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Personalreglement

Cham · 1.7-1 · communal act

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Contents: 34 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich, Anstellungsbehörde
  2. § 2 Zivilrechtliche Anstellung
  3. § 3 Kündigung
  4. § 4 Fristlose Kündigung
  5. § 5 Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses
  6. § 6 <strong>*</strong> Vorzeitige Pensionierung
  7. § 7 Abgangsentschädigung bei Kündigung durch die Gemeinde
  8. § 8 Gehaltsfortzahlung im Todesfall
  9. § 9 Arbeitszeit
  10. § 10 Ferien
  11. § 11 Freitage
  12. § 12 Urlaub
  13. § 13 Mutterschafts- / Vaterschaftsurlaub
  14. § 13a <strong>*</strong> Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern
  15. § 14 Obligatorische Dienstleistung
  16. § 15 Gehalt
  17. § 16 Naturalien
  18. § 17 <strong>*</strong> Einstufung, Lohnbänder (LB)
  19. § 18 Lohnerhöhungen
  20. § 19 Kinderzulage
  21. § 20 Besondere Entschädigungen
  22. § 21 Dienstaltersgeschenk
  23. § 22 Ersatz von Auslagen
  24. § 23 Krankheit und Unfall
  25. § 24 Mitspracherecht
  26. § 25 Weiterbildung
  27. § 26 Pensionskasse
  28. § 27 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing
  29. § 28 Nebenerwerb
  30. § 29 Öffentliche Nebenämter
  31. § 30 Amtsgeheimnis
  32. § 31 Rechtspflege
  33. § 32 Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_90_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_90_2_1_c">[1]</a>
  34. § 33 Übergangsbestimmungen

34 provisions

§ 1 Geltungsbereich, Anstellungsbehörde

1 Dieses Reglement regelt das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste der Einwohnergemeinde tätigen Mitarbeitenden. Es stellt sicher, dass die für die Führungsaufgaben notwendigen Kompetenzen den richtigen Stellen zugeordnet sind. 2 Für Lehr- sowie Musiklehrpersonen gilt die kantonale Gesetzgebung. 3 Soweit dieses Reglement keine anders lautenden Bestimmungen enthält, gilt das kantonale Personalgesetz[1]. 4 Der Gemeinderat regelt die politischen Belange in der Verordnung. 5 Die betrieblichen Ausführungsbestimmungen regelt die Geschäftsleitung. 6 Die Einwohnergemeinde als Arbeitgeberin wird durch den Gemeinderat vertreten. * 7 Die Anstellung erfolgt mittels Arbeitsvertrag durch die Anstellungsbehörde. Zudem ist diese zuständig für Lohnerhöhungen und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. 8 Als Anstellungsbehörde gelten: a) * der Gemeinderat für die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber und die Mitglieder der Geschäftsleitung b)–c) * &hellip; d) * die Abteilungsleitungen zusammen mit der oder dem Personalverantwortlichen für die Mitarbeitenden (inkl. zivilrechtlich Angestellte gemäss § 2). Die Abteilungsleitungen können ihre Anstellungskompetenz für einzelne Funktionen an die entsprechende Bereichsleitung delegieren

§ 2 Zivilrechtliche Anstellung

1 Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Aushilfspersonal und Hilfskräfte werden durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit dieser keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung.

§ 3 Kündigung

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit beidseitig gekündigt werden. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig auf Monatsende gekündigt werden und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen: a) drei Monate für Mitarbeitende der Lohnbänder 0–5 b) vier Monate für Mitarbeitende des Lohnbands 6 3 In Einzelfällen, wo unterschiedliche Anstellungsverhältnisse mit der Gemeinde bestehen, kann von dieser Regelung nach oben abgewichen werden.

§ 4 Fristlose Kündigung

1 Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine bzw. der festen Vertragsdauer aufgelöst werden. 2 &hellip; *

§ 5 Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses

1 Das Anstellungsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist, bei Erreichen der Altersgrenze, mit dem Tod oder dauernder voller Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Anstellungsdauer. 2 Die Pensionierung erfolgt beim Erreichen der Altersgrenze gemäss kantonalem Personalgesetz. 3 Durch gegenseitige Absprache kann das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise über das Erreichen der Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden.

§ 6 <strong>*</strong> Vorzeitige Pensionierung

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats mit dem Einverständnis der Geschäftsleitung, resp. für die Mitglieder der Geschäftsleitung mit dem Einverständnis des Gemeinderates, vorzeitig pensionieren lassen. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber der Gemeinde Anspruch auf eine Überbrückungsrente, sofern sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Gemeinde Cham tätig waren. Die Überbrückungsrente beträgt 90 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von drei Jahresüberbrückungs-renten nicht übersteigen; erfolgt die vorzeitige Pensionierung mehr als drei Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird dieser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Überbrückungsrente anteilmässig. 3 Die Überbrückungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs während der gesamten Anstellungsdauer bei der Gemeinde Cham berechnet.

