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Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Glarus Nord und der lintharena ag

Glarus Nord · 6.6-2 · communal act

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1 provision

Seite1/8 Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Glarus Nord vertreten durch den Gemeinderat Glarus Nord (nachstehend Gemeinde genannt) und der lintharena ag vertreten durch den Verwaltungsrat (nachstehend lintharena genannt) Art. 1: Gesetzliche Rahmenbedingungen Diese Leistungsvereinbarung wird gestützt auf die von der Gemeindeversammlung vom 22.11.2019 genehmigte Eigentümerstrategie lintharena ag abgeschlossen. Im Weiteren bilden folgende Dokumente die gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen für die vorliegende Leistungsvereinbarung und deren ordnungsgemässen Vollzug:  Schweizerisches Obligationenrecht vom 30.03.1911 (Stand 01.01.2024);  Gemeindegesetz vom 03.05.1992 (Stand 01.01.2023);  Gemeindeordnung Glarus Nord vom 01.07.2016 (Stand 01.01.2020).  Eigentümerstrategie der Gemeinde Glarus Nord für die lintharena ag vom 22.11.2019 Art. 2: Leistungen der lintharena 2.1 Leistungsgegenstand Die lintharena verpflichtet sich zur ordnungsgemässen Führung der Infrastruktur gemäss den Vorgaben der Eigentümerstrategie. 2.2 Grundsätze zur Betriebsführung, zur Preisgestaltung und zu den Öffnungszeiten Die lintharena führt den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und betreibt diesen als Dienstleistungsunternehmen. Sie realisiert kommerzielle Mehrzwecknutzungen und unternimmt über den ordentlichen Betrieb hinausgehende ertragsvermehrende Anstrengungen. Die lintharena ist unter Vorbehalt der in dieser Leistungsvereinbarung festgehaltenen Einschränkungen in der Gestaltung der Eintritts- und Produktepreise frei. Die lintharena regelt die Betriebs- und Öffnungszeiten so, dass die Attraktivität und eine innovative Bewirtschaftung der Anlagen zugunsten der erwähnten Leistungsempfangenden und nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten optimal gefördert sind. Seite 2/8 2.3 Leistungsempfangende Nutzniessende der von der lintharena erbrachten Leistungen sind die Bevölkerung, Vereine, Schulen und andere natürliche sowie juristische Personen aus dem Gemeindegebiet, der beiden anderen Glarner Gemeinden sowie anderer Schweizer Gemeinden. Gäste aus dem Ausland sind ebenfalls willkommen. Auf eine angemessene Wahrung der Bedürfnisse aller Leistungsempfangender ist bei der Betriebsführung zu achten. 2.4 Geschäftsbereiche im Wettbewerb Für den Betrieb einzelner Geschäftsbereiche im Wettbewerb gelten die nachfolgenden Bestimmungen. 2.4.1 Hotellerie Der Betrieb des Geschäftsbereichs Hotellerie wird durch die lintharena während des gesamten Jahres durchgehend auf eigene Rechnung sichergestellt. Vorbehalten bleiben Betriebsunterbrüche infolge Unterhaltsarbeiten oder höherer Gewalt. Die Betriebsunterbrüche infolge Unterhaltsarbeiten sind hierbei auf ein Minimum zu reduzieren. 2.4.2 Gastronomie Der Betrieb des Geschäftsbereiches Gastronomie ist während des gesamten Jahres auf eigene Rechnung zu führen. Die Öffnungszeiten richten sich primär nach den Kundenbedürfnissen und den effektiven Gästefrequenzen. 2.4.3 Wellness Der Betrieb des Geschäftsbereiches Wellness ist auf eigene Rechnung zu führen und auf die Öffnungszeiten des restlichen Badeangebotes abzustimmen. 2.4.4 Klettern und Bouldern (Hallen, Boulderhalle, Aussenfelsen) Der Betrieb des Geschäftsbereiches Klettern richtet sich nach den bestehenden Leistungsvereinbarungen zwischen dem Verein Kletteranlagen Linthgebiet (VKL) und der lintharena. 2.4.5 Weitere Angebote Dritter (Skatepark, Polygon-Park etc.) Der Betrieb von weiteren Angeboten Dritter, die sich nicht im Eigentum der Gemeinde befinden, richtet sich nach den Leistungsvereinbarungen mit den jeweiligen Eigentümern. 