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5 provisions
Art. 1
Leistungsangebot
Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die
nach einer schweizerischen Sozialversicherung obligatorisch kranken-
oder unfallversichert sind und für welche gemäss Art. 41a KVG7 eine
Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze
Leistungsangebot der Privatklinik Meiringen zur Verfügung.
Art. 2
Aufnahme
Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit
zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Berner Patientinnen
und Patienten gleichgestellt.
Art. 3
Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten
Die Privatklinik Meiringen stellt dem Finanzdepartement8 Obwalden
monatlich Rechnung.
6 OGS 2011, 85
7 SR 832.10
8 Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem
Sicherheits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20)
833.13
Art. 4
Vereinbarungsdauer
Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie
ersetzt die Vereinbarung vom 23. November 19939.
Art. 5
Auflösung/Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer
sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden.
9 OGS 2008, 63