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Kantonsratsbeschluss über die Vereinbarung betreffend die Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Obwalden in der Privaten Nervenklinik Meiringen

Obwalden · 833.13 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Leistungsangebot Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die nach einer schweizerischen Sozialversicherung obligatorisch kranken- oder unfallversichert sind und für welche gemäss Art. 41a KVG7 eine Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot der Privatklinik Meiringen zur Verfügung.

Art. 2

Aufnahme Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Berner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.

Art. 3

Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten Die Privatklinik Meiringen stellt dem Finanzdepartement8 Obwalden monatlich Rechnung. 6 OGS 2011, 85 7 SR 832.10 8 Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20) 833.13

Art. 4

Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 23. November 19939.

Art. 5

Auflösung/Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden. 9 OGS 2008, 63

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