1 Eine Risikogarantie für erfolgversprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen (Art. 64a GSchG), mit denen eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, kann gewährt werden, soweit Firmengarantien nicht erhältlich sind.
2 Die Risikogarantie gilt für die Kosten, die für die Behebung von Mängeln oder nötigenfalls für die Neuerstellung der Anlagen und Einrichtungen in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Inhaber verursacht worden sind.
3 Die Risikogarantie beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 60 Prozent der Kosten nach Absatz 2.
4 Für das Verfahren gelten die Artikel 61c und 61d sinngemäss.
Art. 58 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind.
2 Für Abgeltungen nach den Artikeln 52 und 52a sind die Kosten anrechenbar für:
a. die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination;
b. die Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen;
c. die Errichtung und den Betrieb von Pilotanlagen für die Umsetzung von Massnahmen zur Elimination von Stickstoff oder organischen Spurenstoffen;
d. die Errichtung von Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von Stickstoff oder organischen Spurenstoffen erstellt werden.
3 Nicht anrechenbar nach den Artikeln 52 und 52a sind insbesondere Gebühren und Steuern sowie Kosten für den Landerwerb.
4 Für Abgeltungen nach Artikel 54b sind anrechenbar die Kosten für:
a. die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung;
b. die Ausführung und Umsetzung;
c. den Landerwerb, die Dienstbarkeiten sowie für die formelle und materielle Enteignung;
d. die Vermarkung.
5 Nicht anrechenbar an Abgeltungen nach Artikel 54b sind insbesondere:
a. anfallende Gebühren;
b. Kosten für die Schaffung erheblicher Mehrwerte, die unabhängig von der Revitalisierung durch die Massnahme entstehen;
c. Kosten für administrative Aufwendungen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).
Art. 59 Gesuch
1 Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen beim zuständigen Bundesamt (Art. 60 Abs. 1) ein.
2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a. die zu erreichenden Programmziele sowie bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele;
b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
c. die Wirksamkeit der Massnahmen.
Art. 60 Programmvereinbarung
1 Für den Abschluss der Programmvereinbarung ist zuständig:
a. das BAFU für Abgeltungen an Abwasseranlagen sowie an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern;
b. das BLW für Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft.
2 Die Programmvereinbarung wird gebietsweise abgeschlossen. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
b. die Leistung des Kantons;
c. die Beitragsleistung des Bundes;
d. das Controlling.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt für Abgeltungen an:
a. Massnahmen der Landwirtschaft: in der Regel 6 Jahre;
b. die übrigen Massnahmen: 4 Jahre.
4 Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 61 Auszahlung
Globale Abgeltungen werden in Tranchen ausbezahlt.
Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem zuständigen Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen.
2 Das zuständige Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.
Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
1 Das zuständige Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 61a Abs. 1) nicht nachkommt;
b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das zuständige Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das zuständige Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
4 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG).
SR 616.1
Art. 61c Gesuch
1 Das Gesuch um Finanzhilfen oder Abgeltungen im Einzelfall wird beim BAFU eingereicht.
2 Es erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge
1 Das BAFU legt die Beiträge mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Beitragsempfänger einen Vertrag ab.
2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.
Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
1 Erfüllt der Empfänger einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.
2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG.
3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.
SR 616.1
Art. 61f Berichterstattung und Kontrolle
Für die Berichterstattung und die Kontrolle bei Abgeltungen und Finanzhilfen im Einzelfall gilt Artikel 61a sinngemäss.
Art. 62
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.