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9 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Verwendung von Erträgen von Lotterien und
Wetten im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September
2017 sowie der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die
Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005, insbesondere die Verwendung der Erträge der Swisslos sowie die Zuständigkeit und
§ 2 das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen aus diesen Erträgen. *
Lotteriegewinnfonds und Swisslos-Sportfonds *
1 Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten gemäss
§ 1 wird dem Lotteriegewinnfonds sowie dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen. *
2 Der Regierungsrat legt die Aufteilung der Erträge auf die beiden Fonds mit
separatem Beschluss fest.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.521 Kanton Schaffhausen
§ 3
Verwendungszweck
1 Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten nach § 1
wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet, insbesondere für:
a) die Kulturförderung, die Kulturvermittlung und die Kulturpflege
b) gemeinnützige und wohltätige Projekte aller Art
c) humanitäre Hilfsaktionen und Katastrophenhilfe
2 Die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Die Ausrichtung von Beiträgen zur Förderung des Sports sowie das entsprechende Verfahren richten sich nach der Sportfondsverordnung. *
3 Die von den Lotterie- und Wettunternehmen zu leistende Spielsuchtabgabe
wird dem Fonds für Suchtprophylaxe und Gesundheitsförderung zugewiesen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen
§ 4
Gesuche
1 Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen aus dem Lotteriegewinnfonds sind schriftlich beim zuständigen Departement bzw. bei der
Staatskanzlei einzureichen und müssen Folgendes enthalten:
a) Name und Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin
und gegebenenfalls Name des Projektverfassers oder der Projektverfasserin mit Werdegang
b) Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des Inhalts und
der Angaben zur Umsetzung enthält sowie Mitwirkende nennt
c) einen Kostenvoranschlag (Budget) über die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen
d) einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer möglichen
Finanzierungslücke ausspricht und insbesondere Angaben über zu
erwartende oder zugesagte Deckungsbeiträge enthält
§ 5 e) Angaben zu den weiteren Beitragsvoraussetzungen gemäss
2 In begründeten Fällen kann auf einzelne Angaben verzichtet werden oder
es können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.
3 Gesuche für Projektbeiträge sind so einzureichen, dass in der Regel vor
Projektstart darüber befunden werden kann.
Kanton Schaffhausen 935.521
§ 5 Weitere Voraussetzungen
1 Finanzielle Beiträge können ausgerichtet werden für Projekte, Vorhaben
oder Trägerschaften:
a) die einen klaren Bezug zum Kanton Schaffhausen aufweisen
b) die von überregionaler, interkantonaler oder gesamtschweizerischer
Bedeutung sind
2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat angemessene Eigenleistungen zu erbringen und Bemühungen zur Erschliessung weiterer Beiträge Dritter, insbesondere der Gemeinden, auf deren Gebiet ein Projekt umgesetzt
wird, zu unternehmen. Die Ausrichtung von Beiträgen kann an Auflagen und
Bedingungen, insbesondere an die Bedingung der finanziellen Beteiligung
Dritter, geknüpft werden.
3 Startbeiträge an Institutionen oder Einrichtungen können nur gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung ein genügender Nachweis erbracht
ist.
4 Der Nachweis für die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen
obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin.
§ 6
Ausnahmen
1 Leistungen für wohltätige Zwecke, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen
oder für die Katastrophenhilfe, bedürfen der Voraussetzungen nach § 5
Abs. 1 nicht.
2 Beiträge für wohltätige Zwecke können in zeitlich dringlichen Fällen ungeachtet der Erfordernisse von § 4 und der Voraussetzungen von § 5 ausgerichtet werden.
3 Zuständigkeit und Berichterstattung
§ 7 * …
935.521 Kanton Schaffhausen
§ 8
Form der Leistungen
1 Leistungen aus dem Lotteriegewinnfonds können als Barleistung oder als
Defizitgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag ausgerichtet werden und mit
Auflagen oder Bedingungen versehen sein. Sie können als Gesamtzahlung
oder in Raten ausgerichtet werden. Im Rahmen von befristeten Leistungsvereinbarungen können Rahmenkredite gewährt werden.
2 Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Leistungen
noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.
3 Eine Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von zwei Jahren, soweit keine andere Frist festgelegt wurde.
§ 9
Widerruf und Rückforderung
1 Beitragszusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie
missbräuchlich erwirkt wurden, die zeitgerechte Unterbreitung einer aussagekräftigen Abrechnung über das Projekt nach erfolgter Aufforderung unterbleibt oder bei missbräuchlichem Verhalten nach der Zusage.
2 Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn:
a) im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden
b) das Projekt anders als vorgestellt verwirklicht wurde
c) finanzielle Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden
d) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden
3 Erbrachte Leistungen können unter den gleichen Voraussetzungen teilweise oder ganz zurückgefordert werden.
§ 10 * Berichterstattung
1 Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Lotteriegewinnfonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projekte und über die Rechnung
des Fonds.
Kanton Schaffhausen 935.521
4 Schlussbestimmung
§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ersetzt die folgenden Regierungsratsbeschlüsse:
a) Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1984 betreffend Verwendung der Lotteriegewinne
b) Regierungsratsbeschluss vom 26. Januar 1993 betreffend Lotteriegewinn-Fonds / Ausrichtung von Beiträgen
2 Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1)
sowie in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Soweit finanzielle Beiträge aus dem Lotteriegewinnfonds bereits zugesichert sind, findet § 4 dieser Verordnung keine Anwendung.
1) Amtsblatt 2006, S. 1737,
935.521 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 1737
13.03.2012 01.04.2012 § 7 aufgehoben Abl. 2012, S. 381
14.02.2023 01.01.2023 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 293
14.02.2023 01.01.2023 § 2 Titel geändert Abl. 2023, S. 293
14.02.2023 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 293
14.02.2023 01.01.2023 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 293
14.02.2023 01.01.2023 § 10 totalrevidiert Abl. 2023, S. 293
Kanton Schaffhausen 935.521
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung Abl. 2006, S. 1737
§ 1 Abs. 1 14.02.2023 01.01.2023 geändert Abl. 2023, S. 293
§ 2 14.02.2023 01.01.2023 Titel geändert Abl. 2023, S. 293
§ 2 Abs. 1 14.02.2023 01.01.2023 geändert Abl. 2023, S. 293
§ 3 Abs. 2 14.02.2023 01.01.2023 geändert Abl. 2023, S. 293
§ 7 13.03.2012 01.04.2012 aufgehoben Abl. 2012, S. 381
§ 10 14.02.2023 01.01.2023 totalrevidiert Abl. 2023, S. 293