2.4.6 Vermietung von Werbeflächen Die lintharena ist berechtigt, Werbeflächen zu vermieten. Die Vermietung von Werbeflächen richtet sich nach dem vom Gemeinderat bewilligten Signaletikkonzept und den darin vorgesehenen Werbeflächen. Untersagt ist politische Werbung, ebenso die Bewerbung von Anbietern resp. Angeboten mit sittenwidrigem oder anstössigem Inhalt sowie Tabak und Alkohol. Politische Werbung (für Wahlen und für Abstimmungen) ist auf dem ganzen Gelände und der Umzäunung untersagt. Änderungen im Signaletikkonzept müssen beim Gemeinderat beantragt werden. Seite 3/8 2.4.7 Betrieb eines Shops Die lintharena kann in den bestehenden Räumlichkeiten des Hauptgebäudes auf eigene Rechnung einen betriebsnahen Shop betreiben. 2.4.8 Parkplatzbewirtschaftung Die lintharena ist zur Bewirtschaftung der vorhandenen Parkplätze verpflichtet. Die Bedingungen und Tarife orientieren sich hierbei am geltenden Parkierungsreglement der Gemeinde. 2.5 Geschäftsbereiche im öffentlichen Interesse Die Gemeinde leistet für den Betrieb der lintharena aus öffentlichem Interesse eine jährliche Defizitgarantie. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere folgende Geschäftsbereiche: 2.5.1 Hallenbad / Schulschwimmen Die Benutzungstarife für das Hallenbad (inkl. Warmwasserbecken) sind sozialverträglich zu gestalten. Die lintharena stellt der Gemeinde das Hallenbad für das Schulschwimmen zur Verfügung. Die Benutzung des Hallenbades durch das Schulschwimmen wird im Anhang 1 zu dieser Leistungsvereinbarung geregelt. Allfällige Anpassungen von Bestimmungen im Anhang 1 obliegen dem Gemeinderat. 2.5.2 Hallen (Linthhalle und Novalishalle) Bei der Vergabe der Hallen ist durch die lintharena eine ausgewogene Nutzung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Anbietenden zu berücksichtigen. Bei der Vergabe ist auf ein breites und ausgewogenes Angebot zu achten, welches auf die unterschiedlichen Interessen Rücksicht nimmt. 2.5.3 Fussballplätze Die Benutzungstarife für die Fussballplätze sind sozialverträglich zu gestalten. 2.5.4 Kulturelle Interessen Die lintharena berücksichtigt die kulturellen Interessen der Gemeinde Glarus Nord sowie der in diesem Bereich tätigen Institutionen. 2.5.5 Tarifanpassungen Sämtliche Tarifanpassungen bei Geschäftsbereichen im öffentlichen Interesse sind vor der Publikation dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Seite 4/8 Art. 3: Betrieb und Unterhalt 3.1 Gesetzeskonformer Betrieb Die lintharena gewährleistet einen gesetzeskonformen Betrieb über sämtliche Bereiche und gewährleistet die Betriebssicherheit. 3.2 Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur Die lintharena ist zuständig für den ordentlichen Betrieb und die Pflege sowie den laufenden Unterhalt der Infrastruktur. Dazu zählen nebst dem Personalaufwand namentlich auch die mit dem Betrieb zusammenhängenden Lasten und Abgaben (wie Versicherungsprämien, Gebühren für Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas), der ordentliche Unterhalt an den Gebäulichkeiten, Aussenanlagen und Mobiliar sowie Ersatzanschaffungen von Inventar (wie Geschirr). Für periodische Sicherheitskontrollen, einschliesslich der Dächer der von ihr betriebenen Anlagen, ist die lintharena zuständig. Die lintharena gewährleistet die korrekte Anwendung des Dach-Schneeräumungskonzepts im Falle von hohen Schneelasten auf dem Dach. Das Dach-Schneeräumungskonzept ist dauerhaft zugänglich zu halten. 3.3 Betrieb und Unterhalt der Parkanlage Die lintharena ist zuständig für den ordentlichen Betrieb und die Pflege sowie den laufenden Unterhalt der Parkanlage. 3.4 Betrieb von nicht im Eigentum der Gemeinde stehender Infrastruktur Der Betrieb, der Unterhalt und die Abgeltung von nicht im Eigentum der Gemeinde stehender Infrastruktur wird durch die lintharena mit den jeweiligen Eigentümern in separaten Vereinbarungen geregelt. 