Art. 10ff
Schlusstitel ZGB werden durch die für das Grundbuchwesen zuständige
Stelle zur Einsichtnahme aufbewahrt. *
B.III. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
B.III.1. Allgemeines
Art. 19 Behördenorganisation
1 Der Kindes- und Erwachsenenschutz ist Sache des Kantons.
2 Für den Kanton besteht eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im
Sinne von Art. 440 ZGB.
3 Die Behörde besteht aus einem Präsidenten und mindestens vier weiteren
Mitgliedern. Der Bezirk Oberegg ist nach Möglichkeit mit einem ständigen
Mitglied vertreten. *
4 Für einen Behördenentscheid ist die Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
Art. 20 Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen
1 Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut
werden, unterstehen der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartements, soweit die Aufsicht nicht bereits anderweitig gewährleistet ist.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zusätzlich für die Pflegekinderaufsicht (Art. 316 ZGB) sowie für weitere Aufgaben zuständig, die ihr
das kantonale Recht zuweist.
Art. 21 Meldepflichten
1 Erfahren Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Kantons, der
Bezirke und der Gemeinden sowie Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit, dass
eine Person hilfsbedürftig erscheint, sind sie gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldepflichtig (Art. 443 Abs. 2 ZGB).
2 Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht vom Amts- oder Berufsgeheimnis befreit.
B.III.2. Beistandschaften
Art. 22 Organisation
1 Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Berufsbeistandschaft
angegliedert, welche für die Umsetzung von behördlichen Massnahmen zuständig ist (Art. 400 Abs. 3 ZGB).
2 Die Berufsbeistände übernehmen die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Privatperson überträgt.
Art. 23 Übernahme der Entschädigung bei Mittellosigkeit
1 Ist bei der betroffenen Person kein Vermögen und kein genügendes Einkommen vorhanden, ist die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgesetzte Entschädigung des Beistands vom Kanton zu übernehmen (Art. 404 Abs. 1 ZGB).
Art. 24 Aufsicht
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die
Beistände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.
B.III.3. Fürsorgerische Unterbringung
Art. 25 Ärztliche Einweisung
1 Jeder Arzt, der eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzt,
kann für höchstens sechs Wochen eine fürsorgerische Unterbringung anordnen (Art. 429 ZGB).
2 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der betroffenen Person und der
ausgewählten Einrichtung unverzüglich schriftlich auszuhändigen sowie der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzustellen.
Art. 26 Weiterführung
1 Hält die Einrichtung oder der einweisende Arzt eine Unterbringung über die
ärztlich angeordnete Einweisungszeit hinaus als notwendig, stellt sie oder
der Arzt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahmen.
2 Der Antrag ist spätestens acht Tage vor Ablauf der ärztlich angeordneten
Einweisungszeit einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.
Art. 27 Nachbetreuung
1 Besteht Rückfallgefahr, kann beim Austritt zwischen der Einrichtung und
der austretenden Personen eine geeignete Nachbetreuung vereinbart werden (Art. 437 Abs. 1 ZGB).
2 Kommt keine solche Vereinbarung zu Stande und ist die Einrichtung für die
Entlassung zuständig, beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung
bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
3 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein und entscheidet
über eine geeignete Nachbetreuung.
Art. 28 Ambulante Massnahmen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung anordnen (Art.
437 Abs. 2 ZGB).
2 Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung
in eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbesondere sind dies:
a) die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen;
b) die Verpflichtung, eine regelmässige Kontrolle der ärztlich verordneten Medikamenteneinnahme durch eine geeignete Fachstelle zuzulassen;
c) die Auferlegung einer Meldepflicht gegenüber einer Behörde oder
Fachstelle;
d) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel
zu enthalten.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Beistand oder Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit
zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.
4 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
B.IV. Erbrecht
Art. 29 Erbschaftswesen
1 Das Erbschaftswesen ist Sache des Kantons.
2 Der Kanton bildet einen Erbschaftskreis. *
3 … *
Art. 30 * Aufbewahrung von Erbverträgen und letztwilligen Verfügungen
1 Die für das Erbschaftswesen zuständige Stelle bewahrt letztwillige Verfügungen (Art. 504 und Art. 505 ZGB) und Erbverträge (Art. 512 ZGB) sicher
auf. *
2 Sie führt über Aus- und Eingänge ein Verzeichnis. *
Art. 31 Erbschaftsverwaltung und Rechnungsruf bei öffentlichem Inventar
1 Die für das Erbschaftswesen zuständige Stelle verwaltet die Erbschaft bei
öffentlichem Inventar gemäss Art. 580 ff. ZGB bis zu deren Übernahme
durch die Erben. *
2 Der Rechnungsruf bei öffentlichem Inventar gemäss Art. 583 ZGB ist in
den amtlichen Publikationsorganen am Wohnsitz und der Heimat des Erblassers und, wo es notwendig erscheint, in weiteren Publikationsorganen zu
veröffentlichen.
