Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31qc (Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 der Kommission) folgende Nummern eingefügt: "31qg. 32025 R 0295: Delegierte Verordnung (EU) 2025/295 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Harmonisierung der Bedingungen für die Durchführung von Überwachungstätigkeiten (ABl. L, 2025/295, 13.2.2025) 31qh. 32025 R 0301: Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und der Fristen für die Erstmeldung, die Zwischenmeldung und die Abschlussmeldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle sowie des Inhalts der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen (ABl. L, 2025/301, 20.2.2025)"