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10 provisions
§ 1
1 Für die allgemeinen Belange der Gesundheitsförderung im und durch den
Kanton Basel-Landschaft wird der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
(kurz: Direktion) das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft (kurz: Forum) beigegeben.
2 Das Forum ist ein Konsultativ-Organ der Direktion.
§ 2
1 Im Forum werden Ideen für Projekte und Aktionen initiiert und diskutiert. Es
werden Informationen darüber ausgetauscht und in die Öffentlichkeit getragen,
Schwergewichte gebildet und Doppelspurigkeiten möglichst frühzeitig verhindert.
§ 3
1 Das Forum steht allen im Gesundheitsbereich tätigen, nichtkommerziellen
basellandschaftlichen Organisationen offen, sowie den basellandschaftlichen
Organisationen, die Präventions-Projekte zum Wohle der Bevölkerung oder ihrer Mitglieder oder ihres Personals umsetzen können.
2 Bestehen kantonal tätige Organisationen, so haben diese Vortritt vor einzelnen Sektionen, Vereinen, Verbänden usw.
§ 4
1 Das Forum wird von den interessierten Organisationen mit Mitgliedern ihrer
Wahl beschickt. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der notwendigen Vertretung in einer der Arbeitsgruppen.
2 Die Direktion kann zusätzlich Personen in das Forum berufen.
1) GS 25.379, SGS 901
2) GS 28.436, SGS 140
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.358
2 143.49
§ 5
1 Das Forum hält auf Einladung der Direktion, mindestens aber einmal jährlich,
Plenarversammlungen ab. Diese dienen der Information über Projekte und
dem Ideen- und Erfahrungsaustausch sowie zur Formulierung von Anträgen an
die Direktion. Die Plenarversammlung steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw.
der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle für Gesundheitsförderung.
§ 6
1 Das Forum wird durch die Direktion in Arbeitsgruppen eingeteilt. Diese bearbeiten zielgruppengerichtet künftige Projekte zuhanden des Plenums bzw. der
Koordinationskommission.
2 Auf Antrag der Arbeitsgruppen bestimmt die Direktion die Vorsitzenden.
§ 7
1 Den Arbeitsgruppen übergeordnet ist eine Koordinationskommission, bestehend aus den Vorsitzenden der ArbeitsgrUppen und weiteren von der Direktion
bezeichneten Personen, wobei die im Forum vertretenen Organisationen ein
Antragsrecht haben.
2 Die Koordinationskommission steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw. der
Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle Gesundheitsförderung.
3 Die Koordinationskommission beurteilt vorgelegte Präventionsprojekte, unterstützt und begleitet diese, insbesondere durch Beratung und Herstellen von
Verbindungen.
§ 8
1 Für die Vorbereitung und Durchführung von Präventionskampagnen oder
speziellen Aufgaben wird ein Arbeitsausschuss gebildet. Diese Fachleute werden von der Direktion aus den Reihen der Mitglieder des Forums berufen oder
von aussen zugezogen.
§ 9
1 Die Vergütung für die Mitarbeit im Forum richtet sich nach der Regierungsratsverordnung vom 3. Dezember 19853) über die Vergütung für Kommissionstätigkeit.
2 Die Forumstätigkeit des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle Gesundheitsförderung gehört zum Amtsauftrag.
§ 10
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.
3) GS 29.157, SGS 158.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.358
3 143.49
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.08.1990 01.09.1990 Erlass Erstfassung GS 30.358
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.358
4 143.49
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.08.1990 01.09.1990 Erstfassung GS 30.358
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.358