Art. 32 * …
Art. 32a * Amtliche Teilung
1 Jeder Erbe ist berechtigt, die für das Erbschaftwesen zuständige Stelle
schriftlich um amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung zu ersuchen (Art. 609
Abs. 2 ZGB). Dieses Recht gilt nicht, wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt
oder eine Erbteilungsklage erhoben ist. *
2 Die für das Erbschaftswesen zuständige Stelle entwirft aufgrund der Akten
und der Ergebnisse allfälliger Erbenverhandlungen einen Teilungsvertrag. *
3 Erachtet sie eine Einigung als aussichtslos oder stimmen ihrem Teilungsvorschlag innert gesetzter Frist nicht alle Erben schriftlich zu, wird das Verfahren eingestellt. *
B.V. Sachenrecht
B.V.1. Allgemeines
Art. 33 Bestandteile und Zugehör
1 Alle auf einem Grundstück wachsenden Pflanzen und deren Früchte sind,
solange sie mit dem Grundstück verbunden bleiben, Bestandteile desselben
(Art. 642 ZGB).
2 Als Zugehör zum Grundstück sind die vorhandenen und für das Grundstück bestimmten Häge und sonstigen Einfriedungen (liegender und stehender Hag) anzusehen.
Art. 34 Heimatschutz und Eigentumsbeschränkungen
1 Der Grosse Rat ist berechtigt, auf dem Verordnungswege oder durch besondere Beschlüsse zum Schutze und zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern, Alpenpflanzen und andern seltenen Pflanzen, zur Sicherung
von Landschaften, Ortschaftsbildern und Aussichtspunkten vor Verunstaltung und zum Schutze von Heilquellen das Nötige anzuordnen und Strafbestimmungen aufzustellen.
2 Er ist berechtigt, derartige Altertümer, Naturdenkmäler, Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte auf dem Wege der Zwangsenteignung,
insbesondere auch durch Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit, zu schützen und zugänglich zu machen. Er kann dieses Recht an die
Bezirke oder an gemeinnützige Vereine und Stiftungen übertragen (Art. 702
ZGB).
Art. 35 Ortsgebrauch bei Betreten fremder Grundstücke
1 Das Betreten fremden Wies-, Streue- und Weidelandes und Waldes ist zur
Ausübung der Jagd und Fischerei den Jagd- und Fischereiberechtigten gestattet, soweit dies ohne Schädigung des Grundeigentums geschehen kann.
Für entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten.
Art. 36 Verpfändbarkeit öffentlicher Grundstücke
1 Die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden sowie Korporationsgütern ist untersagt, ausser wenn der Grosse Rat zur Ausführung öffentlicher Werke eine besondere Bewilligung erteilt (Art. 796 ZGB).
Art. 37 Einseitige Ablösung von Grundpfandrechten
1 Die Vorschriften des ZGB betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandverschreibungen (Art. 828 bis Art. 830 ZGB) sind anwendbar.
2 Der Betrag der Ablösungssumme kann auf das Begehren sämtlicher Gläubiger durch amtliche Schätzung festgestellt werden (Art. 830 ZGB).
Art. 38 Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht, und zwar ohne Eintragung ins Grundbuch, besteht:
a) allen anderen Pfandrechten vorangehend zugunsten der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern, ferner für die Perimeterbeiträge
an die durch den Staat ausgeführten Flusskorrektionen sowie für die
durch den Bezirksrat ersatzweise veranlassten Wegreparaturen;
b) nachgehend zugunsten von Staat und Gemeinden für die übrigen gesetzlichen Steuern auf den in der Besteuerung inbegriffenen Grundstücken, sofern die Steuerforderung binnen eines Jahres, von ihrer
Fälligkeit an gerechnet, geltend gemacht wird.
2 Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, weitere gesetzliche Grundpfandrechte zu begründen (Art. 836 ZGB).
Art. 39 Bewilligung für Pfandleihgewerbe
1 Die Bewilligung, das Pfandleihgewerbe zu betreiben, darf an öffentliche
und gemeinnützige Anstalten oder an solche Personen erteilt werden, welche sich über einen unbescholtenen Leumund ausweisen und die nötigen finanziellen Garantien bieten.
2 Die Standeskommission kann eine Kontrolle über das Pfandleihgewerbe
anordnen und weitere Vorschriften aufstellen.
Art. 40 Viehverpfändung
1 Die für das Betreibungswesen zuständige Stelle führt das Verschreibungsprotokoll bei Viehverpfändung (Art. 885 Abs. 3 ZGB). *
B.V.2. Nachbarrecht
Art. 41 Bauten und Pflanzen im Allgemeinen
1 Gebäude dürfen ohne Zustimmung des Nachbarn auf neuen Baustellen
nur in der Entfernung von wenigstens drei Metern von der nachbarlichen
Grenze erstellt werden. Diese Bestimmung gilt für jeden einzelnen Teil des
Gebäudes.
2 Vorbehalten bleiben die Grunddienstbarkeiten, durch welche schon festgestellt ist, bis auf welche Entfernung von der nachbarlichen Grenze gebaut
werden darf (Art. 686 ZGB) sowie abweichende Bestimmungen der Bau-,
Feuer-, Gesundheits- und Strassengesetzgebung.
Art. 42 Bauten an gemeinschaftlichen Mauern
1 In einer gemeinschaftlichen Mauer dürfen Schornsteine, Feuerherde und
andere Vertiefungen nur mit Einwilligung des Miteigentümers angebracht
werden.
Art. 43 Ablagerungen und Fahrnisbauten
1 Das Ablagern von Holz, Heu, Streue und dergleichen sowie die Anbringung
kleiner, nicht als bleibende Gebäude zu betrachtenden Hütten, Schöpfe und
Behälter darf nur in der Weise geschehen, dass dadurch der nachbarliche
Boden nicht betreten werden muss.
