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18 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Der Kanton Zug richtet Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)3) aus.
1) SR 831.30
2) BGS 111.1
3) SR 831.30
GS 29, 857 1
841.7
§ 2
Anspruchsberechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden
Personen
1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem kantonal anerkannten Heim bzw. in einem Heim mit kantonaler Betriebsbewilligung oder
Spital leben, sowie bei Personen in einem Behindertenwohnheim, setzt der
Regierungsrat die maximal anrechenbaren jährlichen Kosten für Tagestaxen
innerhalb eines Rahmens von 225 Prozent bis 410 Prozent des Betrags für
den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden gemäss Art. 10 Abs. 1
Bst. a Ziff. 1 ELG fest. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
2 Der Regierungsrat orientiert sich dabei am geltenden Pflege-Einstufungs-
System für die Pflege und Betreuung. Zudem berücksichtigt er die Kosten
für den Aufenthalt in einem Standardzimmer, die von der Person selbst zu
tragenden Kosten für Betreuung und Pflege sowie die von den zuständigen
Gemeinden zu tragenden Kosten. Die Festsetzung erfolgt zeitlich koordiniert mit den regelmässigen Rentenanpassungen der AHV. *
3 Als Betrag für persönliche Auslagen wird ein Drittel des Betrags für den
allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
ELG) angerechnet. *
4 Für in Heimen und Spitälern lebende Personen beträgt der Vermögensverzehr 1/5, soweit das Vermögen die Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c
ELG übersteigt. Wenn nur die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Heim oder Spital lebt,
§ 3 findet diese Bestimmung keine Anwendung. *
Bewertung von Grundstücken
1 Grundstücke, die nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen
einbezogen sind, werden nach dem Repartitionswert angerechnet, der für
die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist.
§ 4
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten,
die im Rahmen von Art. 14 und 15 ELG vergütet werden. Er kann die
Kostenübernahme von Zahnbehandlungskosten ohne genehmigten Voranschlag begrenzen oder verweigern.
841.7
2. Kantonale Ergänzungsleistungen
§ 5
Grundsatz
1 Der Kanton richtet unabhängig vom Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen kantonale Ergänzungsleistungen aus, wenn im Einzelfall die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Anspruch, Berechnung und Höhe der kantonalen Ergänzungsleistungen
richten sich nach dem ELG, soweit §§ 6 und 7 keine abweichende Regelung
vorsehen.
§ 6
Anspruchsberechtigung
1 Anspruch auf kantonale Ergänzungsleistungen haben schweizerische
Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton
Zug, sofern für die Festsetzung und Auszahlung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen die Ausgleichskasse Zug zuständig ist.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen haben Anspruch auf kantonale Ergänzungsleistungen:
a) Angehörige von Staaten, für die das Abkommen vom 21. Juni 19994)
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit gilt;
b) Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
3 … *
§ 7
Anspruchsberechnung
1 Bei Personen, welche zu Hause wohnen, werden als Ausgaben anerkannt:
a) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr folgender Prozentsatz des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG:
1. bei Einzelpersonen: 100 Prozent,
2. bei Einzelpersonen in Hausgemeinschaft mit anderen Einzelpersonen: 75 Prozent,
3. bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Partnern: 150
Prozent,
4. bei Kindern und Waisen, die einen Anspruch auf Kinderrente
der AHV oder IV begründen: 52 Prozent.
4) SR 0.142.112.681
841.7
b) als Mietzinsausgabe ein gegenüber Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 oder 2
ELG um 3800 Franken erhöhter Betrag. Der Regierungsrat kann im
Bedarfsfall diesen Ansatz angemessen erhöhen, höchstens aber auf
20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG).
2 … *
3 Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und das nach Art. 11 Abs. 1 Bst.
a ELG privilegierte Erwerbseinkommen werden als Einnahmen angerechnet. *
§ 8
Ergänzendes Recht
1 Als ergänzendes Recht finden sinngemäss Anwendung:
a) das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG)5);
b) das ELG unter Berücksichtigung der Abweichungen zum ATSG.
3. Organisation und Vollzug
§ 9
Durchführungsorgane
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, unter Aufsicht der zuständigen Direktion6), der Ausgleichskasse Zug. *
2 Die AHV-Zweigstellen der Gemeinden nehmen die ihnen von der Ausgleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr.