3.5 Sorgfaltspflicht / Versicherungen Die lintharena verpflichtet sich zur sorgfältigen Bewirtschaftung der Infrastruktur und zur Vermeidung von Schädigungen jeglicher Art. Die Gemeinde schliesst die mit dem Grundeigentum untrennbar verbundenen Versicherungen (u.a. Feuer- und Wasserschäden) ab. Die Prämien werden der lintharena weiterverrechnet. Die Gebäudeversicherung wird durch die Gemeinde abgeschlossen und nicht an die lintharena weiterverrechnet. Die lintharena verpflichtet sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (minimale Garantiesumme CHF 20 Mio.), einer Sachversicherung für das Kleininventar sowie der weiteren betriebsnotwendigen Versicherungen. 3.6 Laufende Betriebskosten Die Gemeinde stellt die mit dem Grundeigentum verbundenen laufenden Betriebskosten (wie Strom, Fernwärme, Wasser- & Abwasser) der lintharena in Rechnung. 3.7 Laufende Unterhaltskosten und Ersatzanschaffungen Die laufenden Unterhaltskosten und Ersatzanschaffungen beim mobilen Betriebsinventar trägt die lintharena als Betreiberin. Die laufenden Unterhaltskosten und Ersatzanschaffungen bei der Infrastruktur trägt die Gemeinde als Eigentümerin. Für den laufenden Unterhalt budgetiert die Gemeinde einen jährlichen Betrag in der Höhe des realistischen, abgesprochenen Bedarfs. Seite 5/8 Die Mehrjahresplanung für voraussehbare, ordentliche Ersatzanschaffungen wird gemeinsam erstellt und priorisiert. Diese Ersatzinvestitionen werden durch die lintharena fachtechnisch begleitet. Für die Gemeinde gelten hierbei die Finanzkompetenzen der Gemeindeordnung. 3.8 Investitionen Betriebliche Investitionen (hauptsächlich für Mobilien) trägt die lintharena als Betreiberin und Eigentümerin der Mobilien. Investitionen in die Infrastruktur (hauptsächlich für die Immobilien) trägt die Gemeinde als Eigentümerin der Immobilien. 3.9 Bauliche Veränderungen Bauliche Veränderungen an der Infrastruktur benötigen die schriftliche Zustimmung der Gemeinde. Art. 4: Finanzierung 4.1 Defizitgarantie der Gemeinde mit Kostendach Die Gemeinde leistet für die gemäss dieser Leistungsvereinbarung erbrachten Leistungen im öffentlichen Interesse und für die Erbringung weiterer übernommener Pflichten eine jährliche Defizitgarantie bis zu einem indexierten Kostendach von max. CHF 1.80 Mio. (inkl. Vorsteuerkürzung). Das Kostendach wird indexiert mit dem Landespreisindex (LIK), Stand Juni 2024 (Basis Dezember 2020 = 100 Prozent). Allfällige Anpassungen der Verrechnungsart mit den Vereinen (bspw. durch Anpassungen von individuellen Leistungsvereinbarungen) werden bei der Berechnung der jährlichen Defizitgarantie berücksichtigt. 4.2 Beitrag der Gemeinde für das Schulschwimmen Die Gemeinde leistet für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur für die ordnungsgemässe Durchführung des Schulschwimmens in der lintharena einen jährlichen Kostenbeitrag in der Höhe von CHF 220'000. Anpassungen des Beitrages für das Schulschwimmen bei allfälligen Reduktionen oder Erweiterungen der Leistungen gemäss den Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung obliegen dem Gemeinderat. Diese werden im entsprechenden Budget abgebildet. 4.3 Ertragsüberschüsse, Verluste Im Zeitraum der Leistungsvereinbarung erwirtschaftete Überschüsse werden von der lintharena auf einem Reservekonto oder als Vortrag auf die neue Rechnung ausgewiesen. Dieser Betrag kann ganz oder teilweise für Investitionen oder betriebliche Massnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Anlagen verwendet werden. Verluste werden durch Bezug aus dem Reservekonto, durch Verwendung von Vorträgen auf die neue Rechnung, durch gezielte Aufwandreduktionen oder durch die Akquisition von Beiträgen Dritter abgetragen. Seite 6/8 Art. 5: Reporting, Controlling und Organisation 5.1 Information Geschäftsrelevante, erhebliche Informationen sind der Gemeinde (Ressort Finanzen und Beteiligungen) unaufgefordert sofort schriftlich mitzuteilen. 