St. Gallen · 853.163 · treaty
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5 provisions
Art. 1 folgende Vereinbarung:2
1 Das Bundesland Niederösterreich erkennt Jagdfähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt
wurden.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom
Bundesland Niederösterreich nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzstaat ab.
2 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
1 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons bzw. Staates beiwohnen und sich über Inhalt
sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
1 sGS 853.1.
2 In Vollzug ab 1. Mai 1999.
nGS 34–39
853.163
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet.
853.163
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–39 08.01.1999 01.05.1999
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.01.1999 01.05.1999 Erlass Grunderlass 34–39