§ 1 vom 15. Juni 1989 (Stand 1. Januar 2013)
Gegenstand 1 Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. 1. Steuerpflicht
Thurgau · 641.8 · statute
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Gegenstand 1 Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. 1. Steuerpflicht
Anwendungsbereich 1 Die Steuerpflicht besteht, wenn 1. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde; 2. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat; 3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen. 2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird. * 3 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben Bundesrecht und Staatsverträge vorbehalten.
Erbschaftssteuer 1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge aufgrund gesetzlichen Erbrechtes oder einer Verfügung von Todes wegen. 2 Steuerbar sind insbesondere Vermögensübergänge aufgrund von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.
Schenkungssteuer 1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 641.8 ESchG 2 Steuerbar sind insbesondere Schenkungen an Erben oder Nichterben, Zuwendungen in Anrechnung auf die künftige Erbschaft, zur Errichtung einer Stiftung oder an eine bestehende Stiftung.
Ansprüche aus Versicherungen 1 Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Einkommenssteuer unterliegen. 2 Kapitalleistungen aus Unfallversicherung oder aus Haftpflicht, die durch den Tod des Erblassers ausgelöst werden, unterliegen der Erbschaftssteuer nicht.
Steuerbefreiung juristischer Personen 1 Von der Steuerpflicht sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes mit Sitz im Kanton befreit, sofern sie auch gemäss dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG)1) nicht steuerpflichtig sind. 2 Vermögensübergänge an steuerbefreite ausserkantonale juristische Personen sind steuerfrei, sofern Gegenrecht gehalten wird. 3 Der Regierungsrat ist zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen ermächtigt.
Steuerbefreiung bei natürlichen Personen 1 Der überlebende Ehegatte, bei eingetragener Partnerschaft die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner sowie die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind nicht steuerpflichtig. * 1bis Den Nachkommen gleichgestellt sind Stiefkinder sowie Pflegekinder, die mindestens sieben Jahre in einem nach Massgabe des Bundesrechts begründeten Familienpflegeverhältnis zum Erblasser oder Schenker gestanden haben. Deren Nachkommen unterliegen der Steuerpflicht. Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen. * 2 Steuerbefreit sind ferner: 1.–2. *… 3. der Übergang von Hausrat, der nicht der Vermögenssteuer unterliegt; 4. * übliche Gelegenheitsgeschenke, Vermögensübergänge aufgrund gesetzlichen Erbrechtes oder einer Verfügung von Todes wegen bis zum Betrag von Fr. 5'000. 1) RB 640.1
Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermögens (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter). 2 Beim Übergang von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig. 3 Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig.
Entstehung des Steueranspruches 1 Der Steueranspruch entsteht 1. bei Vermögensübergängen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird, 2. bei Vermögensübergängen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt, 3. bei Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs, 4. bei Vermögensübergängen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt. 2. Steuerbemessung
Bewertung 1 Die Steuer wird vom Wert des übergehenden Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches berechnet. 2 Die Bewertung erfolgt unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach den Vorschriften des Steuergesetzes.
Nutzniessung, wiederkehrende Leistungen 1 Für Nutzniessungen, Renten oder andere wiederkehrende Leistungen ist der Kapitalwert massgebend. 2 Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen. Dieser Abzug entfällt zur Hälfte, wenn der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerfrei ist.
Nacherbeneinsetzung 1 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, ist beim Vermögensübergang auf den Vorerben der Kapitalwert der Vorerbschaft massgebend. 641.8 ESchG
Versicherungsleistungen 1 Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungssumme massgebend.
Abzüge 1 Für die Steuerbemessung werden abgezogen: 1. die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden Schulden; 2. die Kosten für Begräbnis und Grabunterhalt; 3. Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB1); 4. * … 5. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers oder Schenkers für den ihm zukommenden Vermögensanfall gemacht hat; 6. die Auslagen für die Abwicklung des Erbganges und die Kosten der Testamentsvollstreckung; 7. Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen.
