Art. 1 Beträge gemäss der letzten Staatsrechnung – V 612.21
1 Für die Berechnung der Beträge nach Artikel 2 ist die Staatsrechnung massgebend, die vom Grossen Rat vor der Annahme des Gesetzes- oder Dekretsentwurfs durch den Staatsrat oder vor dem Entscheid des Staatsrats genehmigt worden ist.