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Verordnung über das Kantonsspital Uri

Uri · 20.3223 · decree

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Contents: 17 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 h) genehmigt auf Antrag des Spitalrats die Revisionsstelle
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 vollziehen
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17

17 provisions

Artikel 1

Organisationsfreiheit 1 Das Kantonsspital ist im Rahmen der Gesetzgebung frei, seine Organisation und Betriebsführung zu bestimmen. 1.2 Politische Behörden

Artikel 2

Landrat 1 Der Landrat: a) übt die Oberaufsicht über das Kantonsspital aus b) genehmigt das Leistungsprogramm für das Kantonsspital c) bestimmt die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und befindet über deren Vergütung und die allfälligen Investitionsbeiträge dazu d) genehmigt auf Antrag des Regierungsrats die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Entlastung des Spitalrats e) genehmigt die Eigentümerstrategie des Regierungsrats für das Kantonsspital Uri * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3223 Kanton Uri f) gewährt dem Kantonsspital Darlehen und Bürgschaften für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen

Artikel 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a) übt die allgemeine Aufsicht über das Kantonsspital aus b) beschliesst das Leistungsprogramm unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat c) beantragt dem Landrat die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und deren Vergütung sowie allfällige Investitionsbeiträge dazu d) beantragt dem Landrat die Genehmigung der Jahresrechnung, des Geschäftsberichts und die Entlastung des Spitalrats e) vereinbart mit dem Kantonsspital den Vertrag zur Nutzung und Überlassung der Gebäulichkeiten f) beschliesst auf Vorschlag des Spitalrats das Anforderungsprofil für neu zu wählende Mitglieder des Spitalrats g) wählt das Präsidium und die Mitglieder des Spitalrats und setzt deren Entschädigung fest. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat den Spitalrat oder einzelne Mitglieder während der Amtsdauer abwählen

Artikel 4 h) genehmigt auf Antrag des Spitalrats die Revisionsstelle

Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion1): a) erarbeitet unter Einbezug des Spitalrats das Leistungsprogramm und die Vergütung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen b) prüft die vom Kantonsspital ausgewiesenen Kosten für die Vergütung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen c) prüft zu Handen des Regierungsrats die Genehmigung der Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Entlastung des Spitalrats d) stellt das strategische Controlling sicher; sie kann das Controlling selber vornehmen oder Dritte damit beauftragen e) erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den vom Kanton beim Kantonsspital bestellten Leistungen, soweit die Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt 1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement Kanton Uri 20.3223 1.3 Organe des Kantonsspitals

Artikel 5

Spitalrat: Zusammensetzung 1 Der Spitalrat besteht aus dem Präsidium und vier Mitgliedern. Diese müssen insgesamt unternehmerische und medizinische Fähigkeiten haben. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Artikel 6

Spitalrat: Aufgaben 1 Der Spitalrat ist das oberste Organ des Kantonsspitals. Er ist verantwortlich für dessen Gesamtleitung und strategische Führung. 2 Der Spitalrat hat insbesondere: a) die Verantwortung dafür zu tragen, dass das Leistungsprogramm erfüllt wird und bei der Erarbeitung des Leistungsprogramms mitzuwirken b) das Budget und den Entwicklungs- und Finanzplan zu beschliessen c) zuhanden der politischen Behörden den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zu verabschieden d) dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie zu erstatten e) die Unternehmensstrategie zu beschliessen und der zuständigen Direktion2) zu Handen des Regierungsrats zur Kenntnis zu bringen f) die Revisionsstelle zu wählen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat g) die Tarifverträge abzuschliessen und die Tarifordnung zu erlassen h) die Mitglieder der Spitalleitung zu ernennen und das Spitalpersonal anzustellen, soweit er diese Aufgabe nicht der Spitalleitung überträgt i) im Rahmen der Gesetzgebung die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen des Spitalpersonals zu bestimmen. Er hat dazu mit den Arbeitnehmerverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag für das Spitalpersonal abzuschliessen3) j) ein angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) sicherzustellen 2) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 3) LRB vom 8. Februar 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2023 (AB vom 3. März 2023). 20.3223 Kanton Uri k) alle Aufgaben zu erfüllen, die mit der Führung des Kantonsspitals zusammenhängen und die weder dem Kanton vorbehalten, noch der Spitalleitung oder einer anderen Organisationseinheit innerhalb des Spitals zugewiesen sind 3 Der Spitalrat erlässt die erforderlichen Reglemente.