2 Bis auf eine Höhe von zwei Metern müssen solche Objekte mindestens 50
Zentimeter von anderem nachbarlichen Grundeigentum entfernt sein. Für
solche Ablagerungen und für Gegenstände von über zwei Meter Höhe gelten hinsichtlich der Entfernung von Nachbargrundstücken die gleichen Vorschriften wie für die Errichtung von Gebäuden.
Art. 44 Anriesrecht
1 Das Übergreifen von Ästen und Wurzeln fruchttragender Bäume ist zu gestatten. Die in ein benachbartes Grundstück hinüberragenden Früchte gehören dem Eigentümer des Baumes.
2 Das Einsammeln dieser Früchte soll so geschehen, dass dadurch der
Nachbar nicht geschädigt wird.
Art. 45 Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern
1 Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, dürfen nur
in einer Entfernung von vier Metern, Obstbäume nur in einer Entfernung von
drei Metern von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. Zwergbäume
und Sträucher, die nicht höher als drei Meter gehalten werden, dürfen in einer Entfernung von 50 Zentimeter gepflanzt werden.
2 Die Entfernung von Neuanpflanzungen von Wald beträgt gegenüber Eisenbahnen zwei Meter, gegenüber Wiesland sechs Meter, gegenüber Streueland und Weidboden drei Meter und gegenüber Waldboden zwei Meter. Gegenüber bestehenden Bauten sind die Vorschriften der Baugesetzgebung
und gegenüber Strassen jene der Strassengesetzgebung einzuhalten.
Art. 46 Vorübergehende Benutzung von nachbarlichem Boden
1 Soweit die bauliche Wiederherstellung oder Reinigung eines Gebäudes die
Betretung oder vorübergehende Benutzung des nachbarlichen Bodens unentbehrlich macht, muss sich der Nachbar dieselbe gefallen lassen. Der
Eigentümer des Gebäudes ist aber verpflichtet, von dieser Befugnis für den
Nachbarn möglichst schonend Gebrauch zu machen und demselben vorher
rechtzeitig von dem beabsichtigten Gebrauch Kenntnis zu geben.
2 Entsteht für den Nachbar Schaden, so ist der Eigentümer des Gebäudes
verpflichtet, ihm dafür vollen Ersatz zu leisten.
3 Dieselben Grundsätze finden auch auf die Wiederherstellung bereits bestehender Brunnen Anwendung.
B.V.3. Wegrecht
Art. 47 Allgemein
1 Wenn durch Aufhebung einer öffentlichen Strasse einem Grundstück der
Weg entzogen wird, so behält dasselbe das nötige Wegrecht über die verlassene Wegstrecke bis an deren nächste Einmündung in die öffentliche
Strasse, so lange ihm nicht ein ausreichender Weg unentgeltlich angewiesen wird.
Art. 48 Fusswegrecht
1 In dem gewöhnlichen Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende Grundstück bzw. auf dem dafür angewiesenen Weg zu gehen, nicht
aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben.
2 Ist hierüber nichts vertraglich vereinbart, so beträgt die Breite des nicht eingefriedigten Fussweges mindestens 50 Zentimeter und für eingefriedigte
Wege einen Meter. Der Luftraum muss auf eine Höhe von drei Metern frei
sein.
Art. 49 Besondere Wegrechte
1 Wer ein «geführter Hand»-Recht hat, darf festgehaltenes Vieh über den
Weg führen.
2 Die Säumerwege berechtigen in der Regel zur Benutzung von Transporten
mittels Saumtieren.
3 Im Faselweg besteht das Recht zum Führen und Treiben von Kleinvieh.
4 Das Senntumrecht umfasst die Berechtigung zum Treiben von Gross- und
Kleinvieh.
5 Die Breite solcher Wege wird durch den Ortsgebrauch und durch das Bedürfnis bestimmt.
6 Wenn durch Gewerbe oder Handel eine erschwerende Benutzung eines
Wegrechtes erfolgt, hat der Berechtigte dem Inhaber des belasteten Grundstückes eine angemessene, durch den Bezirksrat jährlich oder von Fall zu
Fall festzusetzende Entschädigung zu leisten.
Art. 50 Allgemeines Fahrrecht
1 Wer ein allgemeines Fahrrecht hat, darf mit Wagen und Schlitten über den
Weg fahren sowie darüber reiten und ungefangenes Vieh treiben.
2 Die Breite des Fahrweges hat dem Ortsgebrauch und dem Bedürfnis zu
genügen.
Art. 51 Winterfahrrecht:
a. Allgemein
1 Das Winterfahrrecht erstreckt sich bei Abgang besonderer Verträge vom
23. Oktober bis 19. März, und es sind die Fahrwege zur gehörigen Zeit zu
öffnen.
Art. 52 b. Abschlagung von Waldungen und grosse Fuhren
1 Bei gänzlicher oder teilweiser Abschlagung von Waldungen sowie bei
grossen Holz- und Steinfuhren ist die unentgeltliche Benutzung des Winterfahrrechtes nur vom 11. November bis Ende Februar gestattet. Bei Benutzung desselben im März kann der Betreffende nach Massgabe des verursachten Schadens zum Ersatz angehalten werden.
