Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Ausarbeitung der rechtsetzenden Erlasse (die
Erlasse), bei denen die Beschlussfassung in die Zuständigkeit des Grossen
Rates oder des Staatsrats fällt.
2 Für die Erlasse anderer Behörden gilt es nur so weit, wie Artikel 34 dies
vorsieht.
3 Die besonderen Regeln über die Ausarbeitung und die Verabschiedung interkantonaler und internationaler Erlasse bleiben vorbehalten.
Art. 2
Umfang
1 Die Ausarbeitung der Erlasse umfasst in der Regel:
a) die Planung der Tätigkeiten;
b) die Prüfung, die Abfassung und die Übersetzung der Vorschläge;
c) das Vernehmlassungsverfahren;
d) die Antragstellung an die Beschlussbehörde;
e) die fachliche Begleitung bei der Beschlussfassung;
f) die Bereinigung der Texte.
2 Die Texte werden spätestens dann in der Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung erfasst, wenn sie in die Vernehmlassung gegeben werden.
1.2 Verteilung der Zuständigkeiten
Art. 3
Staatsrat
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates bestimmt der
Staatsrat die allgemeinen Ziele und die Prioritäten der wichtigsten Rechtsetzungsvorhaben und stellt deren Koordination auf höchster Ebene sicher.
Art. 4
Direktionen
1 Die Direktionen arbeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen die Gesetzgebung aus und treffen die dafür nötigen organisatorischen Vorkehrungen.
1a Sie erfassen ihre Gesetzgebungsdaten in den verschiedenen Etappen der
Ausarbeitung in der dafür vorgesehenen Informatikanwendung.
2 Sie sorgen dafür, dass die Gesetzgebung, die sie anzuwenden haben, aktuell
bleibt, insbesondere indem sie die Entwicklung des übergeordneten Rechts
verfolgen und die nötigen Ausführungsbestimmungen beantragen.
3 Sie bestimmen für die Rechtsetzungsvorhaben in ihrem Bereich die Ziele,
die Etappen sowie die nötigen Mittel und berücksichtigen dabei die Bedeutung des Geschäfts und die allgemeine Planung, die der Staatsrat festgelegt
hat.
Art. 5
Staatskanzlei – Allgemeine Befugnisse
1 Die Staatskanzlei hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Sie achtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben darauf, dass die Direktionen
ihren Verpflichtungen nachkommen.
b) Sie erstellt die Darstellungsmuster für die Texte im Bereich der Rechtsetzung sowie die entsprechenden Richtlinien.
c) Sie stellt den Direktionen und dem Sekretariat des Grossen Rates eine
Informatikanwendung, in der die verschiedenen Etappen des Gesetzgebungsverfahrens festgelegt werden, mit der die Daten bis zur Veröffentlichung verwaltet werden können und mit der, soweit möglich, der Austausch mit den Systemen der computerunterstützten Übersetzung sichergestellt werden kann, zur Verfügung.
c1) Sie organisiert den Datenaustausch zwischen dieser Informatikanwendung und der Anwendung zur elektronischen Verwaltung der Geschäfte
des Staatsrats und des Grossen Rates.
d) …
e) Sie kontrolliert die sprachliche Korrektheit der Entwürfe, die ihr im
Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Staatsrat oder die amtliche
Veröffentlichung zugestellt werden.
Art. 6
Staatskanzlei – Befugnisse des Amts für Gesetzgebung
1 Das Amt für Gesetzgebung hat bei der Ausarbeitung der Erlasse folgende
Befugnisse:
a) Es achtet allgemein auf die Einheitlichkeit und die Qualität der Gesetzgebung.
b) Es unterstützt die Direktionen bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung,
die in ihre Zuständigkeit fällt, insbesondere durch die Prüfung ihrer Erlassentwürfe.
c) Es erarbeitet die Texte der allgemeinen Gesetzgebung und die Erlasse
der Staatskanzlei.
d) Es berät die Direktionen bei allen Fragen der Ausarbeitung der Gesetzgebung.
e) Es erlässt gesetzestechnische Richtlinien.
