St. Gallen · 211.5 · statute
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27 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Grundsatz
1 Der Staat gewährt in ausreichendem Masse Stipendien und Studiendarlehen, soweit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einem Bewerber oder
seinen Eltern nicht zugemutet werden können.
2 Er berücksichtigt dabei allfällige weitere Stipendien und Studiendarlehen.
1 ABl 1967, 1512.
2 nGS 2, 101.
3 nGS 5, 204.
4 SR 416.0. Siehe auch eidg VV zum BG über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien vom 9. Juli 1956, SR 416.01; Art. 79 der eidgV über die
landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 1993, SR 915.1; Art. 19 der eidgV über
die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin vom 27. November 1989, SR 915.2; Art. 30 der eidgV I zum BG über die Arbeitsvermittlung vom 16. Januar 1991, SR 823.111.
5 Abgekürzt StipG. nGS 5, 533; nGS 13–22; nGS 18–29. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1968; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. Dezember
1968; in Vollzug ab 1. April 1969 (Sommersemester 1969).
nGS 5, 533
3 Die Gewährung von Stipendien und von Studiendarlehen aus staatlichen Fonden, die auf Zuwendungen Dritter zurückgehen, bleibt vorbehalten. Soweit der
Stifter oder die Regierungnicht besondere Anordnungen getroffen hat, werden die
Art. 2 Vorschriften dieses Gesetzes angewendet.*
Erstausbildung
1 An die Erstausbildung werden in der Regel Stipendien gewährt. Im Ausnahmefall
können in Ergänzung oder an Stelle von Stipendien Studiendarlehen gewährt werden.
2 Erstausbildung ist:
a) die erste Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule im Anschluss
an die Volksschule;
b) das erste Hochschulstudium.
Art. 3
Zweitausbildung und Weiterbildungen
1 An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen werden in der Regel Studiendarlehen gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Studiendarlehen Stipendien gewährt werden.
2 Zweitausbildung ist:
a) eine zweite Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule nach abgeschlossener erster Berufsausbildung;
b) ein zweites Hochschulstudium.
3 Weiterbildungen bauen auf einer Ausbildung auf und vertiefen oder ergänzen
sie.
Art. 3 bis
Höhere Berufsbildung
1 Die Regierung kann durch Verordnung Angebote der höheren Berufsbildung einem Hochschulstudium gleichstellen.
Art. 4
Fachliche Anerkennung
1 Die Ausbildung oder Weiterbildung muss fachlich anerkannt sein.
Art. 5
…
Art. 6
Persönliche Voraussetzungen
a) stipendienrechtlicher Wohnsitz
1. allgemein
1 Der Bewerber hat Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen, wenn er stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat.
Art. 6bis* 2. im Besonderen
2.1. Eltern
1 Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn die Eltern
zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
2 Sind die Eltern geschieden und haben sie zivilrechtlichen Wohnsitz in verschiedenen Kantonen, ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz jenes
Elternteils massgebend, unter dessen Obhut der Bewerber hauptsächlich steht
oder zuletzt stand.*
Art. 6ter* 2.2. Erwerb oder Familienhaushalt
1 Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre ununterbrochen:
a) zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und
b) durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war oder einen Familienhaushalt
führte und nicht in Ausbildung stand.
2 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigenen Erwerb entsprechen einer
abgeschlossenen Erstausbildung.*
Art. 6quater* 2.3. Ausländer
1 Der Bewerber ohne Schweizer Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz
im Kanton, wenn:
a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und
b)* er seit wenigstens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 6quinquies* 2.4. Kantonsbürger
1 Der Bewerber mit st.gallischem Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz
im Kanton, wenn:
a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und
b) die Ausbildung in der Schweiz erfolgt.
2 Unter mehreren kantonalen Bürgerrechten wird das st.gallische anerkannt, wenn
es zuletzt erworben wurde.
Art. 6sexies* 3. besondere Fälle
1 Die Regierung regelt durch Verordnung den stipendienrechtlichen Wohnsitz von
Bewerbern ohne Eltern sowie von Staatenlosen und Flüchtlingen.
Art. 7
b) Eignung
1 Stipendien und Studiendarlehen werden nur begabten und charakterlich geeigneten Bewerbern gewährt.
Art. 8
Höhe der Leistungen
a) Rahmen
1 Die Regierung erstattet dem Grossen Rat mit dem Voranschlag des Staates Bericht über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen,
die für die einzelnen Ausbildungs- und Weiterbildungsarten vorzusehen sind, und
stellt Antrag über die erforderlichen Kredite.*
2 Gestützt auf die Kreditbeschlüsse des Grossen Rates setzt die Regierung die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen auf dem Verordnungsweg fest.6*
Art. 9
b) Bemessung
1 Die Höhe der Stipendien und der Studiendarlehen richtet sich im Einzelfall einerseits nach den Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung, der Reise zum
Schul- oder Lehrort, der Unterkunft und der Verpflegung und anderseits nach den
finanziellen und familiären Verhältnissen des Empfängers und seiner Eltern.
2 …*
3 Bei mehreren vergleichbaren Ausbildungen oder Weiterbildungen kann in besonderen Fällen auf eine kostengünstigere abgestellt werden.
Art. 10
Dauer der Leistungen
1 Stipendien und Studiendarlehen werden für die ordentliche Dauer der Ausbildung oder Weiterbildung gewährt. In besonderen Fällen sind Abweichungen zulässig.