Steuerfreie Beträge 1 Von den steuerbaren Vermögensübergängen sind abzuziehen 1. * … 2. für jeden Elternteil Fr. 20'000, 3. für dauernd pflege- und unterstützungsbedürftige Personen Fr. 100'000.
Steuersätze 1 Die einfache Steuer beträgt 1. * … 2. für Eltern 2 %, 3. * für Grosseltern, Geschwister, Schwiegerkinder sowie Pflegekinder, die mindestens zwei Jahre in einem Pflegeverhältnis zum Erblasser oder Schenker gestanden haben und nicht nach § 7 Abs. 1bis von der Steuer befreit sind 4 %, 4. für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern 6 %, 5. für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte 8 %. 2 Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend. 1) SR 210 ESchG 641.8 3 Der Steuersatz reduziert sich auf die Hälfte für Steuerpflichtige, die zum Zwecke der Weiterführung des Unternehmens mindestens 40 Prozent Anteile an einer Personenunternehmung oder am Grund- oder Stammkapital einer juristischen Person durch Schenkung, Erbvorbezug oder Erbteilung übernehmen. Die Reduktion gilt nur mit Bezug auf die unternehmerischen Vermögenswerte. Sie fällt nachträglich dahin und die Differenz wird nachbesteuert, wenn die Vermögenswerte innert zehn Jahren seit der Übernahme veräussert werden. Der Regierungsrat kann Anteile an Finanzgesellschaften ausnehmen. *
Zuschlag 1 Auf der einfachen Steuer wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt 1. 0,5 % je Fr. 1'000 bis zu einem steuerbaren Vermögensanfall von Fr. 500'000, 2. einheitlich 250 % bei einem steuerbaren Vermögensanfall von über Fr. 500'000.
Berechnungsregeln 1 Bei mehreren Vermögensübergängen vom gleichen Erblasser oder Schenker an denselben Empfänger richtet sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag. Der steuerfreie Betrag wird insgesamt nur einmal abgezogen. 2 Ist ein Empfänger nur für einen Teil des übergehenden Vermögens im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Ansatz für den gesamten Vermögensanfall. 3 Wird ein Steuerpflichtiger durch den Erblasser oder Schenker von der Bezahlung der Steuer entlastet, erhöht sich der steuerpflichtige Betrag um das Steuerbetreffnis. § 19 * ... 3. Verfahren
Allgemeines 1 Auf das Veranlagungsverfahren, das Rechtsmittelverfahren, das Revisions- und Berichtigungsverfahren sowie das Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren werden unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen die Vorschriften des Steuergesetzes sinngemäss angewendet.
Meldepflicht 1 Die Zivilstandsämter geben der Steuerverwaltung und dem zuständigen Notariat von jedem Todesfall sofort Kenntnis. 641.8 ESchG 2 Die Grundbuchämter teilen alle Handänderungen von Liegenschaften infolge Erbvorbezugs, Erbgangs oder Schenkung der Steuerverwaltung mit.
Deklarationspflicht 1 Der Empfänger einer Zuwendung unter Lebenden hat diese in der nächsten Hauptveranlagung der Staats- und Gemeindesteuern zu deklarieren. § 23 * Nachlassinventar 1 Im Todesfall wird vom zuständigen Notariat ein Nachlassinventar aufgenommen. 2 In das Inventar sind alle Tatsachen aufzunehmen, die für die Ermittlung des Nachlassvermögens massgebend sind. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes betreffend das Inventar sinngemäss. 4 Die Steuerverwaltung überprüft das Inventar. § 24 * Veranlagungsgrundlage 1 Das Nachlassinventar bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer. § 25 * Zuständigkeit 1 Veranlagungsbehörde ist die Steuerverwaltung. Das für das Nachlassinventar zuständige Notariat erstellt in Bezug auf die Erbschaftsteuer einen Veranlagungsentwurf zu Handen der Steuerverwaltung. 2 Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagung. § 25a * Eröffnung und Zustellung der Veranlagung 1 Die Veranlagung wird dem Steuerpflichtigen unter Bekanntgabe der Steuerfaktoren und deren Berechnung sowie unter Angabe des Rechtsmittels eröffnet. 2 Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. 3 Die Vermächtnisnehmer und Versicherungsbegünstigten erhalten von der Verfügung durch einen sie betreffenden Auszug Kenntnis.
