Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt. 2)
Graubünden · 920.750 · intercantonal agreement
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Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt. 2)
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. Schule 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.
Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten. Beitritt zur
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Kündigung der Vereinbarung 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. 1) Genehmigung mit GRB vom 29. Mai 1992; B vom 12. Februar 1991; GRP 1991/92, 120 2) Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973. 1.07.2008 1 920.750 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der IFM
Die Organe sind:Organe a) Stiftungsrat; b) Ausschuss des Stiftungsrates; c) Kontrollstelle; d) Prüfungskommission; e) Direktion.
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter. Stiftungsrat a) Zusammensetzung 2 Ein Vertreter des Verbandes Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt eine Geschäftsordnung. b) Aufgaben 2 Der Stiftungsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule; b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest; c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d) legt die Schul- und Internatsgelder fest; e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer; f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest; h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden; i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung; k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung; l) beschliesst über Nachtragskredite. 3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Absatz 2 litera d, h und l dieser Bestimmungen an den Ausschuss des Stiftungsrates delegieren. 2 1.07.2008
Der Ausschuss des Stiftungsrates besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrates. Ausschuss des Stiftungsrates
Der Ausschuss des Stiftungsrates: b) Aufgaben a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem Antrag; b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates; c) erarbeitet ein Betriebskonzept; d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. Kontrollstelle 2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Prüfungskommission2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden 1) wird sachgemäss angewendet. Anwendbares Recht
Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen. Aufnahme von
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. Übungsprojekte 1) Ab 1. Januar 2007 ersetzt durch Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, BR 370.100 1.07.2008 3 920.750 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der IFM 2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für die Verlegung geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:Deckung der Betriebskosten a) Aktivsaldo des Vorjahres; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schul- und Internatsgelder; e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f) andere Zuwendungen. 2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten. Baukosten
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen. b) Rückstellung 2 Sie wird gespiesen durch: a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswertes; b) Einkaufssummen nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Vereinbarung.
Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlages und der Rechnung jährlich festgelegt. Kostenbeiträge der Vertragspartner
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind: b) Verteilschlüssel a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt des Schulantritts; b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach litera a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster; 4 1.07.2008 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der IFM 920.750 c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach litera a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken. 2 Die Grundlagen gemäss litera a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Artikel 20 dieser Vereinbarung. Baukostenanteile
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben. Aufhebung der alten Vereinbarung 2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
Artikel 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates. Rechtsgültigkeit
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. 1) Vorbehalten bleibt Artikel 23 der Vereinbarung. Vollzugsbeginn 1.07.2008 5 1) Nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern vom 3. September 1992 am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.