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12 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Dieser Erlass regelt:
a) die Beizugsbefugnisse des Veterinäramtes;
b) die Massnahmen zur Einhaltung des Finanzrahmens der Tierseuchenkasse;
c) die Detailbestimmungen über die Tierseuchenkasse;
d) die Detailbestimmungen über die Schätzung von Tieren.
2. Beizugsbefugnisse des Veterinäramtes
Art. 2
Beizug anderer Dienststellen
1 Das Veterinäramt kann zur Unterstützung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beiziehen:
a) die Kantonspolizei zum Schutz der Vollzugsorgane, zur Sicherstellung und Durchsetzung ihrer Kontroll- und Zutrittsrechte und zur Beaufsichtigung von Tiertransporten;
b) die Vollzugsorgane der Jagd- und Fischereigesetzgebung und der
Waldgesetzgebung, wenn Wild betroffen ist;
c) das Landwirtschaftsamt, wenn Nutztiere betroffen sind;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
916.421 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle bei der Überwachung
und Bekämpfung von Zoonosen und bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.
2 Das Veterinäramt kann den Dienststellen für diese Vollzugsaufgaben Weisungen erteilen.
Art. 3
Landwirtschaftsamt
1 Das Landwirtschaftsamt erfasst die Tierhaltungen nach der Tierseuchengesetzgebung des Bundes, ausgenommen ist die Registrierung von Hunden.
2 Es ist zuständig für die Organisation der Koordinationsstelle gemäss der
Verordnung über die Koordination der Kontrollen in der Landwirtschaft.
Art. 4
Strassenverkehrsamt
1 Das Strassenverkehrsamt prüft Strassenfahrzeuge für den regelmässigen
Transport von Tieren nach der Tierseuchengesetzgebung und Tierschutzgesetzgebung des Bundes und entscheidet über ihre Zulassung.
Art. 5
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz unterstützt das Veterinäramt
bei der Bewältigung von Tierseuchenereignissen.
2 Die zuständigen Departemente regeln die Details.
3. Tierseuchenkasse
Art. 6
Neufestlegung der Beiträge
1 Die Standeskommission legt die Beiträge der Tierhaltenden in die Tierseuchenkasse unter Berücksichtigung der Seuchenlage neu fest, wenn per Ende Rechnungsjahr:
a) der Maximalbetrag überschritten wird;
b) der Minimalbetrag unterschritten wird;
c) sich besondere Ereignisse in den Folgejahren abzeichnen.
Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 916.421
Ausgleich eines Minimalbetrags
1 Ist der Bestand der Tierseuchenkasse erschöpft, gleicht die Standeskommission den Fehlbetrag spätestens zwei Jahre danach aus. Die Höhe des
Darlehens ist so festzulegen, dass eine Erschöpfung der Tierseuchenkasse
während mindestens vier Jahren nicht wieder eintritt.
Art. 8
Beitragssätze
1 Die Tierhaltenden leisten jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse:
a) Beitrag je massgebliche Grossvieheinheit: Fr. 0.--;
b) Bienen je Volk: Fr. 0.--.
2 Tierhaltende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons leisten ihre Beiträge
nur für die Bestände oder Tierhaltungen im Kanton.
3 Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70% der Beiträge der Tier -
haltenden.
4 Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen.
Art. 9
Viehhandelspatent
1 Die Gebühr für das Viehhandelspatent beträgt jährlich Fr. 200.--.
Art. 10
Veranlagungsgrundlagen
1 Das Departement stellt der Landesbuchhaltung die für die Veranlagung
und den Einzug der Beiträge notwendigen Angaben zur Verfügung.
2 Die Berechnung der Anzahl der massgeblichen Grossvieheinheiten richtet
sich nach Bundesrecht, insbesondere nach der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), der Verordnung
über Informationssysteme im Bereich Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013
(ISLV) und der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV).
Art. 11
Amtliche Schätzung
1 Über die Schätzung ist nach Weisungen des Veterinäramts ein Protokoll
aufzunehmen.
916.421 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Vor der Vernichtung oder Beschädigung von Gegenständen, die zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche vernichtet oder beschädigt werden müssen, ist ein Protokoll aufzunehmen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 12
Inkrafttreten
1 Der Beschluss tritt rückwirkend auf 1. Januar 2025 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.421
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
04.02.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-7
916.421 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 04.02.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-7