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18 provisions
Art. 1
Zweck und Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze zur Organisation und zum Ablauf
der Inspektion der obligatorischen Schulzeit, des Unterrichts der Primar- und
Sekundarstufe I und II. Die Inspektion des Berufsschulunterrichts unterliegt
besonderen Bestimmungen. *
2 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) erlässt zusätzliche Bestimmungen und Weisungen, was insbesondere
die administrative Organisation der Inspektion der betreffenden Schulen anbelangt.
3 Jede im vorliegenden Reglement benutzte Bezeichnung einer Person, eines Statutes, einer Funktion oder eines Berufes wird für Frau und Mann im
gleichen Sinne verwendet.
Art. 2
Allgemeiner Auftrag
1 Der Schulinspektor vertritt das Departement in den Schulen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Er führt die im Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vorgesehenen
Aufgabenbereiche aus und wacht über die Anwendung der kantonalen Bildungs- und Erziehungspolitik, im Besonderen im pädagogischen Bereich. In
diesem Sinne obliegt es ihm, die korrekte Anwendung der Weisungen und
Entscheidungen des Departements durch die lokalen und regionalen Schulbehörden und Schuldirektionen zu kontrollieren.
3 Dem Inspektor obliegt die Beaufsichtigung des Unterrichts. Er unterstützt
eine angenehme Schulatmosphäre.
Art. 3
Aufgabenbereiche des Inspektors
1 Der Aufgabenbereich des Schulinspektors umfasst die Beratung, die Koordination, die Kontrolle und die pädagogische Betreuung der Lehrpersonen,
die Zusammenarbeit, den Aufbau der Kontakte und die zukünftigen Entwicklungen. Das Departement kann ihm besondere Aufgaben übertragen.
2 Der Schulinspektor ist für alle im Lehrplan angeführten Fächer und ihre Koordination verantwortlich.
3 Die besonderen Ausführungen, die für bestimmte Fachbereiche gelten,
bleiben vorbehalten.
Art. 4
Erzieherische und administrative Aufgaben
1 Die Aufgaben des Schulinspektors sind hauptsächlich pädagogischer Art.
Er führt die administrativen Arbeiten aus, die mit seinem Amt in Verbindung
stehen. Ausserdem erstattet er der zuständigen Dienststelle in regelmässigen Abständen Rechenschaft über seine Tätigkeiten.
2 Die detaillierte Beschreibung der Aufgaben des Schulinspektors ist im
Pflichtenheft, jeder zu inspizierenden Schulstufe entsprechend, aufgeführt.
Art. 5
Beziehungen - Kontakte
1 Der Schulinspektor arbeitet mit den kommunalen und regionalen Behörden, den Schuldirektionen und den Eltern zusammen. Er fördert die Kontakte zwischen schulischen und ausserschulischen Kreisen.
2 Der Schulinspektor organisiert nach Bedarf und auf seine Initiative hin Zusammenkünfte mit Schulkommissionen, Schuldirektionen und/oder Lehrpersonen.
2 Statut
Art. 6
Statut des Inspektors der obligatorischen Schulzeit
1 Das Statut des Inspektors der obligatorischen Schulzeit ist grundsätzlich
dem Statut der Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit gleichgestellt.
2 Er unterliegt den Bestimmungen über das Statut der Beamten bezüglich:
a) der jährlichen Arbeitszeit;
b) der täglichen Arbeitszeit;
c) Ferienanspruch;
d) Disziplinarmassnahmen.
3 Der Besoldungsanspruch richtet sich nach der im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vorgesehenen Besoldungstabelle.
4 Der Inspektor ist der Pensionskasse des Lehrpersonals angeschlossen.
Art. 7
Statut des Inspektors für die Sekundarstufe II
1 Das Statut des Inspektors der Sekundarstufe II ist grundsätzlich dem Statut
der Lehrperson der entsprechenden Stufe gleichgestellt.
2 Er unterliegt den Bestimmungen über das Statut der Beamten bezüglich:
a) der jährliche Arbeitszeit;
b) dem täglichen Arbeitszeit;
c) Ferienanspruch;
d) Disziplinarmassnahmen.