2 Es erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm die Spezialgesetzgebung, insbesondere im Bereich der amtlichen Publikationen, überträgt, und diejenigen, die
sich aus seiner Stellung als zentraler Dienst ergeben.
1.2a Form der Erlasse
Art. 6a
Erlasse des Grossen Rates
1 Die Form der Erlasse des Grossen Rates wird in der Kantonsverfassung und
in den Artikeln 87 und 88 des Grossratsgesetzes vom 6. September 2006 festgelegt.
Art. 6b
Erlasse der Verwaltungsbehörden
1 Erlasse des Staatsrats, der Direktionen und der übrigen Verwaltungsbehörden haben die Form der Verordnung.
2 Erlasse des Staatsrats können jedoch die Form des Reglements haben, insbesondere wenn die Ausführungsbestimmungen eines Gesetzes darin zusammengefasst werden.
Art. 6c
Erlasse der Gerichtsbehörden
1 Die Erlasse der Gerichtsbehörden haben in der Regel die Form des Reglements.
1.3 Information
Art. 7
1 Die Direktionen sorgen gemäss der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse für die Information der Personen, die von bedeutenden Erlassen unmittelbar betroffen werden.
2 Die Information der Öffentlichkeit und die Veröffentlichung im Internet
richten sich nach der Spezialgesetzgebung. Die Artikel 26, 30 und 31 Abs. 4
bleiben vorbehalten.
2 Ablauf der Tätigkeiten
2.1 Prüfung und Abfassung
Art. 8
Vorprüfung
1 Die Direktionen analysieren die bestehende Situation und schätzen die Bedürfnisse sowie die wesentlichen Auswirkungen, die von der geplanten Gesetzgebung erwartet werden, ab.
2 Sie prüfen insbesondere die Notwendigkeit, Rechtsnormen zu erlassen, die
angemessene Rechtsetzungsstufe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen
für den Staat, die Gemeinden und die direkt betroffenen Kreise im Kanton.
Art. 9
Prüfung
1 Die Direktionen tragen insbesondere durch das Koordinationsverfahren die
sachdienlichen Überlegungen und Meinungsäusserungen zusammen (Art. 63
SVOG).
2 Sie stellen sicher, dass das Vorhaben dem übergeordneten Recht entspricht
und sich harmonisch in die bestehende Gesetzgebung einfügt. Sie prüfen die
Europaverträglichkeit des Vorhabens.
3 Sie schätzen die finanziellen und personellen Auswirkungen der geplanten
Lösungen ab. Gegebenenfalls untersuchen sie die Auswirkungen auf weitere
Bereiche wie die Aufgabenverteilung zwischen dem Staat und den Gemeinden, die Familie, die Gesundheit, die Umwelt und die Energie.
4 Sie schlagen wirksame und effiziente Lösungen und wenn nötig Varianten
vor.
Art. 10
Abfassung
1 Der Text wird klar und knapp gefasst. Die Verteilung des Inhalts richtet sich
in der Regel nach einer Standardgliederung, die durch die gesetzestechnischen Richtlinien näher bestimmt wird.
2 Die verwendete Terminologie ist kohärent sowohl unter den Bestimmungen
desselben Erlasses als auch mit der übrigen Gesetzgebung, insbesondere im
selben Rechtsgebiet.
3 Bei der Formulierung wird darauf geachtet, die Geschlechter je nach den
Eigenheiten der Sprache und dem Kontext gleich zu behandeln, ohne dabei
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit zu beeinträchtigen.
4 Bei bedeutenderen Vorhaben prüfen die Direktionen die Zweckmässigkeit,
eine Redaktionsgruppe zu bilden, in der unter anderen die Staatskanzlei und
das Amt für Gesetzgebung vertreten sind.
