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10 provisions
Art. 1 Allgemeines
Zweck
I Der vorliegende Überbauungsplan bezweckt die Erstellung eines wohnquartiers mit hoher
Wohnqualität. Es sollen Ein- und Zweifamilienhäuser oder Reiheneinfamilienhäuser erstellt
werden.
z Der Überbauungsplan charakterisiert sich wie folgt.
a) Das entlang der Lerchenstrasse vorherrschende offene Bebauungsmuster soll mit dem
Bau des neuen Wohnquartiers fortgesetzt werden.
b) Geplant ist die Erstellung von bis zu 22Wohneinheiten.
c) Zwecks optimaler Besonnung des gesamten Quartiers werden die Gebäudehöhen auf
die ansteigende Topographie im südlichen Teildes überbauungsgebietes abgestimmt.
d) Die Erschliessung des wohnquartiers erfolgt von der Lerchenstrasse her.
e) Mit Ausnahme der Flächen für die Fahrzeugerschliessung werden die übrigen
verkehrsflächen und plätze mit einem sickerfähigen Belag ausgebildet.
f) Zur weitgehenden Einhaltung der Belastungsgrenzwerte wird en¡ang der Landstrasse
(und in die angrenzende Paz. Nr. 856 hinein) eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von
ca.2.0 bis. 3.0 m ersteilt.
g) lm Hinblick auf die Dimension der Lärmschutzwand, aber auch im Hinblick auf die im
Norden gelegenen Villen wird der baulichen Ausgestaltung der Lärmschutzwand
besondere Beachtung geschenkt.
h) lm Rahmen der Überbauung ist vorgesehen, eine Fussgängerverbindung vom Gebiet
FuchsguULerchenstrasse zum südöstlichen Dorfteil (Landstrasse / Kublihoschet /
Goldigen lMatt lschwimmbad) zu schaffen.
Att.2 Geltungsbereich
Der Überbauungsplan und die Sonderbauvorschriften zum überbauungsplan gelten für das
im Plan als Perimeter bezeichnete Gebiet.
Art. 3
Stellung der Bauordnung
Soweit diese Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan nichts anderes bestimmen,
gelten die Bau- und Zonenvorschriften des Ortsteils Netstalder Gemeinde Glarus, sowie die
einschlägigen kantonalen planungs- und Bauvorschriften.
Uberbauungsplan Lerchengut Sonderbauvorschriften
è
spaeltyschiesser
Art. 4 Baufelder
Art der Nutzung
ln den im Überbauungsplan bezeichneten Baufeldern sind folgende NuÞungen vorgesehen
BaufelderA, B1 und 82, C
Diese Baufelder dienen derWohnnutzung (Haupt- und Nebenbauten). Nichtstörende
Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind möglich, wobei in diesen Fällen die
erforderlichen ParkpläÞe auf eigenem Grund zu erstellen sind.
Art. 5
Mass der Nutzung
ln den im Überbauungsplan bezeichneten Baufeldern sind folgende Bauten vorgesehen:
BaufelderA, 81 und 82, C
I ln allen Baufeldern ist das Erstellen von Ein- und Zweifamilienhäusern vorgesehen.
2 ln den Baufeldern 82 und C ist zudem das Erstellen von Reiheneinfamilienhäusern
möglich.
3 ln allen Baufeldern ist das Erstellen von Einliegerwohnungen möglich.
Art. 6 Masse
Gebäudeanordnung
lnnerhalb der Baufelder können die Gebäude frei angeordnet werden. Auf die nachbarlichen
lnteressen (schattenwurf/Lichtentzug, freie sicht etc.) ist Rücksicht zu nehmen.
Aft.7 Geschosszahl und Gesamthöhe
1 ln den Baufeldern A, B1 und 82 richtet sich die Geschosszahl unter Beachtung einer
maximalen Gesamthöhe (absolute Höhe über Meer) nach den Nutzungsbestimmungen
gemäss Art. 5 der Bauordnung.
Baufeld A: Die maximale Gesamthöhe beträgt 497.50 m.
Baufeld 81: Die maximale Gesamthöhe beträgt 4gg.S0 m.
Baufeld 82: Die maximate Gesamthöhe beträgt 49g.00 m.
