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7 provisions
§ 1
Konstituierung
1 Der Begleitausschuss wählt an seiner 1. Sitzung der Legislaturperiode für deren Dauer eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin
oder einen Vizepräsidenten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen und vertritt den Begleitausschuss, insbesondere gegenüber der Finanzkommission.
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den
Präsidenten bei Abwesenheit.
4 Ansonsten organisiert sich der Begleitausschuss selbständig.
§ 2
Sitzungen
1 Der Begleitausschuss trifft sich in der Regel zu 3 Sitzungen pro Jahr sowie
nach Bedarf.
2 Zu den Sitzungen werden in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher sowie die stellvertretende Vorsteherin oder der stellvertretende Vorsteher der Finanzkontrolle eingeladen.
3 Der Begleitausschuss genehmigt das Protokoll. Er ist befugt, es ganz oder
teilweise vertraulich zu erklären.
§ 3
Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch die Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle stellt dem Begleitausschuss diejenigen Informationen und
Unterlagen zur Verfügung, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.
1) GS 36.1117, SGS 311
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
2 311.111
§ 4
Fortbildung
1 Der Begleitausschuss pflegt mit der Finanzkontrolle einen Informationsaustausch über die bestehenden Rahmenbedingungen sowie über die aktuellen
Entwicklungen der Revisionstätigkeit und der Finanzaufsicht.
2 Der Ausschuss kann für seine Mitglieder Fortbildungen im Audit- und Governance-Bereich organisieren.
§ 5
Sekretariat
1 Das Sekretariat der Finanzkommission führt das Sekretariat des Begleitausschusses.
2 Aufgaben
§ 6
Ansprechpartner der Finanzkontrolle
1 Der Begleitausschuss steht der Finanzkontrolle als Ansprechpartner zur Verfügung.
2 Der Begleitausschuss hat die Aufgabe, die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle zu wahren, und schlägt die entsprechenden organisatorischen Massnahmen
vor.
3 Der Begleitausschuss beschäftigt sich insbesondere mit organisatorischen
Fragen rund um die Finanzkontrolle. Dabei befasst er sich auch mit der Ressourcensituation der Finanzkontrolle und dem Anteil, den besondere Prüfungsaufträge ausserhalb des Prüfungsprogramms einnehmen. Weiter nimmt er
Kenntnis von den Berichten der Peer Reviewers.
4 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Begleitausschusses führen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher
der Finanzkontrolle jährlich ein Führungsgespräch. Sie informieren den Begleitausschuss über die Ergebnisse des Gesprächs. Das Gespräch wird schriftlich
dokumentiert, und die entsprechenden Unterlagen werden im Sekretariat des
Begleitausschusses abgelegt.
§ 7
Zusammenarbeit mit der Finanzkommission
1 Der Begleitausschuss informiert die Finanzkommission über wichtige Erkenntnisse aus seiner Arbeit und stellt ihr das Protokoll seiner Sitzungen zu,
soweit er es nicht vertraulich erklärt hat.
2 Der Begleitausschuss kann der Finanzkommission Anträge unterbreiten.
3 Die Finanzkommission kann den Begleitausschuss mit besonderen Prüfungen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle beauftragen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
3 311.111
4 Der Begleitausschuss bereitet zuhanden der Finanzkommission in der Regel
insbesondere die folgenden Geschäfte vor:
a. das Prüfungsprogramm der Finanzkontrolle;
b. den Geschäftsbericht der Finanzkontrolle;
c. die Beauftragung der externen Revisionsstelle der Finanzkontrolle;
d. den Wahlvorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle;
e. die erstmalige Lohnfestsetzung für die Vorsteherin oder den Vorsteher
der Finanzkontrolle.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
4 311.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.2019 25.09.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.083
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
5 311.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.09.2019 25.09.2019 Erstfassung GS 2019.083
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083