Artikel 7

Spitalleitung 1 Die Spitalleitung ist das geschäftsführende Organ des Kantonsspitals. Der oder die Vorsitzende der Spitalleitung vertritt das Spital nach aussen. 2 Der Spitalrat bestimmt die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Spitalleitung. Er berücksichtigt dabei namentlich die Bereiche Medizin, Pflege und Betriebswirtschaft. 3 Die Spitalleitung nimmt innerhalb des Kantonsspitals alle Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ übertragen sind. 4 Soweit der Spitalrat nichts anderes bestimmt, hat die Spitalleitung: a) den Spitalrat bei der Einhaltung und Umsetzung des Leistungsprogramms zu unterstützen b) dafür zu sorgen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich und zweckmässig eingesetzt werden und die Leistungen in der erforderlichen Qualität erbracht werden c) die Arbeit des Spitalrats vorzubereiten und dessen Beschlüsse zu

Artikel 8 vollziehen

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung des Kantonsspitals nach anerkannten revisionstechnischen Grundsätzen und berichtet dem Spitalrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. 2 Sie erstattet der zuständigen Direktion4) zu Handen des Regierungsrats einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung. 4) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement Kanton Uri 20.3223 2 Finanzen

Artikel 9

Rechnungsführung 1 Das Kantonsspital führt seine Rechnungen entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10), den Vorschriften über den kantonalen Finanzhaushalt5) und den im schweizerischen Spitalwesen üblichen Grundsätzen. 2 Der Regierungsrat kann Abweichungen vom kantonalen Finanzhaushaltsrecht vorsehen, soweit die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern.

Artikel 10

Eigenkapital 1 Gewinne oder Verluste aus der Jahresrechnung werden dem Eigenkapital des Kantonsspitals gutgeschrieben oder belastet. 2 Überschreitet das Eigenkapital einen Fünftel des Jahresumsatzes des abgelaufenen Geschäftsjahrs, so wird ein allfälliger Gewinn je zur Hälfte dem Kanton und dem Kantonsspital zugeteilt.

Artikel 11

Entwicklungs- und Finanzplan 1 Das Kantonsspital erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan und bringt ihn der zuständigen Direktion6) sowie der zuständigen landrätlichen Kommission zur Kenntnis. 2 Der Entwicklungs- und Finanzplan gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und Ressourcen. Er umfasst alle Unternehmensbereiche, die in der Jahresrechnung konsolidiert werden. Er wird jährlich aktualisiert.

Artikel 12

Besondere Bestimmungen 1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsspital weitere Vorgaben zur Rechnungsführung auferlegen, namentlich bei Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen. 5) Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111). 6) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 20.3223 Kanton Uri 3 Berichtswesen und Controlling

Artikel 13

Zweck und Dateninhalt 1 Die zuständige Direktion7) kann betriebs- und patientenbezogene Daten einverlangen, insbesondere für: a) die Durchführung der Spitalplanung und den Erlass der Spitalliste b) die Erteilung, den Abschluss und die Kontrolle von Leistungsaufträgen c) die Durchführung von Betriebsvergleichen d) das Controlling der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung e) die Kontrolle von Patientenrechnungen f) die Erstellung des Budgets und der Kantonsrechnung 2 Das Kantonsspital ist verpflichtet, die Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3 Vorbehalten bleiben die Informationspflicht und das Zutrittsrecht nach dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111, Artikel 51 ff.).

Artikel 14

Datenbearbeitung und -veröffentlichung 1 Die zuständige Direktion8) kann die Daten selbst bearbeiten oder Dritte mit der Bearbeitung beauftragen. Beauftragte Dritte unterstehen dem kantonalen Datenschutzrecht (RB 2.2511). 2 Patientenbezogene Daten sind nach der Erhebung zu anonymisieren, soweit sie nicht für die Rechnungskontrolle durch die zuständige Direktion9) im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) verwendet werden. 3 Die zuständige Direktion10) kann anonymisierte Daten veröffentlichen. 7) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 8) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 9) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 10)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement Kanton Uri 20.3223 4 Zugang zu den Leistungen

Artikel 15

Behandlungs- und Aufnahmepflicht 1 Das Kantonsspital ist nach Massgabe der ihm zugewiesenen Aufgaben verpflichtet, spitalbedürftige Personen im Rahmen seiner Kapazitäten zu behandeln und aufzunehmen. 2 Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Uri und solche mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Uri vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, haben bei der medizinischen Versorgung gegenüber anderen Personen den Vorrang. 3 Vorbehalten bleiben Notfälle und die Beistandspflicht nach dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111, Artikel 34). 5 Weitere Bestimmungen

Artikel 16

Eigentümerstrategie des Regierungsrats 1 Der Regierungsrat erstellt unter Einbezug des Spitalrats eine Eigentümerstrategie für das Kantonsspital Uri. 2 Er unterbreitet dem Landrat die Eigentümerstrategie zur Genehmigung. 3 In der Eigentümerstrategie konkretisiert der Regierungsrat die Eigentümerziele des Kantons für das Kantonsspital Uri. 4 Der Spitalrat sorgt für die Umsetzung der Eigentümerstrategie, erstattet dem Regierungsrat Bericht über deren Einhaltung und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung. 5 Die Eigentümerstrategie wird periodisch überprüft und falls notwendig angepasst. 6 Schlussbestimmung

Artikel 17

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über das Kantonsspital Uri am 1. Januar 2018 in Kraft. 20.3223 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.02.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung AB 10.02.2017 Kanton Uri 20.3223 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.02.2017 01.01.2018 Erstfassung AB 10.02.2017

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