Art. 53 c. Gebrauch von Wagen
1 Die Winterfahrrechte dürfen beim Gebrauch des Wagens unentgeltlich einspännig benutzt werden. Holz auf dem sogenannten Halbwagen nachzunehmen (sogenanntes Holzschrenzen), ist verboten. Zweispännig zu fahren, ist
nur gegen Ersatz des Schadens gestattet.
Art. 54 Reistrecht
1 Das Reistrecht gestattet das Reisten («Resen») von Holz vom 1. November bis Anfang März.
2 Bei Ausübung des Reistrechts sind die bestehenden und nächstgelegenen
Reistzüge zu benutzen.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Forstgesetzgebung.
Art. 55 Unterhaltspflicht
1 Soweit es sich nicht um Staats- oder Bezirksstrassen handelt, sind öffentliche, auch Drittpersonen dienende Wege, Brücken und Stege von den Eigentümern oder Anstössern in gutem Zustande zu unterhalten.
2 Spezielle Rechte und Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Über Anstände, die sich auf die Geltendmachung eines bestehenden Wegrechts oder über die Pflicht zum Unterhalt von Strassen, Wegen, Brücken
und Stegen beziehen, entscheidet der Richter.
4 Strittige Fahr- und Wegberechtigungen, deren Bestand auf den Zeitraum
vor Inkrafttreten des ZGB zurückgeht, werden im Zweifelsfalle als vorhanden
betrachtet.
Art. 56 Ersatzvornahme und Offenhaltungspflicht
1 Bei mangelhafter Instandhaltung der verschiedenen Wegrechte ist der Bezirksrat verpflichtet, für deren gehörigen Unterhalt durch die Pflichtigen besorgt zu sein und nötigenfalls auf Kosten derselben die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2 Der Besitzer einer im Winter bewohnten Liegenschaft ist pflichtig, unter
normalen Witterungsverhältnissen für die Offenhaltung der Kirchen- und
Schulwege zu sorgen. Diesbezügliche Klagen sind beim Bezirksrat anzubringen.
B.V.4. Einfriedungen
Art. 57 Wiesen und Weideflächen
1 Wo Wiesflächen an Wiesflächen, Weideflächen an Weideflächen angrenzen, haben die Anstösser den nötigen Hag gemeinschaftlich und zu gleichen
Teilen zu erstellen und zu unterhalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart
ist. Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes, beispielsweise
durch das Weiden von Vieh, eine Einfriedigung nötig macht, hat dieselbe zu
erstellen (Eigentümer von Wies- oder Weideflächen gegenüber Wald- und
Streueflächen) (Art. 697 ZGB).
Art. 58 Unterhaltspflicht bei Änderung gleicher Nutzungen
1 Wo Weideflächen aneinander grenzen und einer der Eigentümer seinen
Teil als Wies- oder Streuefläche benutzt und ebenso in dem Falle, dass
Wies- oder Streuefläche in Weidefläche verwandelt wird, haben die betreffenden Eigentümer den benötigten Hag noch drei Jahre gemeinschaftlich zu
unterhalten.
2 Nach Ablauf dieser Zeit ist derjenige, welcher seine Weidefläche in Wies-
oder Streueflächen verwandelt hat, dieser Verpflichtung enthoben, ist aber
gehalten, dem Nachbarn oder Anstösser einen unklagbaren Hag an die
Hand zu geben.
Art. 59 Unterhaltspflicht bei Änderung ungleicher Nutzungen
1 Wo Weideflächen, welche an Wiesflächen grenzen, gleichfalls in Wies-
oder Streueflächen verwandelt werden, hat der Eigentümer ebenfalls noch
drei Jahre den Hag zu unterhalten.
2 Nach Ablauf dieser Zeit ist er dieser Verpflichtung zur Hälfte enthoben, ist
aber verpflichtet, dem Anstösser einen unklagbaren Hag an die Hand zu geben.
Art. 60 Eigentum am Lebhag
1 Holz, das in einem die Grenze zwischen Gütern bildenden Hag aufgewachsen ist, gehört demjenigen, welcher den Hag unterhalten muss.
2 Auf Verlangen des Anstössers muss solches im Hag aufgewachsenes Holz
jederzeit entfernt werden. Vorbehalten bleiben durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld-
und Ufergehölze. *
Art. 61 Eigentum an Grenzbäumen
1 In Wäldern gehört das auf der Markenlinie stehende Holz beiden Anstössern gemeinschaftlich.
Art. 62 Abstandsvorschriften
1 Neu zu erstellende, gewöhnliche Einfriedigungen dürfen, sofern sie nicht
höher als zwei Meter sind, an die Grenze gestellt werden.
2 Grünhecken (Lebhäge) dürfen gegen Wiesen nicht näher als 60 Zentimeter, dagegen gegen andere Grundstücke auf die Grenze gepflanzt werden.
3 Grünhecken dürfen nicht höher als zwei Meter stehen gelassen werden. *
4 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Bau- und Strassengesetzgebung.
B.VI. Wasserrecht
B.VI.1. Allgemeines
Art. 63 Ableitung von Wasser
1 Das Ableiten von Wasser aus öffentlichen Gewässern sowie ab Quellen
aus dem betreffenden Bezirk oder aus dem Kanton hinaus ist an die Einwilligung der Standeskommission geknüpft.
