Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde Ruggell Vom Gemeinderat genehmigt am 11.12.2024. Mit Wirkung ab 01.01.2025. Reglement Nr. 051 Version 01 1. Einleitung Dieses «Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde Ruggell» wird in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 Bevölkerungsschutzgesetz (LGBl. 2007 Nr. 139 idgF) sowie des Feuerwehrgesetzes (LGBl 1990 Nr. 43 idgF) erlassen. Unter den in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen. 2. Feuerwehr 2.1. Soldansätze Die Besoldung der Feuerwehreinsätze erfolgt gemäss Kat. A., B. und C. Ausser Brandfälle und nicht versicherbare Elementarereignisse können Einsätze weiterverrechnet werden (vgl. Art. 36 FWG). Kategorie A CHF 60.00 pro Stunde (brutto) Allgemeine Einsätze, Brandeinsätze, welche nicht weiterverrechnet werden können Kategorie B Einsätze und Dienstleistungen, für Dritte die weiterverrechnet werden können. Kategorie C CHF 60.00 pro Stunde (brutto) Kommerzielle Einsätze (Verkehrs- und Ordnungsdienste): keine Unterscheide zu Kat. B Keine Weiterverrechnung an Ortsvereine. Planbare Einsätze – Depot CHF 50.00 pro Stunde (brutto) Die Tarifordnung wird alle vier Jahr überprüft und gegebenenfalls angepasst. Tageskurse CHF 300.00 Hierbei handelt es sich um Kurse bzw. interne Ausbildungen, welche nicht durch das Land besoldet werden. 2.2. Allgemeines Sämtliche Ansätze verstehen sich brutto (davon werden die üblichen Sozialleistungen und gesetzlichen Abgaben in Abzug gebracht). Aus- und Weiterbildungen werden gemäss jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem Land Liechtenstein und der Gemeinde Ruggell entschädigt. 2.3. Kommandant und Vize-Kommandant Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit einer Pauschale entschädigt. Die Aufteilung der Pauschale erfolgt im Ermessen der Aufgabenverteilung zwischen dem Kommandanten und dessen Stellvertreter. 2.4. Aus- und Weiterbildung 2.4.1. Kurse des Landes Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr wird grundsätzlich an Kursen des Landes absolviert (Nach Ausbildungskonzept der Regierung). 2.4.2. Aus- und Weiterbildung durch die Gemeindefeuerwehr Die Übungen der Feuerwehr richten sich nach den Bestimmungen in Art. 22 FWG. Die Übungen werden nicht entschädigt. Interne Weiterbildungen (bspw. jährlicher Kadertag, Fahrsicherheitstraining) werden gem. Feuerwehrverordnung der Gemeinde Ruggell entschädigt. 3. Zivilschutz / Gemeindeschutz 3.1. Soldansätze Die Besoldung von Einsätzen im Ereignisfall (Grossereignisse) beträgt CHF 60.00 pro Stunde (brutto). Die Tarifordnung wird alle vier Jahre überprüft. Mitglieder des Gemeindeschutzes, welche auf Grund ihrer Anstellung bei der Gemeinde Ruggell verpflichtend im Zivil- bzw. Gemeindeschutz mitwirken, werden direkt durch die Gemeinde entlöhnt. 3.2. Allgemeines Sämtliche Ansätze verstehen sich brutto (davon werden die üblichen Sozialleistungen und gesetzlichen Abgaben in Abzug gebracht). Aus- und Weiterbildungen werden gemäss jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem Land Liechtenstein und der Gemeinde Ruggell entschädigt. 3.3. Leiter Zivilschutz / Gemeindeschutz Kadersitzungen des Zivil- und Gemeindeschutzes werden durch die Gemeinde in Anlehnung an die Sitzungsgelder gemäss Kommissionsreglement entschädigt. Der Leiter erhält das Sitzungsgeld eines Kommissionsvorsitzenden, die Kadermitglieder jenes von Kommissionsmitgliedern. Für das Führen eines allfälligen Protokolls wird keine zusätzliche Entschädigung ausbezahlt. Die Entlöhnung des Stellvertreters, bei welchem es sich in der Regel um den Gemeindepolizisten handelt und welcher auf Grund seiner Anstellung von Amtes wegen Einsitz in diesem Gremium nimmt, erfolgt im Anstellungsverhältnis mit der Gemeinde Ruggell. 3.4. Aus- und Weiterbildung Zivilschutz / Gemeindeschutz 3.4.1. Kurse des Landes Kurse, welche im Auftrag des Landes durchgeführt werden, werden durch das Land entschädigt. 3.4.2. Aus- und Weiterbildung in der Gemeinde (Übung/Kurs) Übungen, welche durch den Zivil- und Gemeindeschutz in der Gemeinde ihre Durchführung finden, werden nicht entschädigt. Ein gemeindeinterner Kurs wird von der Gemeinde in Anlehnung an die Feuerwehrordnung entschädigt. 3.4.3. Wartungs- und Unterhaltsarbeiten in Schutzräumen Die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten werden von der Gemeinde in Anlehnung an die die Feuerwehrordnung entschädigt. 4. Führungsorgan Gemeinde (FOG) 4.1. Soldansätze Die Entschädigung des FOG basiert auf dem Stabsreglement für die Führungsorgane der Gemeinde. 5. Administration 5.1. Arbeits- und Einsatzrapporte Die jeweiligen Leitenden (Feuerwehrkommandant/-in, Leiter/-in Zivil- und Gemeindeschutz) sind verantwortlich für die Erstellung der Arbeits- und Einsatzrapporte sowie für die Weiterleitung der Daten an die Gemeindeverwaltung zur Rechnungsstellung. 5.2. Auszahlung Die Auszahlung des Soldes und der Leitungsfunktionsentschädigung erfolgt bis am 31. Januar des folgenden Jahres auf ein Bank-/Postkonto. Die Gemeindekasse (zuständig für die Auszahlungen) erstellt nach Einreichung der Rapporte/Stundenlisten durch die Leitenden Anweisungsbelege, welche vom Gemeindevorsteher durch seine Unterzeichnung zur Auszahlung freigegeben werden. Die Rapporte/Stundenlisten müssen bis am 10. Januar in der Gemeindekasse vorliegen. 5.3. Erwerbsausfall Ab dem 4. Tag eines Einsatzes gewährleisten Land und Gemeinden den in der jeweiligen Verantwortung stehenden Dienstleistenden einen vollständigen Ersatz des Erwerbsausfalls bei Freistellung durch den Arbeitgeber (Lohn + sämtliche Sozialleistungen). Die entsprechenden Modalitäten werden für den Einzelfall nach Abschluss des Einsatzes in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitgebern geregelt. 6. Schlussbestimmungen Der Gemeinderat hat dieses Reglement an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2024 genehmigt. Es tritt per 1. Januar 2025 in Kraft. Ruggell, den 11. Dezember 2024 ___________________________________ ________________________________ Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher
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051 Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste
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