§ 10
Information
1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in
angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung jährlich durch Publikation im Amtsblatt.
2 Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeindeverwaltungen sind gehalten, auf Anweisung der Ausgleichskasse Zug kostenlos Informationsmaterial an die Bevölkerung abzugeben.
§ 11
Auszahlung
1 Die Auszahlung der Ergänzungsleistung erfolgt soweit möglich gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV.
5) SR 830.1
6) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
841.7
2 Hat eine öffentliche Sozialhilfestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt
vergütet werden.
3 Die Auszahlung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt in der
Regel vierteljährlich.
§ 12
Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs
1 Zur Bekämpfung ungerechtfertigten Leistungsbezugs kann die Ausgleichskasse Spezialistinnen und Spezialisten beiziehen.
§ 13
Haftung für Schäden
1 Die Haftung für Schäden, die von den Durchführungsorganen Anspruchsberechtigten oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, bestimmt sich
nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz7).
4. Lastenverteilung
§ 14
Ausgaben für Ergänzungsleistungen
1 Der Kanton trägt den Kostenanteil gemäss Art. 13 ELG, die Kosten gemäss Art.16 ELG sowie die Kosten für die kantonalen Ergänzungsleistungen.
§ 15
Verwaltungskosten8) *
1 Der Kanton trägt die aus der Durchführung des ELG und dieses Gesetzes
der Ausgleichskasse Zug entstehenden Verwaltungskosten. Vorbehalten
bleiben Abs. 2 sowie Art. 24 ELG.
2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten ihrer AHV-Zweigstellen.
7) BGS 154.11
8) Delegation an die Gesundheitsdirektion für die Genehmigung der die Durchführung der Ergänzungsleistungen betreffenden Verwaltungskosten sowie Veranlassung ihrer Vergütung
an die Ausgleichskasse Zug (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom
28. November 2017, BGS 153.3).
841.7
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 20. Oktober 19989) aufgehoben.
§ 17
Besitzstand bei Personen in Heimen
1 Liegt bei unverändertem Heimaufenthalt die anrechenbare Tagestaxe nach
neuem Recht tiefer als die bisherige Tagestaxe, so wird bei der EL-Berechnung weiterhin die bisherige Taxe berücksichtigt.
§ 18
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2008 in Kraft.
§§ 1–4, 9–16 und 18 wurden im Sinn von Art. 29 ELG vom Bund genehmigt am 12. Juni 2008; die Änderungen vom 27. Januar wurden am 7. März
2011genehmigt.
9) GS 26, 231
841.7
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.05.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 857
27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1, c) aufgehoben GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1, d) aufgehoben GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 2 geändert GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 3 geändert GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 4 geändert GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 95
27.01.2011 01.01.2011 § 7 Abs. 3 geändert GS 31, 95
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/064
31.08.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 4 geändert GS 2017/064
28.11.2017 01.01.2018 § 15 Titel geändert GS 2017/075
12.03.2019 23.03.2019 § 15 Titel geändert GS 2019/020
18.08.2020 29.08.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020/049
841.7
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 08.05.2008 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 857
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/064
§ 2 Abs. 1 27.01.2011 01.01.2011 geändert GS 31, 95
§ 2 Abs. 1, a) 27.01.2011 01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95
§ 2 Abs. 1, b) 27.01.2011 01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95
§ 2 Abs. 1, c) 27.01.2011 01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95
§ 2 Abs. 1, d) 27.01.2011 01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95
§ 2 Abs. 2 27.01.2011 01.01.2011 geändert GS 31, 95
§ 2 Abs. 3 27.01.2011 01.01.2011 geändert GS 31, 95
§ 2 Abs. 4 27.01.2011 01.01.2011 geändert GS 31, 95
§ 2 Abs. 4 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/064
§ 6 Abs. 3 27.01.2011 01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95
§ 7 Abs. 2 27.01.2011 01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95
§ 7 Abs. 3 27.01.2011 01.01.2011 geändert GS 31, 95
§ 9 Abs. 1 18.08.2020 29.08.2020 geändert GS 2020/049
§ 15 28.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075
§ 15 12.03.2019 23.03.2019 Titel geändert GS 2019/020