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Verordnung über den gesteigerten Gemeingebrauch von Parkanlagen und Plätzen

Baar · 7.7-1 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Nutzungsarten
  4. Art. 4 Einschränkungen in der Benützung
  5. Art. 5 Ausnahmen
  6. Art. 6 Vollzug
  7. Art. 7 Sanktionen und Strafbestimmungen

7 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Verordnung regelt die Benützung der öffentlichen Parkanlagen und Plätzen der Einwohnergemeinde Baar. 2 Mit der Verordnung sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: a) Gewährleistung der bestimmungsgemässen Benützung der öffentlichen Parkanlagen und Plätze der Einwohnergemeinde Baar b) Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in den öffentlichen Parkanlagen und Plätzen c) Schutz der öffentlichen Parkanlagen und Plätze vor Verunreinigung und Beschädigung

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für sämtliche von der Einwohnergemeinde Baar betriebenen oder unterhaltenen Parkanlagen, Grünflächen und Parkplätzen.

Art. 3 Nutzungsarten

1 Die öffentlichen Parkanlagen und Plätze sind schonend und mit aller Sorgfalt zu benützen. Sie dürfen weder zerstört, beschädigt oder verunreinigt werden. 2 Bei der Benützung der öffentlichen Parkanlagen und Plätze ist auf die weiteren Nutzende und die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen.

Art. 4 Einschränkungen in der Benützung

1 Für die öffentlichen Parkanlagen und Plätze gelten die folgenden Einschränkungen in der Benützung: a) Verbot des unbewilligten Campierens b) Verbot des Feuerentfachens ausserhalb gekennzeichneter Bereiche c) Verbot des Verrichtens der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen d) Verbot übermässigen Lärms (insbesondere zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) e) Verbot der Entsorgung von Gegenständen oder Abfällen (Littering)

Art. 5 Ausnahmen

1 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 6 Vollzug

1 Der Gemeinderat ist zuständig für den Vollzug der Verordnung. 2 Die Polizei und weitere beauftragte Stellen sind befugt, Kontrollen durchzuführen und Personen wegzuweisen.

Art. 7 Sanktionen und Strafbestimmungen

1 Personen, die die Vorgaben dieser Verordnung missachten, können weggewiesen werden. 2 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider handelt, wird gestützt auf § 2 und § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Zug (BGS 312.1) mit Busse bestraft. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.

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