§ 7 Abgangsentschädigung bei Kündigung durch die Gemeinde

1 Bei einer Kündigung seitens der Gemeinde ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters werden bei Härtefällen entsprechende finanzielle Massnahmen geprüft, wobei diese maximal in der Höhe von 3 Monatsgehältern ausfallen dürfen. 2 Die Details werden in der Verordnung geregelt. 3 Die Ausrichtung einer Entlassungsrente ist ausgeschlossen.

§ 8 Gehaltsfortzahlung im Todesfall

1 Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Tod wird Hinterbliebenen (Lebenspartner/in, minderjährigen Kinder oder andere Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht besteht) eine finanzielle Unterstützung ausgerichtet. Die Details werden in der Verordnung geregelt.

§ 9 Arbeitszeit

1 Die Arbeitszeit, deren Ausgestaltung inkl. Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst sowie deren Kontrolle werden in der Verordnung geregelt.

§ 10 Ferien

1 Pro Kalenderjahr besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien: * a) * bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, sowie für Lernende sechs Arbeitswochen b) * vom Beginn des Kalenderjahres an, indem das 21. Altersjahr vollendet wird, fünf Arbeitswochen c) * vom Beginn des Kalenderjahres an, indem das 50. Altersjahr vollendet wird, sechs Arbeitswochen d) * &hellip;

§ 11 Freitage

1 Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen[2] gelten folgende Tage als arbeitsfrei: a) Berchtoldstag (2. Januar) b) Nachmittag des Fasnachtsmontags c) Ostermontag d) Pfingstmontag e) Chomer Märt (Nachmittag) f) Heiliger Abend (24. Dezember) g) Stefanstag (26. Dezember) h) Silvester (31. Dezember)

§ 12 Urlaub

1 Die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub wird in der Verordnung geregelt.

§ 13 Mutterschafts- / Vaterschaftsurlaub

1 Den Mitarbeiterinnen wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen gewährt. 2 Wird der Mutterschaftsurlaub oder der Vaterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. * 3 Den Mitarbeitern wird ein bezahlter Vaterschaftsurlaub von vier Wochen gewährt.

§ 13a <strong>*</strong> Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Betreuung von infolge Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern werden den Mitarbeitenden während höchstens 14 Wochen der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet, sofern sie Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gemäss EOG haben.

§ 14 Obligatorische Dienstleistung

1 Während einer obligatorischen Dienstleistung (z.B. Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst) bezieht das Personal die volle Besoldung. 2 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Gemeindekasse. 3 Die Besoldung während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit sie die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstes gekündigt wird.

§ 15 Gehalt

1 Das Jahresgehalt besteht aus dem Basislohn (§ 17) und der Teuerungszulage (Abs. 3). 2 Die Grundlagen der Gehaltsbemessung bilden der Aufgaben- und Verantwortungsbereich sowie die individuelle Leistung der Mitarbeitenden. Für die jährliche Entwicklung der individuellen Gehaltsanpassungen dienen die erbrachten Leistungen und das Verhalten der oder des Einzelnen im Aufgabenbereich. 3 Die Geschäftsleitung kann die Gehaltssumme jeweils auf Jahresanfang ganz oder teilweise der Teuerung anpassen, jedoch maximal bis zum Stand des Landesindex der Konsumentenpreise. 4 Die Angaben in diesem Reglement basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.28 (Stand November 1993) Indexpunkten (Ende Mai 1993 = 100%). 5 Die Modalitäten werden in der Verordnung geregelt.

§ 16 Naturalien

1 Es werden keinerlei Naturalleistungen als Lohnbestandteil gewährt. Solche werden gemäss dem Bruttoprinzip separat verrechnet. Die Details werden in der Verordnung geregelt.

§ 17 <strong>*</strong> Einstufung, Lohnbänder (LB)

1 Die Einstufung erfolgt durch die Anstellungsbehörde und richtet sich nach folgenden Vorgaben für den Basislohn (Jahresgehalt in CHF inkl. 13. Monatsgehalt, exkl. Teuerung): a) LB0, bis CHF 45'900.00: 1. Lernende 2. Aushilfspersonal 3. Hilfskräfte 4. Mitarbeit Betrieb 5. Praktikantinnen / Praktikanten b) LB1, CHF 45'900.00–CHF 66'300.00: 1. einfache Sachbearbeitung Betrieb 2. Mitarbeit Administration c) LB2, CHF 56'100.00–CHF 76'500.00: 1. Sachbearbeitung Betrieb 2. einfache Sachbearbeitung Administration 3. Mitarbeit Fachgebiet d) LB3, CHF 66'300.00–CHF 96'900.00: 1. qualifizierte Sachbearbeitung Betrieb 2. Sachbearbeitung Administration 3. einfache Sachbearbeitung Fachgebiet 4. Stv. einfache Bereichsleitung e) LB4, CHF 81'600.00–CHF 117'300.00: 1. qualifizierte Sachbearbeitung Administration 2. Sachbearbeitung Fachgebiet 3. einfache Bereichsleitung 4. Stv. Bereichsleitung f) LB5, CHF 102'000.00–CHF 137'700.00: 1. qualifizierte Sachbearbeitung Fachgebiet 2. Bereichsleitung g) LB6, CHF 127'500.00–CHF 173'400.00 1. Oberstes Kader

§ 18 Lohnerhöhungen

1 Lohnerhöhungen sind leistungsabhängig, an die Beurteilung von Leistung und Verhalten gebunden und werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. Die benötigte Lohnsumme ist in das Budget aufzunehmen. Die Details werden in der Verordnung geregelt.

