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V vom 12. April 2005 zum Gesetz über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Verordnung; ZMV)

Liechtenstein · 275.11 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Ausbildungsziel
  4. Art. 4 Umfang
  5. Art. 5 Inhalt
  6. Art. 6 Berücksichtigung von Kenntnissen und Fertigkeiten
  7. Art. 6a Anerkennung der Ausbildung "Mediator SAV"
  8. Art. 7 Grundsatz
  9. Art. 8 Inkrafttreten

9 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a) die Ausbildung der Mediatoren in Zivilrechtssachen als eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren; b) die Gebühren für die Eintragung in die Liste der Mediatoren und die Aufrechterhaltung dieser Eintragung.

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung zum Mediator ist die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation erforderlich sind.

Art. 4 Umfang

Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anhängen 1 und 2 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des Art. 6 Abs. 2 ZMG im Einzelfall nichts anderes ergibt.

Art. 5 Inhalt

1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Teil 1 der Anhänge 1 und 2 und die anwendungsorientierte Ausbildung die in Teil 2 der Anhänge 1 und 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmass. 2) Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden. 3) Die theoretische Ausbildung darf mit der anwendungsorientierten Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.

Art. 6 Berücksichtigung von Kenntnissen und Fertigkeiten

Das nach dem Anhang 1 zu dieser Verordnung erforderliche Ausmass der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 2 ZMG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den im Anhang 1 angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeiten in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.

Art. 6a Anerkennung der Ausbildung "Mediator SAV"

Die Ausbildung "Mediator SAV" des Schweizerischen Anwaltsverbandes wird als fachliche Qualifikation im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ZMG anerkannt.

Art. 7 Grundsatz

Die Regierung erhebt für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (Art. 7 Abs. 1 ZMG) sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (Art. 9 Abs. 2 ZMG) jeweils eine Gebühr von 400 Franken.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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