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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil, durch Regierungsratsbeschluss
als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen
Nr. 1430 und 1431 sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1432, alle im Grundbuch Anwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 6,41 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten
Magerwiesen sowie der blumenreichen Fromentalwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, offene Stellen und
Feuchtstellen;
c. Erhaltung und Förderung der Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen,
Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung und Förderung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-
Verteilung;
e. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und
Pflanzenarten;
f. Erhaltung des Weihers als Amphibienlaichgewässer;
g. Erhaltung der Feldscheune als Kulturobjekt und als Unterschlupf für Vögel und Säugetiere.
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 36.1133
2 790.479
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Umbrechen des Bodens;
d. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
e. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
f. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
g. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie
Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. Entfachen von Feuer ohne Berechtigung;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
j. Laufenlassen von Hunden;
k. Reiten oder Befahren des Gebiets mit Velos oder Mountainbikes sowie
Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
l. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln, ausser für die Blacken-, Ackerkratzdistel- und Neophyten-
Bekämpfung, sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Feuchtstellen und
Magerwiesenbereichen;
m. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder
Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen
oder Stören von Tieren;
n. Erstellen neuer Wald- und Flurwege;
o. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,
sofern dies den Schutzzielen widerspricht.
3 Der Unterhalt bestehender Wege und des «Heuschürlis» sowie die Rechte
der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 36.1133
3 790.479
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
6 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren für Veranstaltungen im Wald richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die
Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die fachgerechte Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets
gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über den
Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege des Offenlandbereichs wird mit
Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
2) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 36.1133
4 790.479
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das
Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 36.1133
5 790.479
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung 36.1133
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 36.1133
6 790.479
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.2009 01.07.2009 Erstfassung 36.1133
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 6 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 36.1133