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10 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die Generalsekretären-Konferenz (kurz: Konferenz) dient der direktionsübergreifenden Koordination der Tätigkeit der kantonalen Verwaltung.
2 Sie dient zudem dem Regierungsrat als vorberatendes Organ für strategische
Fragen der Verwaltungsführung.
§ 2
Aufgaben
1 Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie klärt ab, ob sich allgemeine administrative Massnahmen einheitlich
durchführen lassen.
b. Sie wirkt auf die einheitliche Durchführung dieser Massnahmen hin, soweit diese Aufgabe nicht einer anderen Stelle obliegt.
c. Sie tauscht Informationen über direktionsübergreifende Geschäfte aus.
d. Sie leitet Anregungen und Empfehlungen, die ihr zugetragen werden, an
die zuständige Direktion weiter.
e. * Sie kann ihren Arbeitsgruppen sowie den direktionsübergreifenden Fachgremien, so insbesondere der Fachgruppe «Informatik», der Konferenz
der Controller, der Geschäftsleitung der Personalorganisation, der Gruppe der Informationsbeauftragten, der Kommission «Raum» und der
Arbeitsgruppe «Lehrlingswesen», Aufgaben zuteilen.
§ 3
Mitglieder
1 Die Konferenz setzt sich aus je 1 bis 2 Personen der Leitungen der Generalsekretariate und der Landeskanzlei sowie 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der
Gerichte zusammen.
1) GS 2017.083, SGS 140
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313
2 140.12
2 Die Konferenzmitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.
3 Sie können sich im Einverständnis mit der vorsitzenden Person durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleiten lassen.
§ 4
Konstitution
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion führt den Konferenzvorsitz. Sie bzw. er hat den Stichentscheid.
2 Die Vertretungen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte haben
je 1 Stimme.
3 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 4 Stimmen abzugeben berechtigt sind.
4 Das Konferenzsekretariat wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion besorgt.
§ 5
Sitzungen
1 In der Regel findet jeden Monat 1 ordentliche Sitzung statt.
2 Jedes Konferenzmitglied kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung
einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3 Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 4 Arbeitstage vor der
Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizulegen.
§ 6
Traktandenliste
1 Die Konferenzmitglieder teilen dem Konferenzsekretariat rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife,
schriftliche Unterlage ein.
2 Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.
§ 7
Sitzungsprotokolle
1 Das Sitzungsprotokoll geht an die Konferenzmitglieder, an die Mitglieder des
Regierungsrates sowie an die Präsidien des Ober- und des Verwaltungsgerichts.
2 An die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Konferenzmitglieder sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffenden Traktanden.
§ 8
Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die Konferenzmitglieder informieren ihre betroffenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter über die Beschlüsse der Konferenz.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313
3 140.12
§ 9
Bezeichnungsänderung
1 Die Bezeichnungen «Direktionssekretärin» und «Direktionssekretär» werden
in folgenden Bestimmungen durch «Generalsekretärin» bzw. «Generalsekretär» ersetzt: ...2)
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2) GS 34.315
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313
4 140.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.10.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0313
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086
21.06.2022 01.07.2022 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2022.065
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313
5 140.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.10.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 34.0313
Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 21.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.065
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313