2 Die Standeskommission untersucht, ob damit bestehende Rechte oder öffentliche Interessen geschädigt werden. Sie holt die Stellungnahme des
betreffenden Bezirksrates ein.
3 Gegen den Entscheid der Standeskommission kann innert 30 Tagen beim
Grossen Rat Beschwerde geführt werden.
Art. 64 Nutzbarmachung von Wasserkräften
1 Die Standeskommission entscheidet im Sinne des Bundesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, WRG) über
a) die Regelung des Verhältnisses der Nutzungsberechtigten untereinander, mit Einschluss der Anordnung von Genossenschaften, sowie
die Regelung des Rechtsverhältnisses der Genossenschafter untereinander, soweit dieselbe nach Art. 32 bis 37 WRG nicht den ordentlichen Gerichten übertragen ist;
b) * das Heranziehen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten zu Beitragsleistungen an die Regulierung des Wasserstandes
und des Abflusses der Seen und die Schaffung künstlicher Sammelbecken (Art. 15 WRG).
Art. 65 Private Gewässer
1 Teiche, Kanäle und andere künstliche Wasseranlagen gelten als Privateigentum.
2 Die Reinigung und Leerung von Wassersämmlern, werden diese durch
Bach- oder Flusswasser oder von hergeleitetem Quellwasser gespiesen, ist
so vorzunehmen, dass die Besitzer unterhalb liegender Grundstücke dadurch nicht geschädigt werden.
3 Für Grenzgewässer bleiben die Rechte der angrenzenden Kantone vorbehalten.
Art. 66 Öffentliche Gewässer
1 Seen, Flüsse, Bäche und Grundwasservorkommen sind öffentliche Gewässer und als solche unter Vorbehalt der hergebrachten Privatrechte und der in
diesem Gesetz bezeichneten Beschränkungen Gemeingut. *
Art. 67 Unterhalt und Materialentnahme
1 Der Unterhalt öffentlicher Gewässer, Materialentnahmen aus öffentlichen
Gewässern sowie die Erstellung oder Änderung von Schutz- und anderen
Bauten in oder an öffentlichen Gewässern richten sich nach der Gesetzgebung über den Wasserbau.
2 Wo Wasserwerkanlagen irgendwelcher Art bestehen, sind, wenn nichts
anderes vereinbart ist, die Eigentümer dieser Werke für den Uferschutz verantwortlich, soweit die Anlagen den Wasserstand beeinflussen.
Art. 68 Ableitung
1 Niemand darf das Wasser von Bächen und Flüssen durch einen Sämmler
aufhalten oder dasselbe ableiten, sofern andere, die bisher das Wasser gebraucht haben, dadurch in der Benutzung desselben beeinträchtigt oder gehindert werden.
2 Vorbehalten bleibt die Erteilung staatlicher Konzessionen für neue
Wasserwerkanlagen, wobei von den Eigentümern der neuen Anlagen für eine allfällig beeinträchtigte oder unmöglich gewordene Benutzung voller
Ersatz zu leisten ist.
Art. 69 Wassernutzung
1 Die Benutzung des Wassers in Flüssen und Bächen zum Baden, Waschen, Schöpfen und Tränken ist, soweit es ohne Schädigung geschehen
kann, innert den Schranken polizeilicher Ordnung jedermann gestattet.
Art. 70 Wasserkraftregal
1 Die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte aller öffentlichen
Gewässer steht, vorbehältlich der Bestimmungen des Bundes, dem Kanton
zu. *
Art. 71 Besitzstandgarantie
1 Die schon bestehenden Wasserwerksanlagen bleiben in ihrem bisherigen
Bestand gewährleistet, vorbehältlich von Einschränkungen durch die Bundesgesetzgebung.
Art. 72 Änderung von Anlagen und Konzessionen
1 Abänderungen der zurzeit bestehenden Wasserwerksanlagen und -konzessionen, welche auf die Höhe des Wasserstandes, den Wasserlauf und
die Sicherheit der Ufer Einfluss haben, bedürfen der Bewilligung der Standeskommission.
B.VI.2. Konzessionen
Art. 73 * Konzessionsfälle
1 Für den Bau und die Nutzung von Wasserwerken und Stauweihern an öffentlichen Gewässern, für das Ableiten von Wasser aus öffentlichen Gewässern sowie für die Nutzung von Grundwasser ist unter Vorbehalt hergebrachter Privatrechte eine Konzession erforderlich.
Art. 74 Gesuchseinreichung und öffentliche Auflage
1 Konzessionsgesuche sind mit den Plänen, Baubeschrieben und Berechnungen der Standeskommission einzureichen und von dieser amtlich zu veröffentlichen. Die Pläne und Beschriebe sind öffentlich zur Einsicht aufzulegen.
2 Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind innert 20 Tagen
seit der Veröffentlichung schriftlich bei der Standeskommission anzubringen.
Sie überweist privatrechtliche Einsprachen dem Vermittler. *
3 Einsprachen müssen vor der Erteilung der Konzession erledigt sein.
Art. 75 Konzessionserteilung
1 Die Standeskommission entscheidet nach Erledigung aller Einsprachen
über das Konzessionsgesuch.
2 Verlangt die Anlage eines Wasserwerkes einen Stauweiher, der eine Fläche von mindestens 20 Hektaren fruchtbaren Landes unter Wasser setzt,
darf die Konzession nur durch die Landsgemeinde erteilt werden.