Art. 11
Zweisprachigkeit
1 Die Direktionen verfassen die Texte in beiden Amtssprachen und achten auf
die Übereinstimmung zwischen den Sprachfassungen. Die Staatskanzlei ist
für die Kontrolle verantwortlich (Art. 5 Bst. e und 15 Bst. d).
2 Die verwaltungsinternen Dokumente, insbesondere diejenigen eines verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahrens (Art. 32 f.), können in nur einer
Sprache verfasst werden.
3 In den Entwürfen wird so weit wie möglich auf eine Terminologie und
einen Satzbau geachtet, die es erleichtern, die Zweisprachigkeit der Gesetzgebung zu wahren.
4 Die Übersetzerinnen und Übersetzer in den Direktionen werden früh genug
beigezogen, damit allfällige Rückwirkungen der Übersetzung auf den Ausgangstext noch berücksichtigt werden können.
Art. 12
Vernehmlassungsverfahren und Einholen von Stellungnahmen
1 Über die Entwürfe wird nach den Voraussetzungen und Einzelheiten gemäss den Artikeln 22 ff. ein externes oder internes Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
2 Das Einholen von Stellungnahmen und die übrigen besonderen Konsultationsarten, die in der Spezialgesetzgebung vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.
Art. 13
Botschaften und erläuternde Berichte
1 Der Inhalt der Botschaften des Staatsrats an den Grossen Rat ist in der Gesetzgebung über den Grossen Rat festgelegt.
2 Zu bedeutenderen Verordnungsentwürfen wird ein erläuternder Bericht verfasst, der in knapper Form mindestens folgende Punkte behandelt:
a) Ursprung und Notwendigkeit des Entwurfs;
b) die wichtigsten ausgeführten Tätigkeiten;
c) die wichtigsten Vorschläge;
d) die finanziellen und personellen Auswirkungen;
e) die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht.
2.2 Unterbreitung zur Kontrolle
Art. 14
Abgabe
1 Die Direktionen stellen die Entwürfe der Staatskanzlei in beiden Amtssprachen so früh wie möglich zur Verfügung, spätestens jedoch 10 Tage vor dem
Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats.
2 Die Staatskanzlei kann für Entwürfe von geringem Umfang sowie für die
Begleitdokumente Ausnahmen gewähren.
Art. 15
Kontrolle
1 Die Staatskanzlei führt insbesondere folgende Tätigkeiten aus:
a) Sie kontrolliert, ob die Entwürfe den Regeln über die Darstellung der
Erlasse entsprechen.
b) Sie korrigiert offensichtliche Versehen in Bezug auf Texterfassung,
Rechtschreibung, Satzbau oder formale Gestaltung oder lässt sie durch
die Direktion korrigieren.
c) Sie beantragt der Direktion vor der Behandlung des Entwurfs durch den
Staatsrat die Umformulierungen, die sie für angebracht hält.
d) Sie kontrolliert die Übereinstimmung der Sprachfassungen.
Art. 16
Zentrale Dienste
1 Gleichzeitig mit der Abgabe an die Staatskanzlei informieren die Direktionen das Amt für Gesetzgebung und die übrigen zuständigen zentralen Dienste, insbesondere wenn diese im Vernehmlassungs- oder Koordinationsverfahren Bemerkungen abgegeben haben.
2.3 Behandlung und Verabschiedung durch den Staatsrat
Art. 17
Verfahren
1 Die Behandlung der Anträge der Direktionen durch den Staatsrat, insbesondere die Aufnahme in die Traktandenliste, der Versand der Texte an die Mitglieder des Staatsrats, der Mitbericht und der Ablauf der Beratungen, richtet
sich nach den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum SVOG.
Art. 18
Fachliche Begleitung
1 Die fachliche Begleitung vor dem Staatsrat besteht im Allgemeinen darin,
auf Verlangen Varianten oder ergänzende Aktennotizen zu verfassen.
2 Mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten kann sie auch darin
bestehen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an der Sitzung anwesend ist, um die vorgeschlagenen Bestimmungen zu erläutern und Fragen zu
beantworten.
2.4 Behandlung und Verabschiedung durch den Grossen Rat
Art. 19
Verfahren
1 Die Behandlung der Entwürfe durch den Grossen Rat richtet sich nach der
Gesetzgebung über den Grossen Rat.
Art. 20
Fachliche Begleitung
1 Die Kantonsverwaltung stellt eine fachliche Begleitung des Entwurfs während der Arbeiten des Grossen Rates sicher.
2 Die fachliche Begleitung besteht in der Unterstützung der Regierungsvertreterin oder des Regierungsvertreters bei folgenden Tätigkeiten:
a) Mitwirkung bei den Arbeiten der parlamentarischen Kommission;
b) Prüfung der Kommissionsanträge, insbesondere ihrer Auswirkungen
auf die Kohärenz des Entwurfs, und Information des Staatsrats über die
Anträge;
c) Verfolgung der Beratungen im Plenum des Grossen Rates und allfällige
Zusammenarbeit mit der Redaktionskommission.
2.5 Bereinigung der Texte
Art. 21
1 Die Direktionen sorgen für die Bereinigung der Texte, die vom Staatsrat
verabschiedet worden sind. Punktuelle Änderungen, die der Staatsrat beschlossen hat, werden jedoch von der Staatskanzlei eingefügt; diese übermittelt der federführenden Direktion eine elektronische Kopie des geänderten
Textes.
2 Bei Erlassen des Grossen Rates ist dessen Sekretariat für die Bereinigung
der Texte zuständig. Soweit möglich fügt dieses die entsprechenden Daten
direkt in die Informatikanwendung nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. c ein.
3 Die Berichtigung offensichtlicher Versehen oder anderer Fehler (Art. 22
und 23 VEG) bleibt vorbehalten.
3 Vernehmlassungsverfahren
3.1 Externes Vernehmlassungsverfahren
Art. 22
Grundsätze
1 Ein externes Vernehmlassungsverfahren wird eröffnet, um die betroffenen
Kreise an der Ausarbeitung eines bedeutenderen Erlasses zu beteiligen und
um zu prüfen, ob der Entwurf materiell richtig ist und voraussichtlich gut
aufgenommen wird. Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle bleiben zudem vorbehalten.
2 Als bedeutendere Vorhaben gelten insbesondere die Projekte nach Artikel
64 SVOG, diejenigen, die zu einem erheblichen Teil ausserhalb der Verwaltung vollzogen werden, und diejenigen, die in nicht geringem Mass bewilligungspflichtige Tätigkeiten berühren.
3 Für die Eröffnung des Verfahrens ist die Ermächtigung durch den Staatsrat
erforderlich. Vorbehalten bleibt Artikel 31 über die eingeschränkten Vernehmlassungsverfahren.
4 Die Direktion legt ihrem Ermächtigungsgesuch den Entwurf der Vernehmlassungsunterlagen bei; gegebenenfalls gibt sie ihre Absicht an, eine konferenzielle Vernehmlassung durchzuführen, und begründet diesen Antrag (Art.
27 Abs. 3).
Art. 23
Vernehmlassungsadressaten
1 Die Vernehmlassungsunterlagen werden den Kreisen zugestellt, die vom
Entwurf unmittelbar betroffen werden, insbesondere den Organisationen, die
auf kantonaler Ebene im betreffenden Bereich tätig sind, und den Adressaten
der internen Vernehmlassungsverfahren (Art. 32 Abs. 2).
2 Entwürfe für Verfassungsbestimmungen und andere Entwürfe, die erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche Kreise haben könnten, werden zudem zugestellt:
a) den politischen Parteien, die im Grossen Rat oder im Staatsrat vertreten
sind;
b) den wichtigsten Berufsorganisationen;
c) dem Freiburger Gemeindeverband und der Konferenz der Ammänner
der Hauptorte und der grossen Gemeinden.
3 Entwürfe, die sich auf einen bestimmten Kreis von Gemeinden oder auf
sämtliche Gemeinden des Kantons erheblich auswirken könnten, werden zudem jeder betroffenen Gemeinde zugestellt.
4 Die Staatskanzlei verwaltet ein Verzeichnis der ordentlichen Vernehmlassungsadressaten.
Art. 24
Weitere Interessierte
1 Jede Person oder Organisation kann die in die Vernehmlassung gegebenen
Texte bei der zuständigen Direktion konsultieren.
2 Jede Direktion achtet in ihren Zuständigkeitsbereichen darauf, dass die vom
Entwurf betroffenen Kreise zur Vernehmlassung eingeladen oder darüber informiert werden. Sie holt zudem die Stellungnahme ihrer Verwaltungseinheiten und Kommissionen, die vom Entwurf betroffen werden, ein.
Art. 25
Vernehmlassungsunterlagen
1 Die Vernehmlassungsunterlagen werden in beiden Amtssprachen erstellt.
2 Sie umfassen in der Regel:
a) ein Begleitschreiben, das insbesondere die Vernehmlassungsfrist angibt;
b) den Vernehmlassungsentwurf;
c) einen erläuternden Bericht;
d) das Verzeichnis der Adressaten.
3 Das Vernehmlassungsverfahren wird so weit wie möglich auf elektronischem Weg durchgeführt. Den Vernehmlassungsadressaten werden die Dokumente auf Verlangen aber in gedruckter Form zugeschickt.
Art. 26
Ankündigung
1 Die Staatskanzlei kündigt die vom Staatsrat bewilligten Vernehmlassungsverfahren im Amtsblatt und im Internet an.
2 …
Art. 27
Form der Stellungnahmen
1 Soweit möglich werden die Stellungnahmen in elektronischer Form verschickt.
2 Die Kantonsverwaltung reicht ihre Stellungnahmen in der Regel nur auf
elektronischem Weg ein. Die Direktionen halten zudem die Vorschriften von
Artikel 33 Abs. 3 ein.
3 Wird das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise in konferenzieller
Form durchgeführt, so werden die geäusserten Meinungen in knapper Form
schriftlich festgehalten.
Art. 28
Vernehmlassungsfrist
1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate ab dem Versand der Dokumente.
2 Ist das Vorhaben dringlich oder erfordert es der Inhalt oder der Umfang des
Entwurfs, so kann eine andere Frist gesetzt werden. Den üblichen Ferienzeiten wird zudem angemessen Rechnung getragen.
3 Die Direktion kann auf begründetes Gesuch eine kurze Nachfrist gewähren.
Ist eine Fristverlängerung von vornherein ausgeschlossen, so wird im Begleitschreiben darauf hingewiesen.
Art. 29
Auswertung der Ergebnisse
1 Die Direktion wertet die Vernehmlassungsergebnisse aus und entscheidet
über das weitere Vorgehen.
2 Rechtfertigt es der Umfang der Antworten oder die Tragweite des Vorhabens, so erstellt sie ausserdem einen kurzen Synthesebericht, den sie den Vernehmlassungsadressaten zur Verfügung stellt.
Art. 30
Öffentlichkeit
1 Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Internet abrufbar, sobald sie an die
Adressaten verschickt worden sind; wurde ein zusammenfassender Bericht
erstellt, so wird dieser ebenfalls auf Internet verbreitet, nachdem die Direktion entschieden hat, welche Folge dem Entwurf gegeben wird.
2 Die Öffentlichkeit der eingereichten Stellungnahmen ist ausserdem gemäss
der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu den Dokumenten
gewährleistet, nachdem die Vernehmlassungsfrist abgelaufen ist.