2 Bei allen Gebäuden kann über dem zweiten Vollgeschoss ein Attikageschoss erstellt
werden. Dieses ist - das Treppenhaus/Liftschacht ausgenommen - allseitig um mindestens
1.0 m von der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurückzunehmen. Auf der Attika
sind Dachaufbauten, Antennen und dgl. nicht gestattet.
Überbauun gsplan Lerchengut Sonderbauvorschriften
)
spaeltyschiesser
Art. I Lärmschutz
r lm Geltungsbereich des Überbauungsplanes gilt die Empfindlichkeitsstufe ll der
Lärmschutzverordnung. lm Bereich der Landstrasse und der Lerchenstrasse sind die
Planungswerte einzuhalten.
2 lm Baufeld A und im Baufeld 82 ist den Baugesuchen ein Lärmnachweis beizulegen,
welcher die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte nachweist.
Gestaltung
Art.g Gebäude
r Das äussere Erscheinungsbild der Gebäude soll nach Möglichkeit einhei¡ich sein,
insbesondere bezüglich der architektonischen Gestaltung, der Fassaden, Dachformen und
Materialien.
2 ln allen Baufeldern sind einzig Flachdächerzugelassen
Art. 10
Umgebungsgestattung
1 Zuhanden des Baubewilligungsverfahrens ist aufzuzeigen, wie dem übergang zwischen
dem Umgebungsbereich der Bauten und dem südlich angrenzenden Landwirtschaftsland
gestalterisch Beachtung geschenkt wird.
2 Bei der Pflanzung von Hochstammbäumen auf privaten Grundstücken ist bezüglich des
schattenwurfs auf nachbarliche lnteressen Rücksicht zu nehmen.
Art. 11 Erschliessu ng, Entsorgung
Fussweg und platzbereich
1 Die Fusswegverbindung und der Platzbereich sind im überbauungsplan definiert. Die
Lärmschutzwand weist an der dafür bezeichneten Stelle eine Durchgangsmöglichkeit für
Fussgänger auf.
2 Die Erschliessungsstrasse im Bereich des Platzes wird ohne vertikalen Versatz
ausgestaltet. Der gesamte Platzbereich soll bei Bedarf als eine zusammenhängende Fläche
für Spiel und Aufenthalt dienen können.
Att. 12 Fahrzeugerschliessung
Die Fahrzeugerschliessung erfolgt über die im überbauungsplan ausgeschiedenen Flächen
Überbauun gsplan Lercheng ut Sonderbauvorschriften
)
Art. 13 spaeltyschiesser
Besucherparkplätze
Die Besucherparkplätze sind innerhalb der im Plan bezeichneten Flächen anzuordnen.
Diese Flächen sind hinsichtlich einerflexiblen Nutzung auszugestalten, über die auch die
Erschliessung der angrenzenden Grundstücke erfolgen kann.
A.ft. 14 Containerabstellplatz
Abstellplätze für Container sind zusammengefasst und auf der dafür vorgesehenen Fläche
untergebracht.
Art. 15
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung (Wasser, Elektro, TV) und Entsorgung (Kanalisation) der Überbauung
Lerchengut erfolgt über die bestehende Leitungsinfrastruktur der Lerchenstrasse. Die
Verteilkästen für die Versorgung sind auf der dafür vorgesehenen Fläche unterzubringen
Art. 16
Oberflächenwasser
1 Die Entwässerung für das ganze Überbauungsplangebiet ist als angepasstes Trennsystem
anzulegen. Das Meteorwasser muss gemäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) der
Gemeinde örtlich zur Versickerung gebracht werden. lm Weiteren gelten die Bestimmungen
des Gewässersch utzgesetzes.
2 Der Regenwasseranfall auf den Erschliessungsstrassen wird flächig oder linear zur
Versickerung gebracht.
Weitere Bestimmungen
Art.17 lnkrafttreten
Der Überbauungsplan und die dazugehörigen Sonderbauvorschriften werden durch den
Gemeinderat erlassen und treten mit der Genehmigung durch das kantonale Departement
in Kraft.
a
Überbauungsplan Lerchengut Sonderbauvorschriften