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Verordnung zum Zivilschutzgesetz

Graubünden · 640.110 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

15 provisions

Art. 1

Regierung 1 Die Regierung übt die Aufsicht über den Zivilschutz aus. 2 Sie stellt die Hilfegesuche an den Bund, andere Kantone oder das grenznahe Ausland, wenn die Schutzdienstpflichtigen des Kantons die dem Zivilschutz obliegenden Aufgaben nicht zu erfüllen vermögen. 3 Sie entscheidet über die Gesuche des Bundes, anderer Kantone und des grenznahen Auslandes um Gewährung von Unterstützung im Bereich des Zivilschutzes.

Art. 2

Departement 1 Zuständiges Departement ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit.

Art. 3

Amt 1 Zuständige Dienststelle ist das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär (Amt). 2 Es vollzieht die Erlasse des Zivilschutzes und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen oder den Gemeinden übertragen sind. 1) BR 110.100 2) BR 640.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 640.110 2. Schutzdienst

Art. 4

Organisation 1 Das Departement legt die Organisation des Schutzdienstes fest.

Art. 5

Kontrollführung 1 Die Gemeinden geben dem Amt zur Durchführung der Kontrollführung folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen bekannt: a) Versicherungsnummer; b) Name, Vorname, Adresse, Postleitzahl und Wohnort; c) Geburtsdatum; d) Heimatort; e) Zuzugs- beziehungsweise Wegzugsdaten.

Art. 6

Form der Aufgebote 1 Die Dienstvoranzeige und die Aufgebote zu den ordentlichen Ausbildungsdiensten erfolgen postalisch oder elektronisch. * 2 Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie zu Instandstellungsarbeiten werden die Schutzdienstpflichtigen telefonisch, postalisch oder elektronisch aufgeboten. *

Art. 7

Einsätze zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen 1 Über Einsätze von Schutzdienstpflichtigen zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen, die 150 Diensttage übersteigen, entscheidet das Departement.

Art. 8

Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse zu Gunsten der Gemeinden 1 Das Amt informiert die Gemeinden frühzeitig über die geplanten Einsätze der Zivilschutzorganisationen. 2 Interessierte Gemeinden haben dem Amt bis spätestens Ende November Gesuche für Einsätze zu Gunsten ihrer Gemeinde im Folgejahr einzureichen.

Art. 9

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind spätestens zwei Jahre vor dem Beginn des Einsatzes dem Amt einzureichen. In begründeten Fällen kann auch auf nach dieser Frist eingereichte Gesuche eingetreten werden. 2 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die 150 Diensttage übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Departements. 640.110 3 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft dürfen insgesamt 1000 Diensttage pro Jahr nicht übersteigen. 4 Finden in einem Jahr Grossveranstaltungen mit internationaler Bedeutung statt, kann das Departement im betreffenden Jahr die maximale Anzahl Diensttage entsprechend der dafür bewilligten Diensttage erhöhen. 3. Schutzbauten

Art. 10

Betriebsbereitschaft 1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausbildung, für die Einsät - ze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen und für die Instandstellungseinsätze der Schutzdienstpflichtigen benötigten Schutzanlagen bei der Übernahme durch die Zivilschutzeinheiten betriebsbereit sind.

Art. 11

Baulicher Zivilschutz 1 Die Gemeinden teilen dem Amt den Namen und die Adresse der für den baulichen Zivilschutz bezeichneten Person mit.

Art. 12

Baubewilligung für Wohnhäuser 1 Die Gemeinde bewilligt Baugesuche für Wohnhäuser erst, nachdem das Amt über die Schutzraumbaupflicht entschieden hat. Zu diesem Zweck stellt sie dem Amt die für die Beurteilung der Schutzraumbaupflicht notwendigen Pläne zu.

Art. 13

Kulturgüterschutz 1 Das Amt für Kultur: a) erstellt ein Kulturgüterschutzdispositiv; b) bildet Kulturgüterspezialisten des Zivilschutzes aus; c) überwacht den Kulturgüterschutz. 4. Ersatzbeiträge

Art. 14

Höhe 1 Die Höhe der pro Schutzplatz zu leistenden Ersatzbeiträge entspricht dem in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung über den Zivilschutz3) festgelegten Betrag. * 3) SR 520.11 640.110 5. Gebühren

Art. 15

Ansätze 1 Die Gebühren für die Leistungen des Amts werden im Anhang 2 geregelt. A2 Anhang 2: Gebühren für die Leistungen des Amts (Art. 15) Art. A2-1 Gebühren für den Vollzug des Pflichtschutzraumbaus 1 Für den kantonalen Vollzug des Pflichtschutzraumbaus gemäss dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und dem kantonalen Zivilschutzgesetz werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Prüfung von Schutzraumbauprojekten: 1. bis 13 Schutzplätze: Fr. 250.00 2. 14–30 Schutzplätze: Fr. 350.00 3. 31–50 Schutzplätze: Fr. 400.00 4. 51–100 Schutzplätze: Fr. 550.00 5. 101–200 Schutzplätze: Fr. 750.00 6. über 200 Schutzplätze: Verrechnung des Aufwandes, mindestens aber Fr. 1'000.00 b) Für die Prüfung von Änderungen von Schutzraumprojekten: Verrechnung nach Aufwand zum Ansatz von Fr. 100.00 pro Stunde, höchstens jedoch die Ansätze gemäss litera a c) Für den Erlass einer Verfügung betreffend Schutzraumbaupflicht oder Leistung von Ersatzbeiträgen: Fr. 100.00 d) Für die Prüfung und Genehmigung eines Ersatzbeitragsgesuches: Fr. 60.00 e) Für die periodischen Schutzraumkontrollen und die Nachkontrollen: 1. Schutzräume ohne Schleuse: Fr. 120.00 2. Schutzräume mit Schleuse: Fr. 160.00 3. Zuschlag für die Nachkontrolle: Fr. 60.00 Art. A2-2 Gebühren für weitere Verrichtungen 1 Für Verrichtungen, die in den Gebühren für den Vollzug des Pflichtschutzraumbaus nicht geregelt sind, wird der Aufwand zu einem Ansatz von Fr. 100.00 pro Stunde in Rechnung gestellt. 640.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-040 16.12.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 2025-070 16.12.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert 2025-070 16.12.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert 2025-070 16.12.2025 01.01.2026 Anhang 1 aufgehoben 2025-070 640.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-040 Art. 6 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-070 Art. 6 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-070 Art. 14 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-070 Anhang 1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-070

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