5.2 Geschäftsbericht Die lintharena erstellt gemäss Statuten und Gesetz einen jährlichen Geschäftsbericht und stellt diesen der Gemeinde (Bereich Finanzen) unaufgefordert bis am 15.03. zu. Der Standard zur Rechnungslegung ist "true and fair view" (ohne stille Reserven). Der Geschäftsbericht enthält folgende Unterlagen:  Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres mit Revisorenbericht;  Jahresplanung von betrieblichen Unterhalts-, Ersatz- oder Neuinvestitionen;  Mehrjahresplanung von betrieblichen Unterhalts-, Ersatz- oder Neuinvestitionen;  Angestrebte Ziele und entsprechende leistungsmässige und finanzielle Entwicklungen;  Information über die aktuellen und geplanten Leistungsangebote. 5.3 Planungsmittel Die lintharena erstellt sowohl eine Jahres- als auch eine Mittelfristplanung mit messbaren Zielen. Diese beinhalten aufeinander abgestimmte leistungsmässige wie finanzielle Entwicklungen. Für geplante Werte erfolgt eine Berichterstattung. 5.4 Controlling Die lintharena hat bezüglich Controlling folgende Aufgaben:  Quartalsabschlüsse inkl. Forecast (Spartenergebnisse) ohne Q1;  Herausforderungen / Unvorhersehbares;  Budget;  Erreichung qualitative und quantitative Ziele. Der Controlling-Ausschuss setzt sich seitens Gemeinde aus den drei für die lintharena zuständigen Bereichsleitenden (Finanzen, Kultur, Liegenschaften) sowie aus einer Delegation der lintharena zusammen. Er trifft sich mindestens zweimal jährlich oder aus wichtigem Grund. Die Informationen und Erkenntnisse daraus werden dem Gemeinderat unterbreitet. Seite 7/8 Art. 6: Inkrafttreten, Auflösung und Änderung der Vereinbarung 6.1 Ordentliche Kündigung Diese Leistungsvereinbarung gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2024. Die Leistungsvereinbarung wird alle 4 Jahre evaluiert und jeweils der Gemeindeversammlung vorgelegt. 6.2 Ausserordentliche Kündigung Liegt ein ausserordentlicher Kündigungsgrund vor, so ist die säumige Partei unter Ansetzung einer zumutbaren Frist zu dessen Beseitigung schriftlich zu mahnen. Wird der Kündigungsgrund nicht innert der angesetzten Frist beseitigt, kann die andere Partei den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auflösen. Als ausserordentlicher Kündigungsgrund gilt die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung. 6.3 Wesentliche Veränderungen während der Vertragsdauer Bei wesentlichen Veränderungen von wichtigen Einflussfaktoren wie Strom, Wasser, Abwasser, weitere Gebühren etc. sowie bei höherer Gewalt kann der Betriebsbeitrag auch zwischenzeitlich neu festgelegt werden. Die Genehmigungsinstanz zur Anpassung der Leistungsvereinbarung seitens Gemeinde oder für einmalige Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Seite 8/8 Glarus Nord, 05. Juni 2024 GEMEINDERAT GLARUS NORD Thomas Kistler Andrea Antonietti Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Glarus Nord, 05. Juni 2024 lintharena ag Thomas Spengler Richard Eberhard Verwaltungsratspräsident Vizepräsident des Verwaltungsrates Vom Verwaltungsrat der lintharena ag genehmigt am: 21.02.2024 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 05.06.2024 Anhänge:  Anhang 1: Bestimmungen zum Schulschwimmen Registratur-Nr. 36.10 / 2020-226 * ** ** ** * glarusnord ■ ■ Bestimmungen zum Schulschwimmen Anhang 1 Art. 1: Grundlagen Die Bestimmungen zum Schulschwimmen bilden als Anhang 1 integrierender Bestandteil der Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Glarus Nord (nachfolgend : Gemeinde) und der lintharena ag (nachfolgend : lintharena). Art. 2: Leistungen der lintharena 2.1 Infrastruktureller Leistungsgegenstand Die lintharena stellt der Gemeinde die für den ordentlichen Betrieb des Schulschwimmens benötigte Infrastruktur zur Verfügung . Die lintharena unternimmt sämtliche Vorkehrungen, dass ein geregelter Schwimmunterricht gewährleistet ist 2.2 Personeller Leistungsgegenstand Die lintharena und deren Personal unterstützen die Verantwortlichen und Nutzer des Schulschwimmens bei ihrer täglichen Arbeit. Bei Notsituationen übernimmt die lintharena die Alarmierung und begleitet die Verantwortlichen bei den weiteren Massnahmen . 