§ 19 Kinderzulage

1 Der Bezug von Kinderzulagen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen. 2 Für jedes Kind wird eine zusätzliche gemeindliche Kinderzulage in Höhe von CHF 100.00 pro Monat entrichtet. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich diese gemeindliche Kinderzulage anteilmässig. Die Dauer der Auszahlung richtet sich nach der Bezugsberechtigung der gesetzlichen Kinderzulage.

§ 20 Besondere Entschädigungen

1 Besondere Entschädigungen für Einsatz an arbeitsfreien Tagen, Nacht-, Pikett- und Schichtdienst werden in der Verordnung geregelt.

§ 21 Dienstaltersgeschenk

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei Vollendung des 10. Dienstjahres und danach alle 5 Jahre eine Treueprämie. Diese entspricht beim 10. und 15. Dienstjahr einem halben Monatslohn. Ab dem 20. Dienstjahr und anschliessend wird jeweils nach 5 Jahren ein ganzer Monatslohn ausgerichtet. 2 Soweit die betrieblichen Möglichkeiten es zulassen, kann das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in Absprache mit der Anstellungsbehörde als Urlaub bezogen werden.

§ 22 Ersatz von Auslagen

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die sich bei der Aufgabenerfüllung als notwendig erweisen und von der oder dem Vorgesetzten bewilligt wurden. 2 Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.

§ 23 Krankheit und Unfall

1 Unbefristet angestelltes Personal hat, wenn es ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert ist, Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Während der ersten 12 Monate wird die volle Besoldung ausgerichtet. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 80% der Besoldung während weiterer 12 Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2 Befristet angestelltes Personal hat, wenn es ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert ist, Anspruch auf volle Besoldung während eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 3 In Härtefällen kann durch die Anstellungsbehörde eine länger dauernde Lohnfortzahlung bewilligt werden. 4 Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf volle Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 24 Mitspracherecht

1 Das Personal hat ein Recht auf Mitsprache im Bereich der arbeitsrechtlichen Bedingungen, soweit es davon allgemein betroffen ist sowie auf Information. Die Ausgestaltung wird in der Verordnung geregelt.

§ 25 Weiterbildung

1 Die Weiterbildung des Personals wird gefördert. Die notwendigen Ressourcen werden mit dem Budget bereitgestellt. 2 Die Anstellungsbehörde kann im Rahmen des Budgets bezahlten Urlaub gewähren und Kostenbeiträge bewilligen.

§ 26 Pensionskasse

1 Für das Personal ist der Beitritt zu derjenigen Pensionskasse, der die Gemeinde angeschlossen ist, obligatorisch. 2 Zur Bindung von besonders geeignetem Personal kann der Gemeinderat Einlagen in die Pensionskasse oder eine andere Form der gebundenen Vorsorge beschliessen.

§ 27 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing

1 In Fällen von sexueller Belästigung oder Mobbing richtet sich das Vorgehen nach den kantonalen Richtlinien.

§ 28 Nebenerwerb

1 Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit bedarf der Bewilligung der Anstellungsbehörde und darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.

§ 29 Öffentliche Nebenämter

1 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes bedarf der Bewilligung der Anstellungsbehörde und darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. 2 Es besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten.

§ 30 Amtsgeheimnis

1 Mitarbeitende der Einwohnergemeinde Cham sind an die Schweigepflicht gemäss § 13 Gemeinde-gesetz[3] (in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Ziff. 6 Gemeindegesetz) gebunden. Verletzungen des Amts-geheimnisses werden gemäss Art. 320 Strafgesetzbuch[4] geahndet. 2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

§ 31 Rechtspflege

1 Bei Ansprüchen, die aus diesem Reglement geltend gemacht werden wollen, ist Beschwerde an den Gemeinderat einzureichen. Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug.

§ 32 Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_90_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_90_2_1_c">[1]</a>

Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_90_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_90_2_1_c">[1]</a>

§ 33 Übergangsbestimmungen

1 Dienstaltersgeschenk: Mitarbeitenden, die sich beim Inkrafttreten dieses Reglements im 31. bis und mit 34. Dienstjahr befinden und vor dem Erreichen des 35. Dienstjahres ausscheiden, wird das Dienstaltersgeschenk gemäss § 53 des bisherigen Personalreglements vom 19. Juni 1995 entrichtet. 2 Familienzulage: Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements ein einzelnes Kind haben oder in Erwartung des ersten Kindes sind, erhalten eine einmalige Abfindung in Höhe der Differenz zur bisher bezogenen Familienzulage für zwei Jahre. Bei einem Austritt bis Ende 2009 ist diese anteilmässig zurück zu zahlen. 3 Treue- und Erfahrungszulage: Die Treue- und Erfahrungszulage sowie deren Anstieg werden für das Jahr des Inkrafttretens dieses Reglements wie bisher gewährt.

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