3 Die Konzession legt das Erforderliche für die Nutzung fest, insbesondere
deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie die Bedingungen, unter denen die
Erstellung der Anlage und die Verwertung oder allfällige Fortleitung der
gewonnenen Kraft oder des Wassers erlaubt wird. *
4 Für das Konzessionsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. *
Art. 76 Mehrere Gesuche
1 Liegen für eine Nutzung mehrere Konzessionsgesuche vor, ist jenem der
Vorzug zu geben, welches für die Allgemeinheit die grösseren Vorteile verspricht.
2 Gegenüber privaten Konzessionsgesuchen geniessen solche von Bezirken
und öffentlichrechtlichen Korporationen in der Regel den Vorzug.
3 In allen Fällen bleibt dem Kanton das Recht gewahrt, die Wasserkraft für
ein von ihm auszuführendes Werk vorzubehalten und die Konzession zu
verweigern.
Art. 77 * Ergänzende Nachweise
1 Die Standeskommission kann die Erlaubnis zum Beginn der Bauarbeiten
von der Vorlage und Genehmigung technischer Detailpläne, eines Finanzausweises, eines Versicherungsnachweises oder einer Sicherheitsleistung
abhängig machen.
Art. 78 Untergang
1 Die Konzession erlischt, wenn das Werk nicht binnen dreier Jahre ab Bewilligung nach Plan und Beschrieb erstellt und in Betrieb gesetzt worden ist.
Die Standeskommission kann auf begründetes Gesuch hin eine angemessene Fristverlängerung gestatten.
2 Die Standeskommission kann die Konzession zurückziehen, wenn das Unternehmen während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht in rationeller
Weise betrieben wird, wenn neue Konzessionsbewerber auftreten oder
andere gewichtige Gründe dies rechtfertigen.
Art. 79 Zeitliche Beschränkung
1 Keine Konzession ist für länger als 70 Jahre zu erteilen.
2 Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist kann das Gesuch um Erneuerung gestellt werden. Wird ein solches nicht gestellt oder die Erneuerung
verweigert, fällt die betreffende Wasserkraft zur freien Verfügung an den
Staat zurück.
3 Wenn das Werk eingeht, veranlasst die Standeskommission den bisherigen Konzessionsinhaber dazu, auf eigene Kosten diejenigen Bauarbeiten
vorzunehmen, welche zur Vermeidung von Schädigungen, die sich aus dem
Eingehen des Werkes ergeben könnten, nötig erscheinen. Über private Begehren, welche über die Anordnungen der Standeskommission hinausgehen, entscheidet der Richter.
Art. 79a * Erneuerung, Erweiterung und Übernahme
1 Sofern die Konzession nichts Abweichendes festhält, gelangt auf eine Erneuerung, Erweiterung oder Übernahme einer Konzession das Verfahren für
eine Neukonzessionierung sinngemäss zur Anwendung.
Art. 80 Rückkauf oder Heimfall
1 In jedem Falle wird die Standeskommission prüfen, welche Bestimmungen
über den Rückkauf der Anlage oder den unentgeltlichen Heimfall derselben
sowie über die Beschränkung des Tarifes zugunsten der Kantonseinwohner
in die Konzession aufzunehmen seien.
Art. 81 Grenzgewässer
1 Bei Grenzgewässern ist die Verständigung mit den Nachbarkantonen vorbehalten.
Art. 82 * Wasserzins
1 Der Kanton ist berechtigt, bei Neuanlagen oder wesentlichen Erweiterungen schon bestehender Wasserwerke auf Kantonsgebiet einen jährlichen
Wasserzins zu erheben.
2 Wird Wasser aus dem Kanton fortgeleitet oder eine Stauanlage errichtet,
welche einem ausserhalb des Kantons liegenden Werk dient, so ist ebenfalls
eine angemessene jährliche Entschädigung an den Staat festzusetzen.
3 Für die Wassernutzung wird eine Gebühr von 2 Rp. bis 40 Rp. pro m³ und
Jahr erhoben. Die Gebühr richtet sich nach dem mit der Nutzung voraussichtlich erlangten wirtschaftlichen Vorteil.
4 Die Zahlungsfrist beginnt mit der Inbetriebsetzung des Werks.
Art. 83 Unrechtmässige Bauten und Nutzungen *
1 Wer unrechtmässigerweise neue Wasserwerke anlegt, bestehende wesentlich verändert, Kraftübertragungen oder andere Wassernutzungen vornimmt, ist mit Fr. 1'000.-- bis Fr. 20'000.-- zu büssen und zu verpflichten, vollen Schadenersatz zu leisten. *
2 Die Standeskommission kann überdies die Beseitigung der Anlage oder
Änderung verlangen oder solche auf Kosten der Fehlbaren vornehmen lassen.
Art. 84 Massnahmen bei Widerhandlungen
1 Wer Bestimmungen der Konzession zuwiderhandelt oder konzessionspflichtige Nutzungen ohne Konzession vornimmt, ist mit Fr. 500.-- bis
Fr. 10'000.-- zu büssen. Im Wiederholungsfall kann die Konzession entzogen werden. *
2 Zivilrechtliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
Art. 85 Ersatzvornahme
1 Werden Wasserwerke oder Schutzbauten mangelhaft unterhalten, ist die
Standeskommission befugt, auf Kosten der Pflichtigen die nötigen Anordnungen zu treffen.
