Zugänglichkeit
1 Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.
2 Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kundin
oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen technischen sowie sicherheitsrelevanten Vorschriften entspricht.
§ 50
Schutz der Messeinrichtungen
1 Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden.
2 Eingriffe an Messeinrichtungen dürfen ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen werden.
3 Wer unberechtigterweise Eingriffe an Messeinrichtungen vornimmt, insbesondere Plomben an oder
Teile von Messeinrichtungen entfernt oder sonstige Manipulationen vornimmt, haftet gegenüber IWB
für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
§ 51
Private Messeinrichtungen
1 Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung des Gases an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müs -
sen von der Kundin oder dem Kunden auf eigene Kosten beschafft und unterhalten werden. Ebenfalls
zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, insbesondere durch
Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.
2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht in das Eigentum von IWB.
3 Die §§ 43 bis 50 sowie Kapitel 8 gelten nicht für private Messeinrichtungen.
8. Messwertermittlung
§ 52
Allgemeines
1 Die bezogene Gasmenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.
§ 53
Messgenauigkeit
1 Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetzlichen Fehlergrenzen befindet.
§ 54
Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden
1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch die Kundin oder den Kunden bezwei -
felt, so kann sie oder er eine Prüfung der Messeinrichtung durch IWB oder eine andere gesetzlich be -
auftragte Stelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie
METAS massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung
trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.
§ 55
Ablesung
1 Messdaten (Zählerstände) von Messeinrichtungen sind von den Kundinnen und Kunden in der für die
Rechnungsstellung notwendigen Häufigkeit abzulesen und IWB bekanntzugeben. Die Kundinnen und
Kunden erhalten dazu jeweils eine Aufforderung von IWB. *
2 Kommt eine Kundin oder ein Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist IWB berechtigt, den Gasverbrauch der Kundin oder des Kunden anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen oder
die Ablesung selbst vorzunehmen. *
3 Nimmt IWB die Ablesung selbst vor, werden der Kundin oder dem Kunden die dadurch verursachten
§ 56 Kosten in Rechnung gestellt. *
Fehlmessungen
1 Bei einer festgestellten Fehlfunktion der Messeinrichtung wird die bezogene Gasmenge anhand einer
technischen Prüfung durch IWB ermittelt.
2 Kann die tatsächlich bezogene Gasmenge nach einer Fehlfunktion der Messeinrichtung einwandfrei
ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der an -
wendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.
3 Lässt sich die bezogene Gasmenge nicht durch eine technische Prüfung bestimmen, wird diese auf
Basis der letzten Ablesung vor Feststellung der Fehlfunktion der Messeinrichtung unter angemessener
Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Fehlfunktion der Messeinrichtung nicht feststellen, so können die Angaben
der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
4 Treten in einer Hausinstallation Gasverluste auf, so hat die Kundin oder der Kunde keinen Anspruch
auf Reduktion der Gebühr des durch die Messeinrichtung registrierten Gasverbrauchs.
9. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
§ 57
Allgemeines
1 IWB liefert Gas nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2 IWB setzt die physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases fest.
3 Die Lieferung von Gas erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Toleranzen in
Bezug auf die physikalischen und technischen Eigenschaften.
4 Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, die Gasverbrauchseinrichtungen an die jeweiligen physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases anzupassen.
5 Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schriftlich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Ver -
bindung mit der Anpassung der Anschlussleistung entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in
Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpassung erforderlich, so gilt § 28.
§ 58
Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung
1 Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Datum der Montage und Inbetriebnahme der Messeinrichtung. Das Benützungsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme des Netzanschlusses, der Entfernung der Messeinrichtung oder der Stilllegung der Anschlussleitung. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind auch die Gebühren und die entsprechenden Tarife geschuldet. *
2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB jeden Kundenwechsel (z.B. Eigentümerwechsel, Mieterwechsel
oder Adressänderung eines bestehenden Eigentümers) mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, unter
Angabe der alten und neuen Adresse sowie den Zeitpunkt des Wechsels, schriftlich mitzuteilen.
3 Geht bei einem Kundenwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare
Kundin oder der fehlbare Kunde für den Bezug von Gas bis zur nächsten Ablesung.
4 Für den Bezug von Gas in leerstehenden Räumen oder Gebäuden und nicht benutzten Anlagen ist die
Kundin oder der Kunde gegenüber IWB haftbar.
5 Möchte eine Kundin oder ein Kunde kein Gas mehr beziehen, so hat sie oder er dies mindestens 30
Tage vor dem gewünschten Abstelltermin IWB schriftlich mitzuteilen.
§ 59
Verwendung des Gases
1 Das bezogene Gas darf nur zu den im Tarif oder im Gasliefervertrag festgelegten Zwecken verwen -
det werden.
2 Jede Weitergabe von Gas an Dritte ist IWB zu melden.
§ 60
Einschränkung der Lieferung von Gas
1 IWB kann die Lieferung von Gas in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen:
a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
b) Betriebsstörungen;
c) Mangel an Gas;
d) höhere Gewalt;
e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.
§ 61
Verweigerung der Lieferung von Gas
1 IWB kann die Lieferung von Gas verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde:
a) trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;
b) die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält;
c) rechts- oder tarifwidrig Gas bezieht;
d) IWB oder deren Beauftragten trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Gasversorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder
verunmöglicht;
e) * nach der zweiten Mahnung ihren bzw. seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, sofern
die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
2 Die Einstellung der Lieferung von Gas befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Erfüllung
ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.
§ 62
Haftungsausschluss
1 Die Kundin oder der Kunde hat unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen keinen Anspruch auf
Entschädigung für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der ihr oder ihm aus der Einschränkung
oder Verweigerung der Lieferung von Gas erwächst.
10. Rechnungsstellung
§ 63
Tarife
1 Die Rechnungsstellung für die bezogene Gasmenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas vom 6. September 2010 festgelegten Ansätzen.
2 Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu
erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB der Rechnungsempfängerin oder
dem Rechnungsempfänger die zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.
3 IWB ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen. *
§ 64
Ausstellen der Rechnung
1 Die Rechnungsstellung an die Kundin oder den Kunden erfolgt in regelmässigen, von IWB festgelegten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei einem Kundenwechsel.
2 Die von privaten Messeinrichtungen ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen
und dienen nicht als Grundlage für die Rechnungsstellung.
§ 65
Rechnungsstellung an Dritte
1 Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogenes Gas an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in
§ 66 Rechnung stellen, als sie selbst bezahlt haben. *
Einsprache und Rekurs
1 Gegen die Rechnungen von IWB für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag (Gebührenrechnungen) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erhoben werden. *
2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor
Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.
3 IWB entscheidet über Einsprachen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung.
4 Gegen Verfügungen von IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 beim Regierungsrat Rekurs erheben.
5 Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und IWB privatrechtlicher Natur ist, steht
der Zivilrechtsweg offen.
§ 67
Zahlungsverzug
1 Die Zahlungsfrist für Rechnungen von IWB beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
a) erste Mahnung gebührenfrei;
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40;
c) Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50.
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Kosten im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. *
5 Für die Verweigerung der Lieferung von Gas gilt § 61. *
§ 68
Rechnungsstellung für Anschlussgebühren
1 Die §§ 66 und 67 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.
11. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften
§ 69
Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
1 In Ausnahmefällen, z.B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB
besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Gas festsetzen und spezielle Verträge abschliessen.
§ 70
Ergänzende Vorschriften
1 IWB kann für bestimmte Anwendungen des Gases zusätzliche Vorschriften erlassen.
Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. März 2024 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2022 01.03.2024 Erlass Erstfassung KB 24.02.2024
07.11.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 3 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 2bis eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 3 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 3 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 4 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 22 Titel geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 3 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 7 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 3 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 29 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 3 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 55 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 55 Abs. 2 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 55 Abs. 3 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 58 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 61 Abs. 1, lit. e) geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 63 Abs. 3 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 65 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 66 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 67 Abs. 4 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 67 Abs. 5 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert KB 31.12.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.09.2022 01.03.2024 Erstfassung KB 24.02.2024
§ 2 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 2 Abs. 4 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 2bis 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 6 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 6 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 7 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 7 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 12 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 12 Abs. 1, lit. a) 07.11.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 31.12.2025
§ 12 Abs. 1, lit. b) 07.11.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 31.12.2025
§ 12 Abs. 1, lit. c) 07.11.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 31.12.2025
§ 13 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 14 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 20 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 21 Abs. 4 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 22 07.11.2025 01.01.2026 Titel geändert KB 31.12.2025
§ 22 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 22 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 22 Abs. 7 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 24 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 25 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 25 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 28 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 29 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 31 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 55 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 55 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 55 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 58 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 61 Abs. 1, lit. e) 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 63 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 65 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 66 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 67 Abs. 4 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 67 Abs. 5 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
Anhang 1 07.11.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 31.12.2025
Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen Anhang 772.500
Anhang 11)
1. Anschlussgebühren (§§ 25 ff.)
1.1 Fälle ohne Bauarbeiten
Leitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser bis DN 50
1 m Fr. 900
2 m Fr. 1’020
3 m Fr. 1’140
4 m Fr. 1’260
5 m Fr. 1’380
6 m Fr. 1’500
7 m Fr. 1’620
8 m Fr. 1’740
9 m Fr. 1’860
10 m Fr. 1’980
jeder weitere Meter Fr. 120
Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet.
Für einen nominalen Rohrinnendurchmesser grösser DN 50 werden die Kostenanteile jeweils aufgrund
der verbindlichen Projektunterlagen kalkuliert.
Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung gilt § 29.
1) Fassung vom 7. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 31.12.2025)
1.2. Fälle mit Bauarbeiten im normalen Baugrund mit Erd- oder Asphaltoberfläche
Leitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser bis DN 50
1 m Fr. 2’400
2 m Fr. 2’700
3 m Fr. 3’000
4 m Fr. 3’300
5 m Fr. 3’600
6 m Fr. 3’900
7 m Fr. 4’200
8 m Fr. 4’500
9 m Fr. 4’800
10 m Fr. 5’100
jeder weitere Meter Fr. 300
Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet.
Für einen nominalen Rohrinnendurchmesser grösser DN 50 werden die Kostenanteile jeweils aufgrund
der verbindlichen Projektunterlagen kalkuliert.
Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung gilt § 29.