2 Sie werden insgesamt für längstens zwölf Jahre gewährt. Ausbildungen oder Weiterbildungen, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt wurden, werden angerechnet.
6 Stipendienverordnung, sGS 211.51.
Art. 11
Verlust des Anspruches
1 Der Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen erlischt, wenn seine Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie zweckwidrig verwendet wurden.
Art. 11 bis
Abtretung des Anspruchs auf Leistungen
1 Wer Anspruch auf Leistungen nach diesem Erlass hat, kann diesen an staatliche
Stellen, nicht jedoch an Private abtreten.
Art. 12 II. Stipendien (2.)
Grundsatz
1 Stipendien sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die nicht
zurückbezahlt werden müssen.
2 Freiwillige Rückzahlungen werden für die Ausrichtung von Stipendien verwendet.
Art. 13
…
Art. 14
…
Art. 15
Rückforderung
1 Stipendien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden:
a) wenn sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des
Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;
b) wenn sie zweckwidrig verwendet wurden;
c) wenn die Ausbildung oder Weiterbildung wegen groben Verschuldens des
Empfängers abgebrochen werden muss.
Art. 16 III. Studiendarlehen (3.)
Grundsatz
1 Studiendarlehen sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die
zurückbezahlt werden müssen.
Art. 17
Verzinsung
1 Die Studiendarlehen sind zinsfrei bis zur Beendigung der Ausbildung oder Weiterbildung, längstens aber während zehn Jahren nach Beginn der Ausbildung oder
Weiterbildung.
2 Nachher hat der Empfänger einen Zins zu entrichten, der dem Zinssatz von
Kassaobligationen der St.Gallischen Kantonalbank mit einer Laufzeit von fünf
Jahren entspricht.
Art. 18
Rückzahlung
a) Grundsatz
1 Die Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung oder Weiterbildung.
2 Das Darlehen ist innert zehn Jahren nach Beginn der Rückzahlungspflicht in
jährlichen Teilbeträgen von wenigstens zehn Prozent des Gesamtbetrages zurückzuzahlen.
3 In Härtefällen kann die Rückzahlung erleichtert oder die Verzinsung oder die
Rückzahlung erlassen werden.
Art. 19* b) sofortige Fälligkeit
1 Studiendarlehen werden sofort zur Rückzahlung fällig, wenn:
a) sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;
b) sie zweckwidrig verwendet wurden;
c) die Ausbildung oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wird;
d) die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 20 IV. Zuständigkeit und Verfahren (4.)
Departement und Stipendienabteilung
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement7 und der ihm
unterstellten Stipendienabteilung.
2 Die Stipendienabteilung bereitet die Verfügungen des Departementes über Stipendien und Studiendarlehen vor.
3 Die Regierung kann der Stipendienabteilung durch Verordnung selbständige
Verfügungsbefugnisse übertragen.*
7 Erziehungsdepartement; Art. 23 Bst. a und d GeschR, sGS 141.3.
Art. 21
Stipendienkommission
1 Dem zuständigen Departement8 steht eine von der Regierung gewählte Stipendienkommission zur Seite.*
2 Sie berät das Departement beim Vollzug dieses Gesetzes, begutachtet die Entwürfe zu Vollzugsverordnungen und Kreisschreiben und lässt sich periodisch Bericht erstatten.
Art. 22
Auskunfts- und Meldepflicht
1 Der Bewerber hat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und jede Änderung der
massgebenden Verhältnisse zu melden.
Art. 23 V. Schlussbestimmungen (5.)
9
Art. 24
Vollzugsvorschriften
1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.10*
Art. 25
Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.*
Art. 26
Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. Januar 2014
1 Das Gesuch um Beiträge an eine Ausbildung, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses begonnen wurde und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses noch nicht abgeschlossen ist, wird nach neuem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin
oder den Gesuchsteller günstiger ist.
Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 10. Januar 200211
III.
Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes hängige Gesuche werden nach
neuem Recht beurteilt.
8 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a und d GeschR, sGS 141.3.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Stipendienverordnung, sGS 211.51.
11 nGS 38–40.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 533 03.12.1968 01.04.1969
Art. 1, Abs. 3 geändert 33-56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 2 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 3 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 3bis eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 4 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6bis eingefügt 38-40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6bis, Abs. 2 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6ter eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6ter, Abs. 2 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6quater eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6quater, Abs. 1, b) geändert 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6quinquies eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6sexies eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 9 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 10 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 11bis eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 13 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 18 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 19 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 20, Abs. 3 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 21, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 24, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 26 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.12.1968 01.04.1969 Erlass Grunderlass 5, 533
18.06.1998 keine Angabe Art. 1, Abs. 3 geändert 33-56
18.06.1998 keine Angabe Art. 8, Abs. 1 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert 33–56
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.1998 keine Angabe Art. 20, Abs. 3 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 21, Abs. 1 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 24, Abs. 1 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 25, Abs. 1 geändert 33–56
10.01.2002 keine Angabe Art. 2 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 3 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 3bis eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 4 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6bis eingefügt 38-40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6ter eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6quater eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6quinquies eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6sexies eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 9 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 10 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 18 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 19 geändert 38–40
28.01.2014 01.08.2015 Art. 6bis, Abs. 2 eingefügt 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 6ter, Abs. 2 eingefügt 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 6quater, Abs. 1, b) geändert 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 11bis eingefügt 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 26 eingefügt 2015-052