Art. 86 Grundbucheintrag
1 Die bestehenden und die neuen Wasserrechtskonzessionen können, sofern sie Art. 56 des Schlusstitels ZGB entsprechen, als selbständige und
dauernde Rechte in das Grundbuch eingetragen werden.
B.VII. Grundbuch
Art. 87 Grundbuchführung
1 Der Kanton bildet einen Grundbuchkreis. *
2 Die Kosten der Grundbuchführung trägt der Kanton.
Art. 88 Ernennung der Grundbuchverwalter *
1 Die Ernennung des Leiters der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle und seiner Stellvertreter erfolgt durch die Standeskommission. *
2 … *
Art. 89 Gebühren
1 Die Gebühren für Beurkundungen und für Eintragungen in das Grundbuch
werden nach Aufwand oder im Verhältnis zum Handänderungswert bzw. zur
Pfandsumme des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes erhoben.
2 Werden die Gebühren nach Aufwand erhoben, betragen sie Fr. 10.-- bis
Fr. 5'000.--. Bei der verhältnismässigen Gebührenerhebung betragen sie
zwei Promille des Handänderungswertes bzw. der Pfandsumme, jedoch
mindestens Fr. 100.--.
B.VIII. Versteigerungen
Art. 90 Allgemeines
1 Die Bedingungen, unter denen Ausruf und Zuschlag erfolgen, sind vor der
Steigerung bekannt zu machen.
2 Über jede Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist, sofern
nichts anderes in den Gantbedingungen enthalten ist, nur dasjenige Angebot
einzutragen, auf welches der Zuschlag erfolgt ist.
Art. 91 Grundstücke und Zeddel
1 Grundstück- und Zeddel-Versteigerungen müssen mindestens acht Tage
vor ihrer Abhaltung öffentlich bekannt gemacht werden.
2 Der zuständige Grundbuchverwalter führt diese Versteigerungen in einem
geeigneten Lokal durch. Er darf bei der Versteigerung weder für sich noch
für andere ein Angebot machen.
3 Die Protokolle über Grundstück- und Zeddel-Versteigerungen sind amtlich
zu verwahren.
Art. 92 Grundstückversteigerung
1 Vor jeder Grundstückversteigerung ist das anzufertigende Gantprotokoll
während wenigstens dreier Werktage zu jedermanns Einsicht aufzulegen
und danach von der Standeskommission genehmigen zu lassen. *
2 Beim Gantakt selbst ist das genehmigte Gantprotokoll zu verlesen.
Art. 93 Versteigerung ohne amtliche Mitwirkung
1 Bei allen Versteigerungen, die ohne Mitwirkung einer Behörde oder Amtsstelle erfolgen, ist der Name des Verkäufers der Gantobjekte in der Publikation und beim Gantbeginn anzugeben.
2 Das Nichtbeachten dieser Vorschrift ist von der Bezirksbehörde mit einer
Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 250.-- zu ahnden.
Art. 94 Animierung
1 Die Animierung der Käuferschaft durch die unentgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke ist untersagt.
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 95 Eheliches Güterrecht
1 Die Gläubiger eines Ehegatten, der auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung
lebt, können beim Bezirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Gütertrennung verlangen, wenn sie bei der gegen den Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen sind (Art. 115, 149 SchKG).
2 Die Ehefrau, die auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, kann beim Bezirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Sicherstellung ihres eingebrachten Gutes verlangen, wenn der Ehemann eine solche verweigert.
3 Lebt ein überlebender Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern auch nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 unter einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so können die Gläubiger, die bei der Betreibung
auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust
gekommen sind, beim Bezirksgerichtspräsidenten die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Wird diese Aufhebung von den Gläubigern eines
Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.
Art. 96 Grundpfandrecht
1 Die zurzeit des Inkrafttretens des ZGB bestehenden Grundpfandtitel bleiben in Kraft gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über Verpfändung
von Liegenschaften vom 27. April 1884, sowie der Erläuterung desselben
Gesetzes vom 11. März 1897 (Art. 22 Schlusstitel ZGB).
2 Die Kosten der Umwandlung und Neuausfertigung von Pfandtiteln tragen
Gläubiger und Schuldner gemeinsam und zu gleichen Teilen.
Art. 97 * Grundbuchrecht
1 Bis zum Inkrafttreten des Eidgenössischen Grundbuchs kommt mit Bezug
auf die Entstehung, die Übertragung, die Änderung und den Untergang der
dinglichen Rechte der Eintragung oder dem Eintrag in das kantonale Grundbuch, das aus Servituten-, Handänderungs- und Pfandprotokoll besteht, die
Grundbuchwirkung gemäss ZGB zu. Davon ausgenommen ist die Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 SchlT ZGB).
2 Anstelle der Servituten-, Handänderungs- und Pfandprotokolle kann das
kantonale Grundbuch auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt
werden. Für die Ausgestaltung gelten die Vorschriften für das eidgenössische Grundbuch sinngemäss.
3 Der Grosse Rat ist ermächtigt, auch vor Einführung des Eidgenössischen
Grundbuchs die Eintragung der Grunddienstbarkeiten sukzessive für die einzelnen Bezirke oder Teile derselben anzuordnen.
