1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
2 Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3 Als Schmelzgut gelten:
a. Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
c. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4 Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5 Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 2
1 Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.
2 Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.
3 Als Ersatzwaren gelten:
a. Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
b. Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 3
1 Unter Feingehalt versteht man die Menge reinen Edelmetalls, die in einer Gewichtseinheit einer Metalllegierung, in Tausendsteln ausgedrückt, enthalten ist.
2 Die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren sind in Anhang 2 geregelt. Der Bundesrat kann diese Bestimmungen der internationalen Entwicklung anpassen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 4
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 5
Der Bundesrat setzt fest, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Fehlergrenzen für Abweichungen vom Feingehalt eingeräumt werden können.
Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 6
Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 7
1 Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Feingehalts in Verkehr gebracht werden.
2 Alle Teile einer Edelmetallware müssen mindestens den angegebenen Feingehalt aufweisen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen.
3 Waren aus Platin oder Palladium müssen neben der Feingehaltsangabe einen Hinweis auf die Art des verwendeten Edelmetalls tragen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 7a
1 Mehrmetallwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
2 Aus der Bezeichnung muss die tatsächliche Zusammensetzung hervorgehen. Die Edelmetallteile müssen durch den gesetzlichen Feingehalt in Tausendsteln, die übrigen Metallteile mit einem Hinweis auf die Art des verwendeten Metalls kenntlich gemacht sein.
3 Die verschiedenen Metalle müssen von aussen sichtbar sein und sich farblich unterscheiden. Mehrmetallwaren dürfen nicht den Charakter von Plaquéwaren aufweisen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 8
1 Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
2 Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.
3 Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.
4 Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 8a
1 Der Bundesrat kann für Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren zusätzliche Bezeichnungen vorschreiben oder als zulässig erklären.
2 Der Bundesrat kann bei Produkten für besondere, namentlich technische und medizinische Verwendungszwecke Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen vorsehen.
3 Das Zentralamt kann nähere Bestimmungen über die Art und Form der vorgeschriebenen und der zulässigen Bezeichnungen erlassen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 8b
1 Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren.
2 Er kann das Zentralamt ermächtigen, technische Einzelheiten festzulegen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 9
1 Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren müssen ausser den vorgeschriebenen Bezeichnungen die Verantwortlichkeitsmarke tragen.
2 Fabrikanten, die die von ihnen verwendeten Waren nicht selbst herstellen, können ihre Fabrikmarke als Verantwortlichkeitsmarke auf den für sie hergestellten Waren anbringen lassen. Für diese Marken gelten die Artikel 10–12.
3 Für Uhrgehäuse können Vereinigungen von Fabrikanten eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke mit laufender Nummer verwenden.
4 Das Anbringen von Feingehaltsangaben ohne gleichzeitigen Aufdruck der Verantwortlichkeitsmarke ist unzulässig.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 10
1 Die Verantwortlichkeitsmarke ist ein in sich geschlossenes Zeichen, das zur Erkennung des Markeninhabers dient. Sie kann aus einzelnen Buchstaben, Zahlen, Wörtern, bildlichen Darstellungen, Raumformen oder aus Verbindungen solcher Elemente bestehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen mit schon registrierten Verantwortlichkeitsmarken oder mit den amtlichen Stempeln Anlass geben.
2 Die Verantwortlichkeitsmarke muss deutlich und dauerhaft auf der Ware angebracht werden.
Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
Art. 11
1 Die Verantwortlichkeitsmarke ist beim Zentralamt zur Eintragung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss den Wohnsitz und den Geschäftssitz des Inhabers und die Art seines Geschäftsbetriebes genau angeben sowie die erforderlichen Nachweise dafür enthalten, dass die Marke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2 Ist der Markeninhaber nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, so kann er zur Sicherheitsleistung angehalten werden. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen aus diesem Gesetz.
3 Mit der Anmeldung ist die Eintragungsgebühr zu entrichten.
Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 12
1 Das Zentralamt führt ein Register zur Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Entscheid über die Eintragung wird dem Anmeldenden durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt, im Fall der Abweisung unter Angabe des Rechtsmittels gegen den Entscheid.
1bis Die Eintragungsdauer beträgt 20 Jahre vom Tag der Eintragung an. Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um jeweils 20 Jahre verlängert werden.
2 Fallen in der Folge die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Verantwortlichkeitsmarke weg oder ist die Eintragungsdauer abgelaufen, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch gestellt wurde, so wird die Verantwortlichkeitsmarke im Register gestrichen. Ebenso kann die Marke gestrichen werden, wenn der Inhaber sich ihrer zur Übertretung dieses Gesetzes bedient hat. Die Streichung wird durch das Zentralamt angeordnet und dem Markeninhaber, unter Angabe des Rechtsmittels, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
3 …
Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Art. 13
1 Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen einer amtlichen Prüfung unterzogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die Prüfung ist vom Hersteller oder von derjenigen Person zu beantragen, die das Uhrgehäuse in Verkehr bringt.
2 Für alle übrigen Edelmetallwaren und für Mehrmetallwaren kann der Inhaber der Ware die amtliche Prüfung beantragen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 14
Die amtliche Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und die Zulässigkeit der auf den Waren angebrachten Bezeichnungen.
Art. 15
1 Die Richtigkeit der auf den Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren angebrachten Feingehaltsangaben und Verantwortlichkeitsmarken wird durch Aufdrücken eines amtlichen Stempels (Garantiepunze bestätigt.
