Law

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

Germany · statute

Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 201fda355079b1f1038ab715670fd808ee3e1a86709d2daa08a31a88bcf3e8c5

Contents: 6 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 7
  6. § 8

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

6 provisions

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Propose a change

§ 2

(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe. (2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt. (3) Von den Steuern, die das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.

Propose a change

§ 3

Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben. Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden. ...

Propose a change

§ 7

(1) Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ... (2)

Propose a change

← Find another law

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland