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Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn

Solothurn · 414.441.5 · regulation

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Contents: 47 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 GS 94, 440
  6. § 6 zweiten Klasse der Sekundarschule E möglich.*
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 ob sie in eine untere Klasse zurückversetzt werden.*
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 mindestens 5.20 aufweisen.*
  16. § 16 Punkte erreicht.*
  17. § 17 E.*
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 22 bis
  24. § 23
  25. § 23 bis
  26. § 24
  27. § 25
  28. § 26
  29. § 27
  30. § 28 Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV werden vorbehalten.*
  31. § 28 bis
  32. § 29
  33. § 30
  34. § 31
  35. § 32
  36. § 32 bis
  37. § 33
  38. § 34
  39. § 35
  40. § 36
  41. § 37
  42. § 38
  43. § 39
  44. § 39 bis
  45. § 39 ter
  46. § 40
  47. § 41

47 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Das Reglement gilt für die Maturitätsschulen in Olten und Solothurn.

§ 2

…

§ 3

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden. 2. Aufnahme und Wechsel einzelner Fächer*

§ 4

Zeitpunkt der Aufnahme 1 Neue Schüler und Schülerinnen werden in der Regel auf Beginn des Schuljahres aufgenommen. 2 Frist und Bedingungen für die Anmeldung werden jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben. 3 Während des Schuljahres werden Schüler und Schülerinnen nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen. 1) Ab 1. August 2000 Bezeichnung: Departement für Bildung und Kultur. 2) BGS 414.111.

§ 5 GS 94, 440

Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse 1 Die Aufnahme in die erste Klasse setzt im Regelfall den Besuch folgender Klassen voraus: Zweite Klasse der Sekundarschule P oder dritte Klasse der Sekundarschule E.* 2 In Ausnahmefällen bei sehr guten Leistungen ist die Aufnahme nach der

§ 6 zweiten Klasse der Sekundarschule E möglich.*

Aufnahmeprüfung 1 Die kantonale Aufnahmeprüfung wird gemeinsam von den Maturitätsschulen, den Fachmittelschulen und den Berufsmaturitätsschulen erarbeitet und durchgeführt. Diese findet im Frühling statt.* 2 Bei der Prüfung werden nicht nur die vorhandenen Kenntnisse, sondern auch die allgemeinen geistigen Fähigkeiten der Schüler und Schülerinnen berücksichtigt.

§ 7

Wiederholung des Aufnahmeverfahrens 1 Das Aufnahmeverfahren für die Maturitätsschule kann nur einmal wiederholt werden.

§ 8

Information der Eltern und der vorbereitenden Schulen 1 Die Schulleitungen sind verantwortlich, dass die Eltern und die vorbereitenden Schulen über die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme sowie über die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprüfung rechtzeitig unterrichtet werden.

§ 9

Aufnahme in eine höhere Klasse 1 Jede Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt provisorisch für ein Semester. Für Nacharbeit in einzelnen Fächern kann den Schülern und Schülerinnen in besonderen Fällen eine längere Frist eingeräumt werden. 2 Schüler oder Schülerinnen einer auswärtigen eidgenössisch oder kantonal anerkannten Schule können in der Regel nur in die Klasse eintreten, in der sie ihre Studien fortsetzen können. Aufgrund der Vorkenntnisse der Schüler und Schülerinnen sind individuelle Regelungen durch die Schulleitung möglich. 3 Schüler und Schülerinnen, die in eine höhere Klasse eingetreten sind, werden definitiv aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters die Bedingungen nach § 29 erfüllen. Erfüllen sie diese nicht, entscheidet die Klassenkonferenz, ob sie die Maturitätsschule verlassen müssen oder

§ 10 ob sie in eine untere Klasse zurückversetzt werden.*

Aufnahme von Fremdsprachigen 1 Schüler und Schülerinnen, die als Fremdsprachige oder auf Grund ihres Ausbildungsganges dem Unterricht noch nicht in allen Fächern zu folgen vermögen, können für eine bestimmte Zeit als Präparanden aufgenommen werden.

§ 11

Aufnahmeverfahren 1 Die Aufnahme in die Maturitätsschule stützt sich* a)* für Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P: auf die Zeugnisnoten am Ende der zweiten Sekundarschule P; b)* für Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E: auf die Zeugnisnoten im ersten Zeugnis des dritten Schuljahres der Sekundarschule E oder auf die Prüfung; c)* für alle anderen Schüler und Schülerinnen: auf die Prüfung. 2 Schüler oder Schülerinnen, die in einem anderen Kanton ein Verfahren bestanden haben, das zum Eintritt in die Maturitätsschule berechtigt, werden ohne weiteres Verfahren aufgenommen.* 3 …* 4 Für die Aufnahme in die Sonderklasse für sportlich oder musisch besonders Begabte muss zusätzlich eine qualifizierte Bestätigung der besonderen Begabung eingereicht werden.*

§ 12

…

§ 13

…

§ 14

Prüfungsfreie Aufnahme* 1 Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse der Sekundarschule P werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am Ende der zweiten Klasse die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie diese nicht erfüllen, können sie nicht in die Maturitätsschule eintreten.* a)* … b)* … c)* … d)* … 2 Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der Sekundarschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeugnis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von

§ 15 mindestens 5.20 aufweisen.*

Aufnahmeprüfung* 1 Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung haben zu bestehen:* a)* Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche die Voraussetzungen für die prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen; b)* alle anderen Schüler und Schülerinnen, für welche keine prüfungsfreie Aufnahme vorgesehen ist. 2 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in der Prüfung mindestens 18

§ 16 Punkte erreicht.*

Prüfungsfächer 1 Prüfungsfächer sind Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt).* 2 Massgebend ist der Bildungsplan für die dritte Klasse der Sekundarschule

§ 17 E.*

…

§ 18

Zuständige Instanzen 1 Bei Aufnahmen aufgrund eines Aufnahmeverfahrens mit Aufnahmeprüfung entscheidet die Prüfungskonferenz.* 2 …* 3 Über die Aufnahme in die Sonderklasse für sportlich oder musisch besonders Begabte entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem Amt.*

§ 19

Form der Aufnahme 1 Die Aufnahme in die Maturitätsschule erfolgt definitiv.* 2 …* 3 …*

§ 20

Wechsel des Schwerpunkt- und Ergänzungsfachs* 1 Die Schulleitung kann auf Ende des ersten Semesters des ersten Jahres auf schriftliches Gesuch hin einen Wechsel des Schwerpunktfachs bewilligen.* 2 Ein Wechsel des Schwerpunktfachs zu einem späteren Zeitpunkt wird nur in Ausnahmefällen bewilligt.* 2bis Die Gesuchstellenden verpflichten sich zur Nacharbeit im neuen Schwerpunktfach.* 3 Das Ergänzungsfach kann nur im Falle einer Repetition neu gewählt werden.* 3. Zeugnisse, Promotion und Entlassung

§ 21

Aufgabe der Zeugnisse; Form der Noten 1 In den Zeugnissen geben Noten über Leistungen und Bemerkungen über die Arbeitshaltung der Schüler und Schülerinnen Aufschluss. Sie halten die Beschlüsse der Klassenkonferenzen und die Absenzen fest. 2 Es werden in allen Fächern, die nach Stundentafel unterrichtet werden, Noten gesetzt. 3 Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten bewertet. 4 Ungenügende Noten sind alle Noten unter 4.

§ 22

Zeugnistermine 1 Zeugnisse werden im ersten und zweiten Jahr des Ausbildungsganges am Ende jeden Semesters, im dritten und vierten Jahr am Ende des Schuljahres erteilt.

§ 22 bis

Zeugnistermine Sonderklassen 1 Zeugnisse werden im ersten und zweiten Jahr des Ausbildungsgangs am Ende jeden Semesters, im dritten, vierten und fünften Jahr am Ende des Schuljahrs erteilt.

§ 23

Zwischenberichte während des Semesters 1 Geben Leistungen, Lernverhalten und Arbeitshaltung von Schülern und Schülerinnen zu Beanstandungen Anlass oder befinden sie sich im Provisorium, so werden die Schüler und Schülerinnen, von unmündigen Schülern und Schülerinnen auch deren Erziehungsberechtigte, wie folgt von der Klassenlehrperson benachrichtigt: Im ersten und zweiten Jahr nach der 1. Hälfte des Semesters, im dritten und vierten Jahr nach dem 1. Semester.*

§ 23 bis

Zwischenberichte während des Semesters Sonderklassen 1 Geben Leistungen, Lernverhalten und Arbeitshaltung von Schülern und Schülerinnen zu Beanstandungen Anlass oder befinden sie sich im Provisorium, so werden die Schüler und Schülerinnen, bei unmündigen Schülern und Schülerinnen auch deren Erziehungsberechtigte, wie folgt von der Klassenlehrperson benachrichtigt: Im ersten und zweiten Jahr nach der 1. Hälfte des Semesters, im dritten, vierten und fünften Jahr nach dem 1. Semester.*

§ 24

Beurteilung der Leistung 1 Für die Zeugnisnoten und Zwischenberichte können grössere und kleinere Arbeiten bewertet werden. Es können schriftliche und mündliche Leistungen berücksichtigt werden. Die Schüler und Schülerinnen werden vorgängig über die Art und Weise, wie ihre Leistungen bewertet und gewichtet werden, informiert. 2 Für die Zeugnisse sind mindestens so viele Bewertungen (schriftliche Prüfungen, Hausarbeiten, Gruppenarbeiten und mündliche Leistungen) vorzunehmen, wie das Fach Wochenstunden zählt. Mindestens die Hälfte der Bewertungen hat sich auf schriftliche Prüfungen zu stützen.* 3 …* 4 Noten für Leistungen, die nach der Notenabgabe am Ende des ersten Semesters eines Schuljahres erteilt werden, zählen für die nächste Zeugnisperiode.

§ 25

Gruppenarbeiten 1 Beabsichtigt eine einzelne Lehrkraft oder eine Gruppe von Lehrkräften, für eine Gruppenarbeit Noten zu erteilen, so müssen die Beurteilungskriterien bei der Auftragserteilung festgelegt werden. Insbesondere muss festgelegt werden, wie die Anteile der einzelnen Teilnehmer und Teilnehmerinnen bewertet werden.

§ 26

Nachprüfungen 1 Verpasste Klausuren, Hausarbeiten, Gruppenarbeiten und mündliche Leistungen müssen in der von der Lehrkraft gewählten Form nachgeholt werden. Für eine versäumte Nachprüfung wird die Note 1 gesetzt. Nachprüfungen dürfen nicht zu einer Bevorzugung führen.

§ 27

Promotionsfächer 1 Für die Promotion sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie je nach dem gewählten Schwerpunktfach besucht werden müssen:1)* a) Deutsch; b) Französisch oder Italienisch; 1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB Nr. 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst. c) Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein; d) Mathematik; e) Physik; f) Chemie; g) Biologie; h) Geschichte; i) Geographie; j)* Wirtschaft und Recht; k) Musik; l) Bildnerisches Gestalten; m) Schwerpunktfach; n) Sport; o)* Religion / Ethik; p)* Informatik. 2 Für Schüler oder Schülerinnen ohne Französischkenntnisse trifft der Rektor oder die Rektorin eine Sonderregelung.* 3 Im Schwerpunktfach Musik setzt sich die Zeugnisnote aus den Leistungen im Klassenunterricht und dem Instrumentalunterricht zusammen. Einzelheiten regelt die Schulleitung.* 4 In begründeten Fällen kann die Schulleitung Schüler bzw. Schülerinnen von Promotionsfächern dispensieren. Die geltenden Bestimmungen der

§ 28 Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV werden vorbehalten.*

Promotionstermine 1 Es gelten folgende Promotionstermine: a) 1. Jahr: Ende des 1. und 2. Semesters; b) 2. Jahr: Ende des 1. und 2. Semesters; c) 3. Jahr: Ende des Schuljahres.

§ 28 bis

Promotionstermine Sonderklassen 1 Es gelten folgende Promotionstermine: a) 1. Jahr: Ende des 1. und 2. Semesters; b) 2. Jahr: Ende des 1. und 2. Semesters; c) 3. Jahr: Ende des Schuljahrs; d) 4. Jahr: Ende des Schuljahrs.

§ 29

Promotionsbedingungen 1 Für die Promotion müssen die Noten in den Promotionsfächern nach § 27 folgenden Bedingungen genügen: a) Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. b)* Die Summe der 5 tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte ergeben. c) Die Summe aller Abweichungen von 4 nach unten darf höchstens 2,5 Punkte betragen.

§ 30

Definitive Beförderung 1 Schüler und Schülerinnen, die beim Zeugnistermin die Promotionsbedingungen erfüllen, werden definitiv befördert. Zeugnisvermerk: definitiv.

§ 31

Versetzung ins Provisorium und Zurückversetzung 1 Schüler und Schülerinnen im Definitivum, die beim Zeugnistermin die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, werden ins Provisorium versetzt. Zeugnisvermerk: provisorisch. 2 Schüler und Schülerinnen im Provisorium müssen beim nächsten Zeugnistermin die Promotionsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie repetieren. Zeugnisvermerk: zurückversetzt.*

§ 32

Regelung für das Ende des 2. und 3. Schuljahres 1 Am Ende des zweiten und des dritten Schuljahres müssen die Schüler oder Schülerinnen die Promotionsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie repetieren. Zeugnisvermerk: zurückversetzt.

§ 32 bis

Regelung für das Ende des 2., 3. und 4. Schuljahrs Sonderklassen 1 Am Ende des zweiten, des dritten und des vierten Schuljahrs müssen die Schüler oder Schülerinnen die Promotionsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie repetieren. Zeugnisvermerk: zurückversetzt.

§ 33

Repetenten und Repetentinnen 1 Repetenten oder Repetentinnen müssen beim nächsten Zeugnistermin die Promotionsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie die Schule verlassen. Zeugnisvermerk: tritt aus.* 2 Es ist nur eine Repetition zulässig. 3 Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann innert zwei Jahren das letzte Schuljahr einmal repetieren. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn er oder sie schon vorher in der Maturitätsschule einmal repetiert hat.* 4 Ist eine Repetition in einem fünfjährigen Maturitätslehrgang der Sonderklassen nicht möglich, erfolgt diese in einer regulären Klasse des vierjährigen Maturitätslehrgangs. Die Schulleitung regelt die Einzelheiten.*

§ 34

Härtefälle 1 Die Klassenkonferenz kann in Härtefällen zugunsten des Schülers oder der Schülerin von den Regelungen in den §§ 29 - 33 abweichen.

§ 35

Besuch von Freifächern 1 Freifächer dürfen nur so lange besucht werden, als der Schüler oder die Schülerin darin mindestens die Note 4 erreicht. Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen bewilligen. Wenn in den Promotionsfächern ungenügende Leistungen erbracht werden, kann die Klassenkonferenz die Teilnahme an Freifächern untersagen.

§ 36

Zuständigkeit 1 Für die Festsetzung der Zeugnisnoten und die Beschlüsse in Promotionsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig. Sie kann auf Antrag der Schulleitung und nach Anhörung der zuständigen Fachlehrkraft Änderungen vornehmen.

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