3 Der Besoldungsanspruch richtet sich nach der im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vorgesehenen Besoldungstabelle.
4 Der Inspektor ist der Pensionskasse der Staatsbeamten und -angestellten
angeschlossen.
Art. 8
Anstellungsbedingungen
1 Der Kandidat für das Amt als Schulinspektor hat folgende Bedingungen zu
erfüllen:
a) über gute menschliche Eigenschaften und Berufskompetenz verfügen
und Interesse an schulischen Fragen zeigen;
b) die von Gesetzes wegen verlangten oder als gleichwertig anerkannten
Berufsdiplome für die zu inspizierende Schulstufe besitzen;
c) eine angemessene schulische Erfahrung in der betreffenden Schulstufe mitbringen.
2 Das Departement kann zusätzliche Anforderungen verlangen.
Art. 9
Lehrtätigkeit
1 Gemäss dem Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen behält der
Schulinspektor in der Regel einen Teil seiner Unterrichtsstunden.
2 In den Fällen, wo der Inspektor in Teilzeit unterrichtet, untersteht er prorata
temporis der zuständigen Schulbehörde. Sein Statut und seine Besoldung
richten sich nach derjenigen der Lehrpersonen der betreffenden Stufe.
Art. 10
Stellenausschreibung
1 Die Ernennung des Schulinspektors erfolgt nach der Ausschreibung im
kantonalen Amtsblatt.
Art. 11
Wahlbehörde
1 Der Staatsrat ernennt den Inspektor auf Antrag des Departementvorstehers.
Art. 12
Administrative Unterstellung
1 Das Departement definiert die Unterstellung des Schulinspektors.
Art. 13
Vertretung
1 Wenn der Schulinspektor längere Zeit arbeitsunfähig ist, bezeichnet das
Departement einen Amtskollegen für die Erledigung von Arbeiten, die vorrangig und wichtig sind.
Art. 14
Weiterbildung
1 Das Departement definiert auf Vorschlag der Dienststelle die Weiterbildung, die für die Ausübung seines Amtes notwendig ist.
2 Die Teilnahme an obligatorischen, empfohlenen oder freiwilligen Kursen
von insgesamt maximal drei Tagen pro Jahr wird vom Departementsvorsteher auf Antrag des Dienstchefs genehmigt.
3 Die Reise- und Kurskosten für freiwillige Kurse, für welche der Inspektor
die Bewilligung erhalten hat, gehen zu Lasten des Inspektors.
3 Tätigkeitsbereiche
Art. 15
Tätigkeitsbereiche für den obligatorischen Unterricht
1 Dem Schulinspektor unterstehen die Primarschulen des 1. bis 8. Schuljahres, die Orientierungsschulen, die Hilfs- und Sonderschulen, die Sonderschulinstitutionen und die Privatschulen, die noch schulpflichtige Kinder aufnehmen. Er kontrolliert die pädagogische Schülerhilfe sowie den Stützunterricht. *
Art. 16
Tätigkeitsbereiche des Inspektors für den Unterricht der Sekundarstufe II
1 Die Inspektion des Unterrichts der Sekundarstufe II ist in den folgenden
Schulen verschieden organisiert:
a) Schulen mit vom Bund anerkannten Maturitäten;
b) Handelsmittelschulen, bei denen die Abschlussprüfungen vom zuständigen Bundesamt für die Schulen der Sekundarstufe II, deren Diplome
durch die EDK anerkannt sind.
4 Schlussbestimmungen
Art. 17
Aufhebungsbestimmung - Übergangsbestimmung
1 Dieses Reglement hebt alle gegenteiligen Bestimmungen auf, insbesondere die des Règlements über das Schulinspektorat vom 22. März 1991.
2 Die während des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements amtierenden
Inspektoren sind nicht den Bestimmungen unterworfen, welche die Anstellungsbedingungen des vorliegenden Reglements betreffen.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.03.2005 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2005
16.03.2016 01.08.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 23.03.2005 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 15/2005
Art. 1 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Art. 15 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015