Geheimhaltung 1 Die Geheimhaltung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.
Veranlagungsverjährung 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs. 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung von Bedeutung sein kann. § 28 * Einsprache 1 Gegen die Steuerveranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. 2 § 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss. § 29 * Rekurs 1 Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben. 2 § 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss. § 30 * Beschwerde 1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist auch die Steuerverwaltung. 2 Die Gerichtsferien gemäss § 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)1) haben im Steuerverfahren keine Geltung. 3 § 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss. § 31 * Revision, Berichtigung 1 Für die Revision oder Berichtigung rechtskräftiger Veranlagungen oder Entscheide ist die Behörde zuständig, die den Entscheid gefällt hat. 4. Steuerbezug
Bezug 1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden durch die Steuerverwaltung bezogen. * 2 Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft von der Erbmasse bezogen. 1) RB 170.1 641.8 ESchG
Haftung 1 Für die Erbschaftssteuern haften die Erben solidarisch bis zum Betrag ihrer Bereicherung. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind. * 2 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen.
Sicherstellung 1 Die Sicherstellung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes. 2 Zuständig ist die Steuerverwaltung, bei Erbschaftssteuern ausserdem das Notariat. § 35 * Zahlungsfrist, Verzugszins 1 Die Steuer ist innert 60 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung zu entrichten. 2 Nach diesem Zeitpunkt sind ohne Mahnung Verzugszinsen nach Massgabe des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern geschuldet. Die Zahlungsfrist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln oder Stundungs- und Erlassgesuchen nicht unterbrochen. § 35a * Rückerstattung 1 Zuviel bezahlte Steuern, die auf eine nachträglich herabgesetzte Veranlagung zurückzuführen sind, werden unter Berücksichtigung von Rückerstattungszinsen gemäss § 190a StG zurückerstattet.
Bezugsverjährung 1 Für die Bezugsverjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss. § 37 * Erlass, Stundung 1 Über Gesuche um Stundung und Erlass entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes. ESchG 641.8 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 38 * Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
Übergangsrecht 1 Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, sowie für die bei Inkrafttreten hängigen Verfahren gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechtes. § 39a * Übergangsrecht, hängige Verfahren 1 Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes betreffend die Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 9. Mai 2012 noch hängig sind, gelten bereits die neuen Verfahrensbestimmungen.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 641.8 ESchG Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.06.1989 01.01.1990 Erstfassung ABl. 30/1989 § 2 Abs. 2 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 7 Abs. 1 24.05.2000 01.01.2001 geändert 22/2000 § 7 Abs. 1 15.08.2007 01.01.2008 geändert 34/2007 § 7 Abs. 1bis 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt 20/2012 § 7 Abs. 2, 1. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000 § 7 Abs. 2, 2. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000 § 7 Abs. 2, 4. 06.07.2005 01.01.2006 geändert 28/2005 § 14 Abs. 1, 4. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000 § 15 Abs. 1, 1. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000 § 16 Abs. 1, 1. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000 § 16 Abs. 1, 3. 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 16 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt 19/1998 § 19 09.05.2012 01.01.2013 aufgehoben 20/2012 § 23 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 24 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 25 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 25a 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt 20/2012 § 28 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 29 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 30 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 31 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 32 Abs. 1 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 33 Abs. 1 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 35 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 35a 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt 20/2012 § 37 15.08.2007 01.01.2008 geändert 34/2007 § 38 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012 § 39a 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt 20/2012