2.3 Benutzung der verschiedenen Infrastrukturen Für die Benutzung der verschiedenen Infrastrukturen gelten nachfolgende Bestimmungen : 2.3.1 Schwimmbecken und Nichtschwimmerbecken a) Zeitfenster Die lintharena gewährt der Gemeinde für das Schulschwimmen die exklusive Benützung des Schwimmer- und Nichtschwimmbeckens während folgender Zeitfenster: Tage Zeitfenster Montag, Dienstag , Donnerstag 08.00 bis 11.45 Uhr 14.00 bis 15.30 Uhr Mittwoch 06.00 bis 11.45 Uhr Freitag 06 .00 bis 11.45 Uhr 14.00 bis 15.30 Uhr Am Mittwoch stehen von 06 .00 bis 07.50 Uhr exklusiv drei Bahnen zur Verfügung . Die effektive Nutzung der Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken richtet sich jeweils nach dem Belegungsplan . Am Montag, Dienstag sowie Donnerstag besteht zudem optional die Möglichkeit, die Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken exklusiv bis 16.15 Uhr zu nutzen. Dies wird ebenfalls im Belegungsplan festgehalten. b) Belegungsplan Die lintharena und die Gemeinde vereinbaren unter Einhaltung der zeitlichen Rahmenbedingungen einen Belegungsplan . Der Belegungsplan bildet ergänzenden Bestandteil dieser Bestimmungen und wird für das neue Schuljahr jeweils bis zum 30 . April des jeweiligen Kalenderjahres erstellt. Seite 1/2 FAIR TRADE TOWN GLARUS NORD glarusnord ■ ■ c) Ausnahmen Von den exklusiven Zeitfenstern ausgenommen sind sämtliche gesetzlichen Feiertage, schulische Ausfalltage sowie die gemeinsamen Schulferien von Glarus Nord und weiteren angeschlossenen Partnerschulen. Sollten sich die Schulferien von Glarus Nord und den Partnerschulen überschneiden, werden mögliche Lektionen im Belegungsplan geregelt. d) Einlass Der Einlass der lernenden in die Garderoben erfolgt jeweils zehn Minuten vor den jeweiligen Startzeiten . Die für das Schulschwimmen der Gemeinde verantwortlichen Personen dürfen das Hallenbad für Vorbereitungsarbeiten bereits vor dem Beginn des Unterrichts betreten. 2.3.2 Aussenbecken / Rutschbahn Die Rutschbahn und das Aussenbecken darf vom Schulschwimmen in Absprache mit der lintharena mitgenutzt werden. Bei Doppelnutzungen ist gegenseitig Rücksicht zu nehmen. 2.3.3 Anlässe Das Schulschwimmen kann das Hallenbad und sämtliche Garderoben maximal für einen ganzen Tag exklusiv reservieren . Die Terminabsprache erfolgt mindestens sechs Monate im Voraus. Das benötigte Mobiliar der lintharena (Tische, Stühle, Bänke, Tribünen etc.) kann an diesem Tag nach Verfügbarkeit ohne weitere Kostenfolgen reserviert werden . Der Auf- und Abbau des genutzten Mobiliars ist Sache des Schulschwimmens. Ebenso müssen sämtliche Vorgaben betr. Brandschutz und Fluchtwege eingehalten werden . 2.3.4 Schulungen und Weiterbildungen Für Schulungen und Weiterbildungen steht dem Schulschwimmen bis zu viermal jährlich kostenlos ein Theorieraum bis max. 50 Personen mit dem entsprechenden Mobiliar zur Verfügung . Art. 3: Leistungen der Gemeinde 3.1 Gewährleistung Aus- und Weiterbildung der Verantwortlichen Die Gemeinde gewährleistet die notwendigen Aus- und Weiterbildungen des mit der Organisation und Durchführung des Schulschwimmens betrauten Personen. Glarus Nord, 01 . September 2021 Seite 2/2 FAIR TRADE 2020-226 TOWN GLARUS NORD

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