2 Punzen tragen das besondere Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vornimmt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 16
Die amtliche Prüfung ist durch schriftliches Gesuch beim zuständigen Kontrollamt zu beantragen. Zur Prüfung sind nur Waren zuzulassen, die die Angabe eines gesetzlichen Feingehalts und die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Die amtliche Prüfung wird durch die amtliche Stempelung bezeugt.
Art. 17
1 Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware angebrachte Angabe des Feingehalts mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung verweigert unter Anzeige an das Zentralamt, das eine Oberexpertise anordnet.
2 Je nach dem Ergebnis dieser Oberexpertise lässt das Zentralamt die amtliche Stempelung vornehmen oder es ordnet die Beschlagnahme der Ware an und erstattet Strafanzeige.
3 Ist trotz begründeter Beanstandung ein Vergehen nicht anzunehmen, so trifft das Zentralamt die nötigen Anordnungen für die weitere Behandlung dieser Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen dürfen. Die dadurch verursachten Kosten hat derjenige zu ersetzen, der die Ware zur Prüfung stellt. Das Zentralamt kann die Zerstörung der Waren verfügen.
Art. 18
1 Für alle Waren, die zur amtlichen Prüfung vorgewiesen werden, ist ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Prüfung eine Gebühr (Kontroll- oder Punzierungsgebühr zu entrichten.
2 Für die Gebühren- und Kostenersatzforderungen besteht ein Retentionsrecht an den zur amtlichen Prüfung eingereichten Waren. Im Bestreitungsfalle stellt das Zentralamt die Forderungen fest. …
Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Art. 19
Der Bundesrat regelt im einzelnen das durch die Kontrollämter zu beobachtende Verfahren, die Form und Beschaffenheit der amtlichen Stempel, die Massnahmen zur Bekanntmachung der amtlichen Stempel in der Schweiz und im Ausland, die Führung der Kontrollen sowie die Höhe der Gebühren; diese dürfen nicht fiskalischen Charakter haben.
Art. 20
1 Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.
2 Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.
3 Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.
4 Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.
5 Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[BS 6 465; AS 1956 587; 1959 1343 Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857 Anhang Ziff. 7; 1980 1793 Ziff. I 1; 1992 1670 Ziff. III; 1994 1634 Ziff. I 3; 1995 1816; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465 Anhang Ziff. 13; 2000 1300 Art. 92, 1891 Ziff. VI 6; 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763 Anhang Ziff. II 1; 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0).
Art. 21
1 Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren, die ausgeführt werden, müssen die vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen; Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen überdies die vorgeschriebenen amtlichen Punzen aufweisen.
2 Diese Waren dürfen jedoch durch die inländischen Hersteller auf eigene Verantwortung hin mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden.
3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zeichen die Kontrollämter einen Feingehalt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes bestätigen dürfen.
4 Für Uhrgehäuse, die nachweislich direkt in Staaten ausgeführt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann der Bundesrat erleichternde Bestimmungen aufstellen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 22
1 Sendungen im direkten Transit können amtlich geprüft werden. Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
2 Dagegen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auf diejenigen Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen und unter Zollkontrolle geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren unverzollt nach dem Ausland weitergesandt werden.
3 Für die Auslagerung von Waren aus Zolllagern und Zollfreilagern gelten die Artikel 20, 21 und 22 Absatz 2 sinngemäss.
Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
Art. 22a
Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, aus- oder durchgeführten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden ist oder dass sonst ein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums vorliegt, so teilt es dies dem Geschädigten mit. Die Waren können zurückbehalten werden.
Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Art. 23
Das Hausieren mit Waren, welche diesem Gesetz unterstellt sind, ist untersagt. Dies gilt auch für die Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 24
Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es einer Schmelzbewilligung.
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
Art. 25
1 Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.
2 Einzelpersonen müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
3 Die Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaften und Genossenschaften betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
SR 220
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
Art. 26
1 Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen.
3 Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.
4 …
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Art. 27
Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
Art. 28
Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
Art. 29
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Art. 30
Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
Art. 31
1 Jedes Schmelzprodukt muss das Stempelzeichen des Inhabers der Bewilligung tragen. Der Druckstock des Stempelzeichens ist beim Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung dieser Amtsstelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
2 Der Bundesrat setzt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelzbewilligung fest.
Art. 31a
1 Wer gewerbsmässig Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c ankauft, hat sich über die Herkunft der Ware zu vergewissern und diese zu dokumentieren.
2 Ist diese Person im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so hat sie sich beim Zentralamt registrieren zu lassen.
3 Ist sie nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so benötigt sie eine Ankaufsbewilligung des Zentralamtes. Diese wird erteilt, wenn Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit besteht.
4 Für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewilligung gilt Artikel 26 sinngemäss.
5 Der Bundesrat umschreibt den gewerbsmässigen Ankauf näher; er berücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt. Er regelt die Einzelheiten der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten.
6 Die Absätze 1–5 gelten nicht für Inhaber einer Schmelzbewilligung nach Artikel 24.
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).
Art. 32
1 Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen.
2 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen.
Art. 33
1 Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
2 Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.
Art. 34
1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.
2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die in Absatz 1 genannten Amtshandlungen. Der Artikel 18 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
Art. 35
1 Zur Durchführung dieses Gesetzes wird dem Eidgenössischen Finanzdepartement das Zentralamt beigegeben. Es kann einer bereits bestehenden Verwaltungsabteilung des Departements angegliedert werden.
2 Der Bundesrat regelt die Organisation des Zentralamtes.
Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.