag.
4 Die Pensionskasse kann dem Staat Freiburg sowie den angeschlossenen
Arbeitgebern ein mittelfristiges Darlehen gewähren, das marktgerecht verzinst und über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zurückgezahlt wird.
Die Darlehenshöhe und die sonstigen Modalitäten werden zwischen der Pensionskasse und den betroffenen angeschlossenen Arbeitgebern vertraglich
festgelegt.
Art. 29e
Schuldanerkennung
1 Die von der Pensionskasse mitgeteilten Beträge nach Artikel 29d gelten als
Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 26).
Art. 29f
Buchhalterische Erfassung der Beiträge zulasten des Staates
1 Der gesamte in Anwendung von Artikel 29d zulasten des Staates gehende
Betrag wird dem Eigenkapital des Staates belastet und wirkt sich nicht auf
die Erfolgsrechnung aus.
2 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes kann der
Staat bei der Pensionskasse ein Darlehen in Höhe des Betrags aufnehmen, der
ihm gemäss der vorstehenden Bestimmung in Rechnung gestellt wurde. Die
Bedingungen und die Modalitäten richten sich nach Artikel 29d Abs. 4.
3 Die folgenden staatlichen Anstalten und interkantonalen Einrichtungen haben dem Staat den Anteil am vorgenannten Betrag für ihr Personal zu überweisen:
a) die Kantonale Sozialversicherungsanstalt und/oder die ihr angegliederten Einheiten für die von Dritten finanzierten Aufgaben;
b) die von Dritten finanzierten Sektoren des Amts für den Arbeitsmarkt
(RAV);
c) die Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
26) SR 281.1
d) die Pensionskasse des Staatspersonals des Kantons Freiburg (PKSPF);
e) die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK);
f) das Interprofessionelle Weiterbildungszentrum (IWZ);
g) der interkantonale Unterhaltsdienst für das Nationalstrassennetz (SIE-
RA).
4 Der Staatsrat legt nach Anhörung der betroffenen Anstalten den Betrag fest,
den jede Anstalt oder Einrichtung dem Staat überweisen muss.
5 Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die obligatorische Schule tragen die Gemeinden zusammen 50 % der Kosten, die von der Änderung vom
26. Juni 2020 dieses Gesetzes für die Lehrpersonen und das sozialpädagogische Personal verursacht werden. Die Aufteilung auf die Gemeinden und die
Zahlungsmodalitäten richten sich nach den Artikeln 68 und 69 des Gesetzes
vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule 27).
6 Der Staat kann den Gemeinden und den vorgenannten Anstalten bei Bedarf
ein Darlehen gewähren. Der Staatsrat bestimmt die Darlehensbedingungen
und -modalitäten.
8 Schlussbestimmungen
Art. 30
…
Art. 31
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.1) wird aufgehoben.
Art. 32
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) (SGF
122.70.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 33
Abweichungen
1 Erfordert es die Bundesgesetzgebung, so kann der Staatsrat Bestimmungen
erlassen, die einstweilig von diesem Gesetz abweichen.
Art. 34
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
27) sgf 411.0.1
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 28)
28) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2012, mit Ausnahme der Artikel 19–25, die am
01.08.2011 in Kraft treten (StRB 28.06.2011).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 19 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 20 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 21 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 22 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 23 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 24 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 25 eingefügt 01.08.2011 2011_041
21.11.2014 Art. 8 geändert 01.01.2015 2014_089
21.11.2014 Art. 11 geändert 01.01.2015 2014_089
21.11.2014 Art. 13 geändert 01.01.2017 2014_089
21.11.2014 Art. 26 geändert 01.01.2015 2014_089
10.07.2015 Art. 10 geändert 01.06.2015 2015_076
10.07.2015 Art. 19 geändert 01.06.2015 2015_076
26.06.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 7 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 8 Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 9 Abs. 3a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 9 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "22 – 34 Jahre"
eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "35 – 44 Jahre"
eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "45 – 54 Jahre"
eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "55 – 70 Jahre"
eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 19 Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 19 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 19 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 19 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Abschnitt 7a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29b eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29c eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29d eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29e eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29f eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 30 aufgehoben 01.01.2022 2020_088
08.09.2023 Art. 9 Abs. 5 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 10 Abs. 4 geändert 01.01.2024 2023_070
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 18 Abs. 1, a) geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Titel geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 1a geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 4 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 5 aufgehoben 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 6 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 7 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 20 Titel geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 21 Titel geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 21 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 22 Abs. 2, b) geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 22 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 23 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 27 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 2 Abs. 1 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 7 Abs. 1, a) geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 7 Abs. 2 eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 8 geändert 21.11.2014 01.01.2015 2014_089
Art. 8 Abs. 1a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 8 Abs. 2 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 9 Abs. 2 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 9 Abs. 3 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 9 Abs. 3a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 9 Abs. 4 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 9 Abs. 5 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 10 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 10 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 10 Abs. 3 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 10 Abs. 3 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 10 Abs. 4 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 11 geändert 21.11.2014 01.01.2015 2014_089
Art. 13 geändert 21.11.2014 01.01.2017 2014_089
Art. 13 Abs. 1 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "22 – 34 Jahre"
eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "35 – 44 Jahre"
eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "45 – 54 Jahre"
eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 13 Abs. 1, Tabelle, "55 – 70 Jahre"
eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 13 Abs. 1a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 14 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 18 Abs. 1, a) geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 19 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 19 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 19 Titel geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 19 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 19 Abs. 1a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 19 Abs. 1a geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 19 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 19 Abs. 3 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 19 Abs. 3 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 19 Abs. 4 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 19 Abs. 4 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 19 Abs. 5 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 19 Abs. 5 aufgehoben 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 19 Abs. 6 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 19 Abs. 7 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 20 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 20 Titel geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 20 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 20 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 21 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 21 Titel geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 21 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 21 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 22 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 22 Abs. 2, b) geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 22 Abs. 3 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 23 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 23 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 23 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 23 Abs. 3 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 24 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 24 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 25 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 25 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 25 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 26 geändert 21.11.2014 01.01.2015 2014_089
Art. 26 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Art. 27 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 28 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070
Abschnitt 7a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 29a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 29b eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 29c eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 29d eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 29e eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 29f eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 30 aufgehoben 26.06.2020 01.01.2022 2020_088