Art. 31
Eingeschränktes Vernehmlassungsverfahren
1 Das Vernehmlassungsverfahren kann eingeschränkt werden:
a) wenn es eine technische Einzelfrage betrifft;
b) oder wenn es nur sehr wenige verwaltungsexterne Adressaten betrifft.
2 Eine Ermächtigung des Staatsrats ist nicht erforderlich.
3 Die Vernehmlassungsunterlagen können in nur einer Sprache erstellt werden, und es kann vorgesehen werden, Unterlagen und Stellungnahmen nur in
elektronischer Form abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Die Veröffentlichung der Vernehmlassungsunterlagen im Internet ist fakultativ.
4 Die eingeschränkten Vernehmlassungsverfahren werden soweit möglich im
Verzeichnis der vorgesehenen Vernehmlassungsverfahren erwähnt.
3.2 Internes Vernehmlassungsverfahren
Art. 32
Grundsätze
1 Die Direktion organisiert ein auf die Kantonsverwaltung beschränktes Vernehmlassungsverfahren, wenn es sich um einen bedeutenderen Entwurf handelt, der aber nur geringe Auswirkungen auf verwaltungsexterne Organisationen hat.
2 Die Adressaten sind:
a) die Direktionen, die Staatskanzlei, das Amt für Gesetzgebung, das Büro
für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen und
die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation;
b) und – soweit der Entwurf sie besonders betrifft – die übrigen zentralen
Dienste, die Oberamtmännerkonferenz und das Amt für Gemeinden.
3 Die Direktionen und die Staatskanzlei holen die Stellungnahme ihrer Verwaltungseinheiten und Kommissionen, die vom Entwurf betroffen werden,
ein.
4 Die Vernehmlassung kann auf verwaltungsexterne staatliche Organe ausgedehnt werden.
Art. 33
Einzelheiten
1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Im Übrigen
gilt Artikel 28 sinngemäss.
2 Die Vernehmlassungsunterlagen bestimmen sich nach Artikel 25 Abs.
2. Das Vernehmlassungsverfahren wird nur auf elektronischem Weg durchgeführt.
3 Die Direktionen geben die Verwaltungseinheiten und Institutionen an, die
sie für die Abfassung ihrer Stellungnahme konsultiert haben.
4 Die Direktion wertet die Vernehmlassungsergebnisse aus und entscheidet
über das weitere Vorgehen. Rechtfertigt es der Umfang der Antworten oder
die Tragweite des Vorhabens, so erstellt sie einen kurzen Synthesebericht
und stellt ihn den Vernehmlassungsadressaten zur Verfügung.
4 Erlasse anderer Behörden
Art. 34
1 Entwürfe zu Erlassen, die nach der Gesetzgebung über die Veröffentlichung
der Erlasse amtlich veröffentlicht werden müssen oder können, werden der
Staatskanzlei und den betreffenden zentralen Diensten früh genug vor der
Verabschiedung unterbreitet, um die Anwendung der Artikel 15 und 16 sicherzustellen.
2 Für das Erfassen der Texte in der Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung ist die Direktion, der die fragliche Behörde unterstellt ist, zuständig.
5 Schlussbestimmungen
Art. 35
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 10. Oktober 1995 über die Europaverträglichkeit
von Erlassen (SGF 122.0.21);
b) der Beschluss vom 14. Januar 1958 betreffend die Schaffung eines
Amtes für Gesetzgebung (SGF 122.23.41).
Art. 36
Änderung bisherigen Rechts – Beschlüsse des Staatsrates
1 Der Beschluss vom 24. Januar 1967 über die Abfassung und die Ausfertigung der Beschlüsse des Staatsrates (SGF 122.0.17) wird wie folgt geändert:
...
Art. 37
Änderung bisherigen Rechts – Finanzhaushalt des Staates
1 Das Ausführungsreglement vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR; SGF 610.11) wird wie folgt geändert:
...