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4 provisions
Art. 1
Geltungsbereich3
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern
in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
2 Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission4 im Zusammenhang mit
dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU5, insbesondere mit der Anerkennung und
Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK 6.
3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die
Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.
1 https://www.gdk-cds.ch/fileadmin/docs/public/gdk/themen/gesundheitsberufe/nareg/IKV_2013_mit_Anhang_Stand_20221201_d.pdf.
2 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 7.3.2013.
3 Art. 1 geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 1.7.2010.
4 Art. 10 Abs. 2 IKV.
5 SR 0.142.112.681.
6 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 7.3.2013.
2/3
Art. 2
Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen:
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom CHF 70.- bis 130.-
2. a.7 Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register CHF 90.- bis 130.-
b.8 Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem
Register an eine öffentliche oder private Stelle über eine
Standardschnittstelle CHF 100.- bis 1'000.-
3. a. Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von
Dienstleistungserbringenden gemäss Art. 8 VO Ausland je 9 CHF 400.-
b. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw. die Nachprüfung der Qualifikation10 sehr aufwändig, kann die Gebühr
angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je11 CHF 1'000.-
4. a.12 Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische
Berufsqualifikationen13 und gemäss Art. 24 des Reglements
für die interkantonale Prüfung in Osteopathie CHF 1'500.-14
b. Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die
Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf CHF 3'000.-15
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation16, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen CHF 100.-
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand CHF 100.- bis 300.-
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 117, 218, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt
werden.
7 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 26.1.2023; in Kraft seit dem 1.2.2023.
8 Eingefügt durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 26.1.2023; in Kraft seit dem 1.2.2023.
9 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 7. 3.2013.
10 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 7.3.2013.
11 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 7.3.2013.
12 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 14.5.2009.
13 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 7.3.2013.
14 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 2.6.2016.
15 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 2.6.2016.
16 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 7.3.2013.
17 Geändert durch Beschluss des Vorstands der GDK vom 1.7.2010.
18 Geändert durch Beschluss des Vorstands vom 1.7.2010.
3/3
Art. 3
Gebührenerlass
Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4
Inkrafttreten19
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 in Kraft.
Bern, den 24. August 2006
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Der Präsident: Der Zentralsekretär:
Markus Dürr Franz Wyss
19 In Kraft getreten am 1. Januar 2008.