4 Der Grosse Rat kann anordnen, dass das Grundbuch über die elektronische Datenverarbeitung geführt wird. Die technischen Einzelheiten regelt er
in einer Verordnung und legt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften
die Zugriffsberechtigung fest.
Art. 98 Alpregister
1 Für Alpen und Weiden, die Eigentum
a) von Alpgenossenschaften mit selbständigen Anteilrechten oder
b) * des Kantons Appenzell I.Rh. mit selbständigen Anteilrechten an denselben stehen, wird von der für das Grundbuchwesen zuständigen
Stelle ein Alpregister geführt, das einen Bestandteil des Grundbuchs
bildet und in das alle Anteilrechte aufzunehmen sind.
2 Zum Erwerb der Anteilrechte und dinglichen Rechte an solchen bedarf es
der Eintragung in das Alpregister. Diese Eintragungen haben für die Anteilrechte die gleiche Wirkung wie die Eintragungen im Grundbuch.
3 Über die Einrichtung und Führung des Alpregisters erlässt der Grosse Rat
die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 98a * Übergang Erbschaftsbehörden
1 Laufende Verfahren und Aufträge der Erbschaftsbehörden gehen mit Inkrafttreten der Revision vom 28. April 2024 auf die für das Erbschaftswesen
zuständige kantonale Stelle über.
Art. 99 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes und des Bundeszivilrechts erforderlichen Regelungen. *
2 Er erlässt insbesondere die für die Grundbuchführung notwendigen Ausführungsbestimmungen, welche namentlich die Einführung des Eidgenössischen Grundbuches, die laufende Grundbuchführung und die Grundbuchorganisation sowie die kantonalen Grundbuchformen zu regeln haben.
3 Für die Aufsicht über die Stiftungen und für die elektronische Beurkundung
und Beglaubigung regelt die Standeskommission das Erforderliche. *
Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden
Erlasse aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 30. April 1911 (EG ZGB).
Art. 101 * …
Art. 102 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 6 Abs. 1 al.
11 und Art. 97 Abs. 1 durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar 2013 in
Kraft.2)
2) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. Juli 2012 genehmigt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
11.03.2014 11.03.2014 Art. 101 aufgehoben -
27.04.2014 01.09.2014 Art. 97 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 4 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 5a eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 6 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 7a eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 7b eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 10 Abs. 4 eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 11 Abs. 3 eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 12a eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 12b eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 19 Abs. 3 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 30 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 32 aufgehoben -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 32a eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 60 Abs. 2 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 62 Abs. 3 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 64 Abs. 1, b) geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 66 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 70 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 73 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 74 Abs. 2 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 75 Abs. 3 eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 75 Abs. 4 eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 77 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 79a eingefügt -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 82 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 83 Titel geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 83 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 84 Abs. 1 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2018 01.05.2018 Art. 99 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 99 Abs. 3 eingefügt -
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Titel geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1, f) eingefügt 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1, g) eingefügt 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 2 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 2, a) aufgehoben 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 2, b) aufgehoben 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 2, c) aufgehoben 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 2, d) aufgehoben 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 4 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 29 Abs. 2 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 31 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 32a Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 32a Abs. 2 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 32a Abs. 3 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 40 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 87 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 88 Titel geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 88 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 88 Abs. 2 aufgehoben 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 92 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 98 Abs. 1, b) geändert 2024-10
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.04.2024 01.06.2024 Art. 98a eingefügt 2024-10
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2012 01.01.2013 Erstfassung -
Art. 3 28.04.2024 01.06.2024 Titel geändert 2024-10
Art. 3 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 3 Abs. 1, a) 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 3 Abs. 1, b) 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 3 Abs. 1, c) 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 3 Abs. 1, d) 28.04.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-10
Art. 3 Abs. 1, e) 28.04.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-10
Art. 3 Abs. 1, f) 28.04.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-10
Art. 3 Abs. 1, g) 28.04.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-10
Art. 3 Abs. 2 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 3 Abs. 2, a) 28.04.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-10
Art. 3 Abs. 2, b) 28.04.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-10
Art. 3 Abs. 2, c) 28.04.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-10
Art. 3 Abs. 2, d) 28.04.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-10
Art. 4 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 5a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 6 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 6 Abs. 2 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 6 Abs. 4 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 7a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 7b 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 10 Abs. 4 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 11 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 12a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 12b 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 18 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 19 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 29 Abs. 2 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 29 Abs. 3 28.04.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-10
Art. 30 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 30 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 30 Abs. 2 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 31 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 32 29.04.2018 01.05.2018 aufgehoben -
Art. 32a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 32a Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 32a Abs. 2 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 32a Abs. 3 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 40 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 60 Abs. 2 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 62 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 64 Abs. 1, b) 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 66 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 70 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 73 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 74 Abs. 2 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 75 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 75 Abs. 4 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 77 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 79a 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Art. 82 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 83 29.04.2018 01.05.2018 Titel geändert -
Art. 83 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 84 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 87 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 88 28.04.2024 01.06.2024 Titel geändert 2024-10
Art. 88 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 88 Abs. 2 28.04.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-10
Art. 92 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 97 27.04.2014 01.09.2014 geändert -
Art. 98 Abs. 1, b) 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 98a 28.04.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-10
Art. 99 Abs. 1 29.04.2018 01.05.2018 geändert -
Art. 99 Abs. 3 29.04.2018 01.05.2018 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 101 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -