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10 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle kantonalen Verwaltungseinheiten, die dem Regierungsrat direkt unterstellt sind.
2 Ausgelagerte Aufgaben (Outsourcing) bleiben trotz Übertragung in der
Verantwortung der kantonalen Verwaltungseinheit und sind deshalb Bestandteil deren Internen Kontrollsystems (IKS).
Art. 2
Definition, Zielsetzung
1 Das IKS ist ein in die Arbeits- und Betriebsabläufe einer kantonalen Verwaltungseinheit eingebetteter Prozess, der von den Führungskräften sowie den Mitarbeitenden durchgeführt wird. Es umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
1) GDB 610.1
2) GDB 101.0
OGS 2021, 31
610.221
2 Ziel des IKS ist, bestehende Risiken zu erfassen und zu steuern, um mit
ausreichender Gewähr sicherstellen zu können, dass die betreffende
kantonale Verwaltungseinheit im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabenstellung die folgenden allgemeinen Ziele erreicht:
a. Schutz des Vermögens des Kantons und Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel;
b. Verhinderung oder Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung;
c. Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und
einer verlässlichen Berichterstattung;
d. Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die Buchstaben a bis c (Compliance);
e. Schaffung eines internen Umfelds zur Verminderung von unbeabsichtigten Fehlern und rechtswidrigem Verhalten.
Art. 3
Abgrenzung
1 Das IKS fokussiert sich auf die Steuerungs- und Kontrollaktivitäten der
finanziell relevanten Geschäftsprozesse und -risiken.
2 Risikomanagement, Qualitätsmanagement und Controlling sind nicht
Gegenstand des IKS.
Art. 4
IKS-Handbuch
1 Das Finanzdepartement erlässt ein IKS-Handbuch und entwickelt dieses
regelmässig weiter.
2 Das IKS-Handbuch enthält Erläuterungen, Empfehlungen und Instrumente zur Ausgestaltung und Umsetzung der IKS-Regeln.
2. Organisation
Art. 5
Verantwortlichkeiten
1 Dem Regierungsrat obliegt die Gesamtverantwortung für das IKS.
2 Das Finanzdepartement ist für die fachliche Führung (IKS-Fachstelle)
verantwortlich und stellt die notwendigen Instrumente zur Verfügung.
610.221
3 Im Finanzdepartement wird die IKS-Fachstelle dem Departementssekretariat zugeordnet. Sie nimmt die fachlichen und verwaltungseinheitsübergreifenden Aufgaben wahr und stellt ein risikoorientiertes IKS sicher, in
dem sie auf Basis der finanziellen Planung, der Buchführung und der finanziellen Berichterstattung die Schnittstellen zu anderen kantonalen Verwaltungseinheiten definiert. *
Art. 6
Aufgaben der kantonalen Verwaltungseinheiten
1 Die Leitungen der kantonalen Verwaltungseinheiten sind verantwortlich
für den Einsatz, die Pflege und die Überwachung des IKS in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Sie stellen sicher, dass die nachfolgenden, allgemeinen Voraussetzungen für die Existenz eines IKS erfüllt sind. Das IKS ist:
a. institutionalisiert;
b. vorhanden und dokumentiert;
c. den Verwaltungsrisiken und der Verwaltungstätigkeit angepasst;
d. den Mitarbeitenden bekannt;
e. Grundlage für ein verstärktes Kontrollbewusstsein in der Verwaltung
und
f. wird angewendet.
3 Die Departementssekretariate sind die IKS-Koordinationsstellen, welche
die Schnittstelle zur IKS-Fachstelle bilden.
4 Die Mitarbeitenden sind an der IKS-Umsetzung beteiligt. Sie führen die
definierten Kontrollen durch und dokumentieren die Kontrollergebnisse.
Sie melden aufgedeckte Kontrollschwächen an die vorgesetzte Stelle.
3. Grundsätze
Art. 7
Risikoorientierung
1 Die kantonalen Verwaltungseinheiten gestalten das IKS so aus, dass ihre wesentlichen finanziellen Risiken abgedeckt sind. Bei Schnittstellen zu
anderen kantonalen Verwaltungseinheiten werden die Zuständigkeiten für
die Prozessrisiken und -kontrollen definiert.
2 Angestrebt wird eine angemessene Sicherheit unter Berücksichtigung
der Kosten-/Nutzenabwägung.
610.221
Art. 8
Steuerungs- und Kontrollaktivitäten
1 Die finanziellen Risiken der kantonalen Verwaltungseinheiten werden in
Prozessen, durch die IT sowie auf Führungsebene durch angemessene
Steuerungs- und Kontrollaktivitäten auf ein akzeptables Mass reduziert.
2 Soweit möglich und wirtschaftlich, sind präventive und automatisierte
Steuerungs- und Kontrollaktivitäten einzusetzen.
3 Die Steuerungs- und Kontrollaktivitäten sind nach Möglichkeit in die bestehenden Abläufe zu integrieren.
Art. 9
Berichterstattung
1 Die IKS-Fachstelle erstellt jährlich einen IKS-Report zuhanden des Regierungsrats. Der Report richtet sich nach dem IKS-Handbuch.
2 Eine zusammenfassende Beurteilung des IKS-Reports ist Bestandteil
des Geschäftsberichts.
3 Der IKS-Report kann den Aufsichtskommissionen zur Verfügung gestellt
werden.
4. Übergangsbestimmung
Art. 10
1 Das Finanzdepartement wendet das IKS ab 1. Januar 2022 an. Die erstmalige Berichterstattung zum IKS erfolgt im Rahmen der Berichterstattung zur Staatsrechnung 2022.
2 Die weiteren kantonalen Verwaltungseinheiten wenden das IKS ab 1.
Januar 2023 an. Die erstmalige Berichterstattung zum IKS erfolgt im Rahmen der Berichterstattung zur Staatsrechnung 2023.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 31
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Oktober 2021
Geändert durch:
- Nachtrag vom 17. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS
2024, 44)
610.221
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 31
17.12.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 3 geändert OGS 2024, 44
610.221
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.09.2021 01.10.2021 Erstfassung OGS 2021, 31
Art. 5 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 44